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<description>Ihr unabhängiges deutsches USA Portal</description>
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<item><title>US Firmengründung in 4 Schritten</title><link>https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Thu, 08 Apr 2021 14:39:57 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
<category><![CDATA[Gründung]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<p>Sie denken über die Gründung einer Firma oder Niederlassung in der USA nach?</p><p><strong>Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte in 5 Minuten!<br
/>
</strong>Wir haben Ihnen in 4 kurzen Punkten zusammengefasst, was die wichtigsten Entscheidungen sind die Sie treffen müssen und welche Formalitäten notwendig werden.</p><p>1. Wahl der Gesellschaftsform<br
/>
2. Wahl des Bundesstaates<br
/>
3. Registrierung mit Secretary of State<br
/>
4. Nach der Firmengründung notwendige Schritte</p><h2>1. Wahl der Gesellschaftsform</h2><p>Der erste Schritt bei der Gründung eines Unternehmens in den USA ist die Wahl der passenden Unternehmensform, beispielsweise eine Personengesellschaft (partnership) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC oder corporation). Welche Unternehmensform im Einzelfall die bessere Wahl ist, hängt vom Geschäftsmodell ab.</p><p>Hierbei sollten unter anderem Themen wie Haftung, Management sowie steuerliche Aspekte abgewogen werden. Die beliebtesten Gesellschaftsformen sind die corporation und die LLC, aufgrund der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Eine corporation und LLC können bereits mit nur einem Gesellschafter und innerhalb weniger Tage gegründet werden.</p><h2>2. Wahl des Bundesstaates</h2><p>Die Auswahl des Bundesstaates hängt von meheren Faktoren ab, wie beispielsweise Steuer, Firmensitz und Art des Betriebs. Werden z.B. Investoren für die Firma gesucht oder ist ein Börsengang geplant, ist oft Delaware die richtige Wahl.</p><p>Soll eine US Firma lediglich gegründet werden um z.B. ein US Bankkonto zu eröffnen und eine Präsenz in den USA ist nicht notwendig, kann ein Bundesstaat mit niedrigen Unterhaltungskosten sinnvoller sein. Hier kommt z.B. Wyoming in Frage. Ist eine Niederlassung mit Mitarbeitern in den USA geplant, macht häufig der Bundesstaat Sinn, in welchem der Hauptsitz der Firma sein wird.</p><h2>3. Registrierung mit Secretary of State</h2><p>Nach der Wahl des US Bundesstaats muss die Firma offiziell registriert werden. Die notwendigen Firmendokumente können online beim Secretary of State des jeweiligen US Bundesstaats eingereicht werden. Informationen, welche für die Registrierung bereit gehalten werden müssen sind unter anderem, der Name der Firma, die Firmenadresse, die Kontaktinformationen des Registered Agent und Kontaktinformationen der officer/director bzw. manager der Firma.</p><p>Jede Firma benötigt einen sogenannten Registered Agent im jeweiligen Bundesstaat. Ein Registered Agent hat die Aufgabe und gesetzliche Verantwortung, offizielle Rechtsdokumente (z.B. Klageschrift) anzunehmen und an Sie weiterzuleiten. Der Tag der Einreichung der Firmendokumente mit dem jeweiligen Secretary of State ist zugleich der Tag der Firmengründung. Sobald der jeweilige Secretary of State die Einreichung der Gründungsdokumente bestätigt hat, muss im nächsten Schritt die Firma (sofern eine corporation gewählt wurde) ein organizational meeting halten, um erste offizielle Firmenangelegenheiten zu regeln.</p><p>Bei der Gründung einer corporation müssen zusätzlich noch sogenannte bylaws angefertigt werden. Die bylaws sind ein internes Regelwerk der Gesellschaft. Es bestimmt beispielsweise die Verantwortlichkeiten der Eigentümer, Direktoren und leitenden Angestellten.</p><h2>4. Nach der Firmengründung notwendige Schritte</h2><p>Nach Firmengründung muss eine Steuernummer (Federal EIN) beim Finanzamt (Internal Revenue Service) beantragt werden. Falls die Person, die die Steuernummer für die Firma beantragt eine eigene Steuernummer besitzt (SSN, ITIN, oder EIN), kann die Steuernummer online auf der Webseite des Finanzamts beantragt werden.</p><p>Ansonsten ist die Beantragung telefonisch, via Fax oder per Post mit IRS Formular SS-4 möglich. Sobald die Gründung vollzogen ist, werden in einem sogenannten Firmenbuch (company book) die gesamten firmenbezogenen Dokumente aufbewahrt. Nach Erscheinen der Firma in dem Handelsregister des jeweiligen Bundesstaats und dem Erhalt der Steuernummer kann dann ein US Bankkonto eröffnet werden.</p><p>Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">&gt;&gt;&gt; Sprechen Sie uns an bei weiteren Fragen</a></p><p>Zögern Sie nicht uns anzuschreiben, wir helfen Ihnen gerne weiter bei Fragen rund um Ihre Firmengründung. In unserem Netzwerk befinden sich Experten auch zu weiteren Themen, die Sie darüber hinaus im Rahmen einer Gründung beachten müssen. Beispielsweise zum US-Visum.</p><p><a
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<item><title>Fachartikel Übersicht</title><link>https://www.unitedstates.de/fachartikel-ubersicht/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Wed, 28 Dec 2016 19:13:56 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Übersicht]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<p>In unserer Artikel Rubrik geben wir Ihnen zahlreiche wertvolle Hinweise im Bereich <strong>Immobilien</strong> und zu verschiedenen <strong>rechtlichen Themen</strong> und führen Sie in die Materie ein. Scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen wenn Sie konkrete Fragen haben.</p><p>Diese Artikel stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dienen ausschließlich zur allgemeinen Information. Für den Einzelfall sollten Sie sich individuell beraten lassen. Auch hier benennen wir Ihnen gerne einen <a
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/>
</strong>Immobilien, Gründung und Gesellschaftsformen, Gewährleistung, Investitionen, Konkursrecht, Markenrecht, Produkthaftung, Steuern, Visa und weitere&#8230;</p><p>Sollten Sie Ihre Thema nicht finden <a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">schreiben Sie uns!</a> Wir finden einen Spezialisten für Sie oder erweitern unser Portal ggf. um einen entsprechendnen Beitrag&#8230;</p><div
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Die Beschäftigung von Arbeitnehmern in Florida. Die wirtschaftliche Verflechtung zwischen Europa und den USA hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass...</div></div></div><div
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Besteuerung deutscher Arbeitnehmer in den USA. Steuererhebung, Doppelbesteuerungsabkommens. Aufgrund zunehmender Globalisierung und...</div></div></div></div><div
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>Kreditwürdigkeit in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/kreditwurdigkeit-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Fri, 09 Dec 2016 18:20:15 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Kreditwürdigkeit]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/kreditwurdigkeit_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>“Credit” oder Kreditwürdigkeit das Heiligtum der Amerikaner. Das erste Wort, das jeder Deutsche lernen sollte, bevor er in die Vereinigten Staaten umzieht..</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>“Credit” oder Kreditwürdigkeit das Heiligtum der Amerikaner</h2><p
style="text-align: left;">Das erste Wort, das jeder Deutsche lernen sollte, bevor er in die Vereinigten Staaten umzieht, ist das Wort Credit“. Dieser Begriff treibt jeden Neuankömmling zum Wahnsinn, betrifft jedoch ein Heiligtum der Amerikaner.</p><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Jeder in den USA Lebende wird nach seiner Kreditwürdigkeit eingestuft, sei es bei der Beantragung einer Kaufhauskreditkarte, bei der Finanzierung oder dem Leasing eines Autos oder Hauses, bei der Beantragung eines Telefonanschlusses bzw. eines Handys oder ähnlichen Situationen. Kombiniert man diese Kreditwürdigkeit mit dem zweiten Phänomen der Amerikaner, nämlich der Social Security Card“, ist die Verwirrung komplett. Ohne Social Security Card kein Kredit, ohne Arbeit keine Social Security Card, ohne Visum keine Arbeit, ohne entsprechenden Arbeitgeber kein Visum – so schließt sich der Teufelskreis.</p><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify;">Hat man dann die Berechtigung zur Beantragung einer Social Security Number über ein Arbeitsvisum erlangt, wird die Kluft zwischen dem arbeitsberechtigten Familienmitglied und den mitreisenden Familienmitgliedern nur größer, wenn diese erfahren, daß Sie zwar in den USA geduldet sind, hier aber als zweitrangige Gesellschaftsmitglieder, ohne eigene Social Security Number, und somit auch ohne eigenen Credit“ angesehen werden.</p><p
style="text-align: left;">Hinzu kommt nun, daß man erst dann einen guten Credit“ hat, wenn man viele Schulden hat, und diese regelmäßig begleichen kann, um damit die Fähigkeit zu demonstrieren, mit Schulden umgehen zu können. Mittlerweile fassen sich sicherlich einige Leser bereits an den Kopf und verstehen die Welt nicht mehr. Gleichwohl, dies ist die Realität und die Einhaltung der amerikanischen Spielregeln ist wichtig, um als vollwertiges Mitglied der Gesellschaft, daß heißt als kreditwürdiges Mitglied, angesehen zu werden.</p><p
style="text-align: left;">Es ist daher ratsam, möglichst viele Schulden zu machen, sobald man über eine Social Security Number eine Kreditkarte etc. erlangt hat, damit man über die Dauer, die Fähigkeit Schulden abzuzahlen, demonstrieren kann. Dabei sollte derjenige, der über ein Bankkonto bei seiner Bank eine Kreditkarte ohne Social Security Number erhalten hat, unbedingt die Bank informieren, sobald diese vorliegt. Ansonsten wird der gutgläubige Kreditkarteninhaber wieder nicht in das System mitaufgenommen werden.</p><p
style="text-align: left;">Damit ist es jedoch nicht getan, man kann sich also mit Social Security Number, gutem Kredit, verschiedenen Kreditkarten und Schulden“ bis über beide Ohren noch lange nicht zufrieden geben, da das System einige Überraschungen in petto hat. So kommt es schon vor, daß Social Security Numbers zweimal vergeben werden, daß gewisse Kreditbüros, die die Social Security Number und die Kreditwürdigkeit von Personen kombinieren und verwalten, falsche Informationen eintragen und weitergeben etc.</p><p
style="text-align: left;">Man sollte daher jährlich bei den großen Kreditbüros einen sogenannten credit report“ anfordern, sämtliche Informationen überprüfen, und eventuelle Korrekturen mitteilen, damit nicht zufällig angeblich ausstehende Forderungen ausgewiesen werden oder gar Informationen vorliegen, daß der Inhaber der Social Security Number z.B. bereits verstorben sei.</p><p
style="text-align: left;">Diese Berichte können einmal im Jahr umsonst von Equifax (1-800-392-7816) und TransUnion (1-800-955-5082) angefordert werden. Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Aufklärung der Kreditbüros über falsche Informationen haben, können Anwälte dabei behilflich sein, dem Betroffenen wieder eine weiße Weste“ zu verschaffen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus, <a
href="https://www.drrt.com" target="_blank">drrt.com</a><br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>Besonderheiten von zivilrechtlichen Klageverfahren in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/zivilrechtliche-klagen-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:33 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Klagen]]></category>
<category><![CDATA[Recht]]></category>
<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/zivilrechtliche_klagen_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Das Prozessrecht in den USA weist sehr viele Unterschiede zu der bundesweit einheitlichen deutschen Zivilprozessordnung auf. Zunächst hat jeder Staat...</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/zivilrechtliche-klagen-usa/">Besonderheiten von zivilrechtlichen Klageverfahren in den USA</a> erschien zuerst auf <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Das Prozessrecht in den USA weist sehr viele Unterschiede zu der bundesweit einheitlichen deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Zunächst hat jeder Staat eine eigene Zivilprozessordnung. Der Kläger kann den Gerichtsstand und damit auch das anwendbare Recht wesentlich freier bestimmen als dies in Deutschland der Fall ist. So kann in den Vereinigten Staaten eine Klage bereits bei minimalen Kontakten des Beklagten zu diesem Gerichtsort eingereicht werden. In einigen Staaten, darunter auch Florida, existiert eine Generalklausel (“long arm statute”), wonach das Gericht bereits dann seine Zuständigkeit bejahen kann, wenn der Beklagte vernünftigerweise erwarten konnte, daß seine Tätigkeit Auswirkungen auf den jeweiligen Gerichtsstaat hat. Durch die Entscheidung des Gerichtsstandes kann der Kläger oftmals den Erfolg des Verfahrens beeinflussen, da in jedem Staat eigene Rechtsordnungen existieren.</p><p
style="text-align: justify;">In den Vereinigten Staaten ist das zivilrechtliche Klageverfahren zweistufig aufgebaut und wird in ein umfangreiches Vorverfahren und ein Hauptverfahren unterteilt. Im deutschen Zivilprozess hat eine Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist und bereits der Klageschriftsatz muss die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert darlegen. In den USA ist eine oberflächliche Darstellung der Klageforderung und des Sachverhaltes ausreichend; der Kläger hat über die anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst keinen Beweis zu erbringen. Stattdessen findet nach der Klageeinreichung ein Beweisermittlungsverfahren statt (“pre-trial discovery”), in dem die Klagepartei von der Beklagtenseite Auskünfte verlangen kann, welche auch finanzielle Offenlegungspflichten umfassen können. Dieses Vorverfahren weist die größten Unterschiede zum deutschen Rechtssystem auf, in dem derartige Ausforschungsbeweisanträge nicht zulässig sind, da grundsätzlich nach deutschem Recht keine Partei verpflichtet werden darf, dem Gegner Beweismittel zugänglich zu machen. Im US-amerikanischen Gerichtsverfahren kann das Gericht Strafgelder verhängen, falls die Gegenseite dem Auskunftsverlangen nicht nachkommt. Das gerichtliche Vorverfahren ist kostenintensiver als das eigentliche Hauptverfahren und wird oftmals in Wirtschaftsverfahren dazu benutzt, die Gegenseite gründlich auszuforschen und in den Besitz von Firmenunterlagen zu gelangen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gerichtskosten für die Einreichung einer Klage sind in den USA ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland vom Streitwert abhängig, allerdings sind diese im Vergleich zu den deutschen Gerichtskosten sehr gering und belaufen sich für normale Verfahren auf etwa $175 bis $250. Hinzukommen können Kosten für die Protokollierung von Zeugenvernehmungen, die etwa $100 bis $1,000 betragen.</p><p
style="text-align: justify;">Im Gegensatz hierzu sind die Rechtsanwaltsgebühren relativ hoch. US-amerikanische Rechtsanwälte arbeiten vorwiegend auf Stundenhonorarbasis. Die Stundenhonorare bewegen sich dabei zwischen $200 und $400. Bei Standardrechtsstreitigkeiten (wie beispielsweise Verkehrsdelikten) erklären viele Anwälte sich mit der Vereinbarung eines festen Honorars einverstanden. Bei ungewissem Erfolgsausgang und hohen Klageforderungen wird oftmals ein Erfolgshonorar vereinbart. Dabei erhält der Rechtsanwalt einen vorher festgelegten prozentualen Anteil an der erfolgreich erstrittenen Klageforderung, der bis zu 40% betragen kann. In familien- und strafrechtlichen Angelegenheiten sind Erfolgshonorarvereinbarungen jedoch nicht zulässig. Hinzu kommen die Auslagen des Prozessbevollmächtigten, wie Kopierkosten, Telefon, Recherche-Gebühren, Sachverständigenkosten, Vernehmungskosten, etc.</p><p
style="text-align: justify;">Ein großer Nachteil des US-amerikanischen Rechtssystems liegt darin, daß im Regelfall jede Partei &#8211; unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre Kosten und Auslagen und damit auch die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen hat. Ein Auferlegen der Kosten an die unterliegende Partei oder eine Quotelung der Kosten ist dem amerikanischen System eigentlich fremd. Ausnahmen dazu sind nur gesetzlich oder vertraglich geregelte Fälle, in denen die unterliegende Partei, wie auch im deutschen Recht, die Kosten und Gebühren der anderen Seite tragen muß. Ein Beklagter kann zudem auch dann seine Kosten gegenüber dem Kläger geltend machen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß die Klage mutwillig eingereicht worden ist und keine Aussicht auf Erfolg hatte.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Möglichkeit der Gerichte und des Beklagten in Florida gegen solche mutwilligen Klagen vorzugehen, liegt in einem neuen Gesetz des Staates Florida, dem “Florida Vexatious Litigant Law”. Nach diesem Gesetz kann ein offensichtlich mutwilliges Klageverfahren einer Person, welche nicht von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, bereits im Vorfeld abgewiesen werden. Dabei wird der schikanös handelnde Kläger als Person definiert, die innerhalb der letzten 5 Jahre bereits 5 mal erfolglos Klagen eingereicht hat, die eine Klageforderung von über $5,000 zum Gegenstand hatten (Small Claim Rules).</p><p
style="text-align: justify;">Darüber hinaus gibt es auch in Artikel 11 der Federal Rules of Civil Procedure sowie in F.S. §57.105 [Florida Statutes] eine Grundlage zur Eintreibung von Gebühren von der unterliegenden Partei.</p><p
style="text-align: justify;">Letztendlich gibt es in Florida auch ein Gesetz, welches die Nicht-Gebühren Kosten des Verfahrens regelt (Taxation of Costs) und auf Antrag der obsiegenden Partei, diese Kosten zuspricht. Dabei muß generell beachtet werden, daß Anträge auf Gebühren bereits im Hauptverfahren vorgebracht werden müssen, um die andere Partei in Kenntnis zu setzen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>USA Visa Overview</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-visa-overview/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:22 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Visum]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/usa_visa_overview-html/</guid><description><![CDATA[<p>USA Visa Overview - A-1: ambassadors, public ministers, career diplomats, consular officers and immediate family. A-2: other officials and employees...</p><p>Der Beitrag <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<p
style="margin-bottom: 0px;">A-1: ambassadors, public ministers, career diplomats,<br
/>
consular officers and immediate family.<br
/>
A-2: other officials and employees accredited by<br
/>
a foreign government and immediate family.<br
/>
A-3: attendants, servants, and personal employees<br
/>
of the above categories.<br
/>
B-1: business visitors (non media).<br
/>
B-2: visitors for pleasure (tourists).<br
/>
C-1: a foreign traveler in immediate and<br
/>
continuous transit through the United States.<br
/>
D-1: crewmen on board a vessel who land<br
/>
temporarily in the U.S.<br
/>
D-2: crewmen on a fishing vessel with home port<br
/>
in the U.S. who intend to land temporarily in Guam.<br
/>
E-1: treaty traders.<br
/>
E-2: treaty investors.</p><p>E-3: Australian nationals in specialty occupations.<br
/>
F-1: students (in colleges, universities, seminaries, conservatories, academic<br
/>
high schools and language training programs).<br
/>
F-2: immediate family members of aliens on an F-1.<br
/>
G-1: designated principal resident representatives of a foreign government that is a<br
/>
member of an international organization.<br
/>
G-2: other accredited representatives of such foreign governments.<br
/>
G-3: representatives of foreign governments who would quality for G-1 and G-2 status<br
/>
except for the fact that their governments are not members of international<br
/>
organizations entitled to privileges and immunities under the International<br
/>
Organizations Immunities Act.<br
/>
G-4: officers and employees of such international organizations.<br
/>
G-5: attendants, servants and personal employees of any such representatives.<br
/>
H-1B: aliens in specialty occupations or fashion models of distinguished merit;<br
/>
certain department of defense employees.<br
/>
H-1C: nurses in underserved areas.<br
/>
H-2A: temporary agricultural workers.<br
/>
H-2B: temporary workers for non agricultural positions.<br
/>
H-3: temporary trainees.<br
/>
H-4: immediate family members of aliens on an H-1, H-2 or H-3.<br
/>
I:   Representatives of the foreign press and their family members.<br
/>
J-1: Exchange visitors.<br
/>
J-2: Immediate family members of aliens on a J-1.<br
/>
K-1: Fiancé(e)s of U.S. citizen coming to the U.S. to get married. (one of the few visas<br
/>
where the holder does not have to claim an intention to remain in the U.S. temporarily);<br
/>
K-3: spouses of U.S. citizens.<br
/>
K-4: minor children of K-3.<br
/>
L-1: intra-company transferees who work for a subsidiary, branch, or affiliate of a foreign<br
/>
company in a position that is managerial or executive (L-1A), or who have specialized<br
/>
knowledge (L-1B).<br
/>
L-2: immediate family of aliens on an L-1.<br
/>
M-1: vocational and non-academic students.<br
/>
M-2: immediate family of aliens on an M-1.<br
/>
N-8: parents of children who have been accorded special immigrant status.<br
/>
N-9: children of parents who have been accorded special immigrant status or are on<br
/>
an N-8.<br
/>
NATO-1 through NATO-7: aliens coming to the U.S. under provisions of the NATO treaty.<br
/>
O-1: aliens of extraordinary ability in the sciences, arts, education, business, or athletics.<br
/>
O-2: support staff of aliens on an O-1.<br
/>
O-3: immediate family of aliens on an O-1 or O-2.<br
/>
P-1: athletes and group entertainers of international recognition and integral support staff.<br
/>
P-2: entertainers, individually or as a group, on an exchange program.<br
/>
P-3: artists and entertainers, individually or as a group, who perform or teach under<br
/>
a program that is culturally unique.<br
/>
P-4: immediate family of aliens on a P-1, P-2, and P-3.<br
/>
Q-1: international cultural exchange visitors.<br
/>
Q-2: immediate family of aliens on a Q-2.<br
/>
R-1: ministers and other religious workers.<br
/>
R-2: immediate family of aliens on an R-1.<br
/>
S-5: witnesses and informants in criminal investigations and prosecutions.<br
/>
S-6: witnesses and informants in matters involving counter-terrorism.<br
/>
S-7: immediate family of aliens on an S-5 or S-6.<br
/>
T-1: certain victims of human trafficking who agree to assist law enforcement in testifying<br
/>
against the perpetrators.<br
/>
T-2: spouses of T-1 applicants<br
/>
T-3: children of T-1 applicants<br
/>
T-4: parents of T-1 applicants who are children<br
/>
TC: Canadian &#8222;professionals&#8220; pursuant to the Free Trade Agreement (pre NAFTA).<br
/>
TN: Canadian (TN-1) or Mexican (TN-2) &#8222;professionals&#8220; pursuant to NAFTA.<br
/>
TD: immediate family of aliens on a TN.<br
/>
U:  victims of violence (created by the &#8222;Victims of Trafficking and Violence Protection Act of 2000&#8220;)<br
/>
V:  spouses (V-1) and minor children (V-2 and V-3) of lawful permanent residents<br
/>
WB: aliens here for business pursuant to the Visa Waiver Pilot Program (business visitor).<br
/>
WT: aliens here for pleasure pursuant to the Visa Waiver Pilot Program (tourist visitor).</p><p>(c) E. Rolff</p><p>&nbsp;</p><p><b>USA Visa Service</b></p><p
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</item>
<item><title>USA Visa für Unternehmer</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-visa-fur-unternehmer/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:22 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/usa_visa_fur_unternehmer-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die besten USA Visa für Unternehmer - Viele ausländische Unternehmer und Angestellte möchten einige Zeit in den USA verbringen. E-Visa, L-Visa, EB-5,...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Die besten Visa für Unternehmer</h2><p
style="margin-bottom: 0px;">Viele ausländische Unternehmer und Angestellte möchten einige Zeit in den USA verbringen. Die meisten sind bereits erfolgreiche Firmengründer oder leitende Angestellte in Europa und möchten in den USA entweder eine neue Tochtergesellschaft ihrer ausländischen Firma gründen oder sich zu einer US-Firma versetzen lassen. Je nach dem qualifizieren sich diese Ausländer als Handeltreibende und Investoren (E-Visa Kategorie) oder firmeninterne Transferkandidaten (L‑-Visa Kategorie) für ein sogenanntes nonimmigrant“ Visum. Dieses führt zu einem befristeten Aufenthalt in den USA und unter Umständen auch zur Green Card.</p><h3 style="text-align: justify;">E Visa: Traders and Investors</h3><p
style="text-align: justify;">E-1 Visa (Händler) und E-2 Visa (Investoren) beruhen auf der Existenz eines Handelsabkommens zwischen dem Heimatland und den USA. Die meisten west- und mitteleuropäischen Länder sind Parteien solcher Abkommen (darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz).</p><p
style="text-align: justify;">E-Visa eignen sich für internationalen Handel mit den USA (E-1) oder US-Investitionen (E-2). Diese Kategorie kann von einer Ein-Mann Gesellschaft bis hin zu multinationalen Aktiengesellschaften genutzt werden. Dabei können entweder Geschäftsführer oder auch Angestellte eingesetzt werden, um im US-Unternehmen zu arbeiten.</p><p
style="text-align: justify;">Voraussetzung ist dieselbe Nationalität der US Gesellschaft mit dem Angestellten oder Investor, wobei sich die Nationalität der Gesellschaft anhand der Staatsbürgerschaft jener Personen bestimmt, welche mindestens 50% der Gesellschaftsanteile halten. Das Handelsvolumen (Dienstleistungen und/oder Geld) zwischen den USA und dem Vertragsstaat oder die US-Investition sollten wesentlich“ sein und müssen im Einzelfall bestimmt werden. Die E-2 Investoren Visa haben den Vorteil, dass eine Investition viel leichter nachgewiesen werden kann, und je nach Geschäftstätigkeit $100,000.00 oder weniger schon ausreichen.</p><p
style="text-align: justify;">Hält sich der Antragsteller bereits in den USA in einem anderen Visumstatus auf, kann ein E‑-Visum auch in den USA beantragt werden. In der Regel bearbeitet diese Visa jedoch die US‑-Botschaft oder das US-Konsulat des Heimatlandes. Die Bearbeitungszeit variiert, liegt jedoch im Herkunftsland meistens bei rund einem Monat, wohingegen Anträge bei der US‑-Einwanderungsbehörde rund drei Monate dauern. Wenn der Antrag bei der US‑-Einwanderungsbehörde gestellt wird, wird das Visum für eine anfängliche Dauer von zwei Jahren genehmigt, während der Weg über das Konsulat dem Begünstigten normalerweise fünf Jahre gewährt. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben, kann das E-Visum jedoch praktisch unbeschränkt verlängert werden.</p><h3 style="text-align: justify;">L-Visa: Unternehmensinterner Transfer von leitenden Angestellten</h3><p
style="text-align: justify;">Die L-Kategorie ist der beste Weg, auf dem international tätige Gesellschaften einen ausländischen Angestellten in die USA versetzen können.</p><p
style="text-align: justify;">Beantragt wird ein L-Visum von derselben Firma, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle, für welche der begünstigte Arbeitnehmer im Ausland tätig war. Der transferierte Arbeitnehmer muss ein leitender Angestellter oder ein Angestellter mit Spezialkenntnissen sein, und in den USA wiederum eine leitende Position oder eine Spezialkenntnis erfordernde Stelle bekleiden. Der Begünstigte muss während eines Jahres innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Transfer ununterbrochen im Ausland für die beantragende Gesellschaft gearbeitet haben. Während der ganzen Dauer des Transfers muss die beantragende Gesellschaft weiterhin in den USA und mindestens in einem anderen Land geschäftstätig bleiben.</p><p
style="text-align: justify;">Diese Visumkategorie wird bei der US‑-Einwanderungsbehörde beantragt, wobei die Bearbeitungszeit gegenwärtig bei rund drei Monaten liegt (bei $1,000.00 Zusatzprämie innerhalb von 15 Tagen). Das Visum wird für eine anfängliche Dauer von drei Jahren gewährt, wobei der Aufenthalt im Falle von Managern und leitenden Angestellten auf maximal sieben Jahre, im Falle von spezialisiertem Personal auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden kann. Eine vorläufige Genehmigung von nur einem Jahr erfolgt, wenn der Ausländer in den USA eine neue Firmenniederlassung eröffnet.</p><h3 style="text-align: justify;">Fazit</h3><p
style="text-align: justify;">Ein bedeutender Vorteil dieser beiden Visumkategorien liegt darin, dass sie von der Einwanderungsvermutung“ ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass der Visumbesitzer keinen Wohnsitz im Ausland als Beweis seiner Rückkehrabsicht“ aufrecht erhalten muss. Der Ausländer kann sein Haus im Ausland verkaufen, und mit all seiner Habe in die USA umziehen. Zudem kann der Ausländer rechtmäßig als E oder L-Nonimmigrant in die USA kommen, und gleichzeitig ein Verfahren zur Erlangung des dauernden Aufenthaltes, Permanent Residence, einleiten. E sowie L Visa eignen sich deshalb, wenn korrekt beantragt, hervorragend als Grundlage für einen Green Card Antrag. Infolge einer gerade von der Einwanderungsbehörde erlassenen Neuregelung, kann sich die Dauer für einen auf einem E oder L-Visum basierenden Green Card Antrag von gegenwärtig mindestens drei Jahren, auf rund zwei Jahre verkürzen.</p><p
style="text-align: justify;">Seit Beginn dieses Jahres haben E und L Visa ihre Attraktivität auch insofern nochmals gesteigert, dass es nun auch den Ehegatten von E und L Visahaltern gestattet ist, in den USA arbeitstätig zu sein. Dabei muss die Arbeitstätigkeit des Ehegatten in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Hauptvisum Halters stehen.</p><h3 style="text-align: justify;">EB-5 Immigrant Investor</h3><p
style="text-align: justify;">Im Jahre 1990 schaffte der US-Kongress diese Einwanderungsvisa für natürliche Personen, welche ein neues, die US-Wirtschaft förderndes Unternehmen in den USA gründen wollen, und dadurch mindestens zehn Vollzeit Arbeitsplätze schaffen. Die Mindestinvestition hierfür beträgt $1 Million (oder $500,000.00 in einem speziell förderungswürdigen Wirtschaftszweig). Der Investor selber muss mindestens in groben Zügen an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sein. Da die gesetzlichen Anforderungen an diese Visumkategorie sehr beschwerlich sind, werden jährlich jedoch nur rund ein Zehntel der in dieser Kategorie zur Verfügung stehenden Visa vergeben.</p><p>(c) 2003 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus unter Mitarbeit von E. Rolff<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>US Immobilien Maklerwahl</title><link>https://www.unitedstates.de/us-immobilien-maklerwahl/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:58 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[US Makler]]></category>
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<category><![CDATA[Immobilienmakler]]></category>
<category><![CDATA[Maklerwahl]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/us_maklerauswahl-html/</guid><description><![CDATA[<p>Immobilienmakler USA - Maklerwahl - Mit wievielen Maklern sollte ich auf der Suche nach einer Immobilie zusammenarbeiten ? Immer wieder taucht die Frage...</p><p>Der Beitrag <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Mit wievielen Maklern sollte ich auf der Suche nach einer Immobilie zusammenarbeiten ?</h2><p>Immer wieder taucht die Frage auf, mit wievielen Maklern man denn sinnvollerweise zusammen- arbeiten solle. Die Antwort ist recht einfach:<br
/>
Mit einem!</p><p>Denn dieser eine ist vollkommen ausreichend, da er Zugriff auf alle Immobilien hat. Hier differiert das Makler- und Immobiliensystem drastisch von dem in Deutschland. Jeder Makler hat seine eigenen Verkaufsaufträge im Angebot, die er vermarktet und versucht zu verkaufen – sollte er einen Käufer aquirieren, gehört ihm die gesamte Provision; soweit kein Unterschied.</p><p>In den U.S.A. ist es generell so, dass ein Makler durch Zahlung einer jährlichen Zusatzgebühr einer Maklervereinigung beitreten kann. Bestandteil ist es, einem recht strengen Berufskodex zu folgen. Durch diesen Beitritt und die Vereidigung nennt sich der Makler dann REALTOR®. Hierdurch hebt er sich vom Real Estate Agent“, also dem normalen Makler ab. Durch den Beitritt erhält er automatisch Zugriff auf das sogenannte MLS – den Multiple Listing Service“, also die Angebotsplattform.<br
/>
Diese Angebotsplattform ist ein enorm komplexes System, das alle Angebote einer Region in einer Datenbank verwaltet und die Informationen an Suchmaschinen und andere Webseiten abgibt. Jeder Makler, der nun einen Verkaufsauftrag von einem Kunden erhält, möchte diesen natürlich im Sinne des Kunden und auch aus ureigenem Interesse recht schnell zu einem Abschluss bringen. Und hier kommt der Unterschied: Er stellt das Angebot in die Datenbank ein und bietet an, einen Teil der Provision (i.d.R. die Hälfte) an den Makler abzugeben, der einen Käufer bringt. Da ein Makler eine Immobilie lieber in kurzer Zeit für die Hälfte der Provision verkauft, als Sie für unbestimmte Zeit in seinem Bestand zu haben, entscheiden sich 99% der Makler, ihre Angebote in die Datenbank einzubringen.</p><p>Somit kann jeder Makler, der das MLS System besitzt, jederzeit den gesamten Bestand einsehen, automatisierte Auswertungen für seine Kunden fahren und einen kompletten Überblick über den Markt behalten. Daher ist es auch ratsam, die automatisierten Auswertungen des Maklersystems zu nutzen und sich nicht auf die Informationen von Dutzenden von Webseiten zu verlassen, die teilweise nicht korrekt oder veraltet sind und nicht rechtzeitig aktualisiert werden. Dadurch ist der Nutzer meistens nicht auf dem aktuellen Stand, was die Marktsituation betrifft; ein Angebot, das interessant erscheint und mit dem man sich beschäftigt, könnte bereits unter Vertrag sein; Preisreduzierungen können später übernommen werden und somit gerät man zeitlich ins Hintertreffen. Im heutigen Käufermarkt und mit der Masse an Interessenten ist dies der erste wichtige Schritt, um an sein Traumobjekt zu kommen. Minuten können über den Erfolg entscheiden, ein angenommenes oder abgelehntes Angebot bedeuten. Deshalb ist es wichtig die Mutter aller Systeme und Webseiten“ zu nutzen, das Maklersystem.</p><p>Die Kriterien für die Auswertungen legen Sie anfangs fest und können diese auch jederzeit im Nachhinein wieder verändern. Alles erfolgt komfortabel per email auf Ihrer persönlich für Sie eingerichteten Webseite. Ist die Auswertung einmal hinterlegt, schickt Ihnen das System bis zu 2x täglich ein email mit neuen Angeboten, die neu erschienen sind und Ihren gewünschten Eigenschaften entsprechen. Sie können diese dann einfach abspeichern oder verwerfen. Abgespeicherte Objekte werden dann auch in Ihrem Ablagefach weiterhin aktualisiert, z.B. bei Preisreduzierungen oder falls das Haus vom Markt genommen oder verkauft wird. So können Sie mit Ihrem Makler auch einfacher ein Objekt diskutieren, da beide auf die gleiche Datenquelle zugreifen. Vor allem erhalten Sie ALLE Informationen und Details, die der verkaufende Makler im System hinterlegt hat, während andere Webseiten zum Grossteil nur ein Extrakt der Daten anzeigen.</p><p>So arbeiten also alle Makler zusammen, um Verkäufer und Käufer zusammenzuführen und sind dadurch in der Lage eine Immobilie weitaus schneller zu finden oder zu verkaufen. Dem Netzwerk in Lee County gehören ca. 3.500 aktive Makler an, die ihrerseits potentielle Käufer auf Ihrer Suchliste haben. Somit tummeln sich virtuell Hunderttausende von Kaufinteressenten und Anbietern im MLS-System.</p><p>Seien Sie wählerisch! Prüfen Sie Ihren Makler genau und stellen Sie die richtigen Fragen. Auch wenn Sie nur einen Makler brauchen, sollte der sich bewusst sein, dass er Sie bei einer der grössten Entscheidungen Ihres Lebens begleitet – und das sollte er Sie auch spüren lassen&#8230;</p><p>© M. Hartwich</p><p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>US Corporation und Limited Liability Companies</title><link>https://www.unitedstates.de/us-corporation-llc/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:57 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Steuervorteile]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/us_corporation-html/</guid><description><![CDATA[<p>Corporations und Limited Liability Companies USA - Haftungsbeschränkung / Steuervorteile - Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene...</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/us-corporation-llc/">US Corporation und Limited Liability Companies</a> erschien zuerst auf <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>USA Business Corporations und LLC (Limited Liability Companies) / Haftungsbeschränkung und Steuervorteile</h2><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene Gesellschaftsstrukturen an, darunter juristische und natürliche Personen mit unterschiedlichen Haftungsbeschränkungen und Steuervorteilen. Diese Übersicht will sich v.a. einer grundsätzlichen Gegenüberstellung der <i>Corporation </i>(”Corp.” oder ”Inc.”), insbesondere in der Form der <i>S-Corporation</i>, und der <i>Limited Liability Company </i>(”LLC” oder ”L.C.”) widmen.</p><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify;"> <b>1. Die Corporation</b></p><p
style="text-align: justify;">Die bekannteste und verbreitetste Gesellschaftsform ist die <i>Corporation</i>, welche der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Eine <i>Corporation</i> kann durch Einsendung des Steuerformulars 2553 (<i>Election by a Small Business Corporation</i>) den sog. “S-Status” (<i>S-Corporation</i>) wählen und wird daraufhin wie eine Personengesellschaft besteuert, ohne dabei die Haftungsbeschränkung zu verlieren. Diese Variante steht jedoch nur Gesellschaften mit gegenwärtig höchstens 100 Aktionären offen, wobei sämtliche Aktionäre natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA sein oder der vollen US-Steuerpflicht unterliegen müssen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gründung einer <i>Corporation</i> ist relativ schnell und unkompliziert möglich. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Incorporation</i>” beim bundesstaatlichen Innenministerium (<i>Secretary of State</i>) gegründet. Die <i>Corporation</i> muss nicht in dem Staat gegründet werden, in dem sie geschäftstätig sein wird. Allerdings muss sie sich in jedem Staat, in dem sie außerhalb ihres Gründungsstaates geschäftstätig ist, als <i>Foreign Corporation</i> eintragen lassen. Dies zieht weitere Eintragungs- sowie Jahresgebühren nach sich und dient hauptsächlich der Benennung eines innerstaatlichen Zustellungsbevollmächtigten (<i>registered agent</i>).</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptvorteil einer <i>Corporation</i> ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Nur wenn die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten nicht eingehalten werden oder diese Rechtsform von den Aktionären missbräuchlich genutzt wird (“alter ego”), um einer persönlichen Haftung zu entgehen, kann auf die persönlichen Vermögenswerte der Aktionäre gegriffen werden. Ein weiterer Vorteil ist die Anonymität des Handelsregisters in Bezug auf die Aktieninhaber.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptnachteil ist die Doppelbesteuerung, nämlich auf Körperschafts- und persönlicher Einkommensebene. Des Weiteren ist die Führung einer <i>Corporation</i> komplexer als die einer Personengesellschaft, da zahlreiche Formalitäten wie die Geschäftsführung durch einen Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlungen, Protokolle, Geschäftsberichte, Buchhaltungs-anforderungen, u.a. beachtet werden müssen. Die Eintragungskosten sowie die jährlichen Gebühren sind bei einer <i>Corporation </i>etwas höher als bei einer LLC.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Corporation </i>ist eine selbständig steuerbare Einheit, deren Gewinn zuerst auf Körperschaftsebene besteuert wird: Bundeskörperschaftssteuer von progressiv 15%-35% zuzüglich Florida Körperschaftssteuer von 6.5%. Wird der Gesellschaftsgewinn dann als Dividende an den Aktionär ausgeschüttet, unterliegt er dort nochmals der persönlichen Einkommenssteuer (<i>Federal Individual Income Tax</i>) von 15% bis zu 39.6%; man spricht daher von einer Doppelbesteuerung. Dieselbe Besteuerung fällt im Falle einer Liquidation an. Kleine Unternehmen können diese Doppelbesteuerung gegebenenfalls umgehen, indem dem angestellten Aktionär ein Gehalt ausbezahlt wird.</p><p
style="text-align: justify;">Da die <i>S-Corporation</i> wie eine <i>Partnership</i> (Personengesellschaft) besteuert wird und somit<i> </i>nicht der Körperschaftssteuer unterliegt und Florida keine persönliche Einkommenssteuer (<i>State Individual Income Tax</i>) erhebt, unterliegt der Gewinn aus der Gesellschaft nur der Bundeseinkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">Im Todesfalle eines Steuerausländers wird aufgrund des derzeit bestehenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Nachlassangelegenheiten der Nachlaß &#8211; falls das Aktienzertifikat der Gesellschaft im Heimatland aufbewahrt wird &#8211; nach deutschem Recht behandelt und es ist statt der hohen amerikanischen Nachlaßsteuer lediglich die erheblich niedrigere deutsche Erbschaftssteuer, unter Abzug der Freibeträge, zu entrichten. Sollte in den USA belegendes Vermögen nach US-Recht zu versteuern sein, bedeutet dies &#8211; nach Abzug des derzeit gültigen Freibetrages von $675,000.00 ($2,000,000.00 ab 2006) &#8211; eine Nachlaßsteuer von 18%-46%. Der in Deutschland übliche Progressionsvorbehalt wird in den USA nicht angewendet.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Die Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> entspricht der deutschen GmbH und entwickelt sich gegenwärtig zu einer der meist gewählten Gesellschaftsformen für kleine und mittlere Unternehmen, an denen auch Ausländer beteiligt sind, weil sie die Steuervorteile und Flexibilität einer Personengesellschaft (<i>Partnership</i>) mit den Haftungsbeschränkungen einer <i>Corporation</i> vereint. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Organization</i>” beim <i>Secretary of State </i>gegründet. Die Mitglieder der LLC gehen üblicherweise ein sogenanntes <i>Operating Agreement </i>ein, welches sie ganz nach den individuellen Bedürfnissen gestalten können und welches die Beziehungen der Parteien, Abstimmungsverhältnisse sowie die Gewinnverteilung regelt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Ähnlich einer Kapitalgesellschaft ist die <i>Limited Liability Company</i> ein selbständiges Rechtssubjekt und befreit ihre Mitglieder von der persönlichen Haftung. In Anlehnung an die Personengesellschaft werden Gewinne und Verluste der LLC für Bundessteuerzwecke wie bei einer Personengesellschaft nur auf der Mitgliederebene besteuert (sogenannte <i>Flow-through Taxation</i>) und unterliegen somit nicht der für Kapitalgesellschaften üblichen Doppelbesteuerung. Die Gründungskosten sind allgemein niedrig und die formellen Anforderungen gering. Was die LLC besonders attraktiv macht ist, daß sie im Gegensatz zur <i>S-Corporation </i>sowohl Ausländer (<i>non-resident aliens</i>) als auch juristische Personen als Mitglieder haben kann. Die LLC gewährt praktisch Ausländern die Vorteile der ihnen sonst verschlossenen <i>S-Corporation.</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>2.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> findet zwar mittlerweile in allen fünfzig Staaten eine gesetzliche Grundlage, Geschäftstätigkeiten außerhalb des Gründungsstaates unterliegen jedoch u. U. einer differenzierten Behandlung.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Seit 1997 wird die <i>Limited Liability Company</i> auf Bundessteuerebene &#8211; und seit kurzem auch in Florida &#8211; grundsätzlich als <i>Partnership</i> besteuert. Einkommen und Abzüge der LLC werden prozentual an die einzelnen Mitglieder weitergegeben und erscheinen dort in der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Der LLC steht es offen, im Gründungszeitpunkt die Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wählen, wobei diese Wahl in Folgejahren gegebenenfalls geändert werden kann.</p><p
style="text-align: justify;">Jene Bundesstaaten, welche Körperschaftssteuern (<i>Corporate Income Taxes</i>) oder Konzessionsabgaben (<i>Franchise Taxes</i>) erheben, behandeln <i>Limited Liability Companie</i>s teils im Rahmen der Staatssteuer als Kapitalgesellschaften. Dies kann u. U. zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Einkommen ausgeschüttet wird, da besagte Ausschüttungen als steuerbare Dividenden bei den Empfängern behandelt werden, nachdem sie bereits auf der Ebene der LLC besteuert wurden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Vergleich S-Corporation und Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Entscheidung, ob eine<i> Limited Liability Company</i> oder eine <i>Corporation</i> gründet werden soll, hängt oft von steuerlichen Erwägungen ab.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.1. Steuererklärung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine in den USA gegründete <i>Corporation</i> muss auf jeden Fall eine US-Steuererklärung einreichen, ungeachtet ob US-Einkommen vorliegt oder nicht. Im Gegensatz hierzu unterliegen die ausländischen Mitglieder der als <i>Partnership </i>besteuerten <i>Limited Liability Company</i> nur dann der US-Besteuerung, wenn sie eine Handels- oder andere Geschäftstätigkeit in den USA ausüben oder wenn sie aus einer US-Quelle stammendes Einkommen beziehen. Sind alle Mitglieder der <i>Limited Liability Company</i> sich im Ausland befindende Ausländer, unterliegt das aus der Gesellschaft stammende Einkommen einer Quellensteuer (<i>Withholding Tax</i>), welche bei 35% (Mitglied: <i>Corporation</i>) und 39.6% (Mitglied: natürliche Person) liegt und gegebenenfalls zurückerstattet wird. Da Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, ist diese Quellensteuer reduziert. Kein Einkommen liegt vor, wenn nach Jahresabschluss kein an die Mitglieder zu verteilender Gewinn besteht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.2. Geschäftsführende Mitglieder/Gesellschafter – <i>Self-Employment Tax und Sozialabgaben</i></b></p><p
style="text-align: justify;">Bei der LLC verhält es sich ähnlich wie bei einer <i>Partnership.</i> Die aktiv an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder erhalten kein Gehalt, sondern ein sogenanntes <i>guaranteed payment</i>, welches einem prozentualen Anteil am Gesellschaftsgewinn entspricht. Auf der Grundlage dieses Betrages, abzüglich der <i>expenses, </i>wird beim einzelnen Mitglied die <i>Self-Employment Tax</i> erhoben, welche 15.3% beträgt und Sozialleistungen wie Medicare, Arbeitslosenanteil und Sozialversicherung umfaßt. Die 15.3% <i>Self-Employment Tax</i> trägt demzufolge bei der LLC derjenige, der ein <i>guaranteed payment </i>bezieht oder sich aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Was über diesen Betrag hinaus von der LLC ausgezahlt wird, entspricht einer regulären Ausschüttung und unterliegt als solche der Einkommenssteuer beim einzelnen Mitglied.</p><p
style="text-align: justify;">Die sich an der Geschäftsführung beteiligenden Aktionäre einer <i>S-Corporation</i> unterliegen einer <i>Social Security Tax</i> von 15.3%, wovon sie jedoch nur 50% zu tragen haben. Die anderen 50% werden von der <i>S-Corporation</i> getragen, wo sie in diesem Umfang das Einkommen bzw. die Gewinnausschüttung der Gesellschaft verringern. Aktionäre, welche nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit kein Gehalt beziehen, tragen demzufolge indirekt den auf die Gesellschaft anfallenden Anteil mit.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.3. Praktisches Beispiel</b></p><p
style="text-align: justify;"><b>a. LLC (3 Mitglieder: je ein Drittel Profitanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000; Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Gewinnzuweisung (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Geschäftsführergehalt = als <i>guaranteed payment </i>angesehen B entrichtet darauf 15.3% <i>Self-Employment Tax.</i></p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000, davon $20,000 = <i>guaranteed payment</i> 15.3% <i>Self-Employment Tax ;</i> $10,000 = reguläre Ausschüttung reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b. S-Corporation (3 Aktionäre: je ein Drittel Aktienanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000;, Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Dividenden (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Gehalt davon werden 15.3% <i>Social Security Tax</i> abgezogen (50% trägt die <i>S-Corporation</i>, 50% werden B als Sozialleistungsbeitrag abgezogen).</p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000 $20,000 als Gehalt (15.3%, <i>Social Security Tax</i>, wiederum hälftig getragen) sowie $10,000 als Dividenden, worauf C persönliche Einkommenssteuer zahlt.</p><p
style="margin-bottom: 0px;"><b>S-Corporation Pers. Einkommen LLC</b></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung bei LLC</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3%<i> Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;"><i>guaranteed payment </i>bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">15.3% <i>Self Employment Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden und Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax </i>auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden und Hälfte von 15.3% auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung und <i>guaranteed payment </i> bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung und 15.3% <i>Self Employment Tax</i> auf <i>guaranteed payment</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Zusammenfassung</b></p><p
style="text-align: justify;">Abschließend ist zu sagen, daß beide Gesellschaftsformen Vor- und Nachteile bieten, welche im konkreten Fall von Ihrem Anwalt und Steuerberater gegeneinander abgewogen werden sollten.</p><p>&nbsp;</p><p>(c) 2005/2006 Alexander Reus, Esq./Elise B. Genzmer, Esq. unter Mitarbeit von<br
/>
Elke Rolff (cand. LL.M. und Schweizer Rechtsanwältin) drrt.com<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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</item>
<item><title>Produkthaftung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/produkthaftung-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:36 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Haftung]]></category>
<category><![CDATA[Produkthaftung]]></category>
<category><![CDATA[Recht]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/produkthaftung_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten. Überblick über die Produkthaftung. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung. Die Produkthaftung ist</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten</h2><p
style="text-align: justify;"><b>I. Überblick über die Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: left;">Hersteller oder Verkäufer haften für Produkte, deren Fehlerhaftigkeit Vermögens- oder Personenschäden verursacht haben. Das U.S.-Produkthaftungsgesetz entspricht weitgehend dem von den meisten U.S. Staaten übernommenen Schadensersatzrecht (Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlungen = &#8222;tort law&#8220;) und dem sog. &#8222;Uniform Commercial Code&#8220;.</p><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Produkthaftungsklagen haben in den letzten Jahren zugenommen, und die von der Jury zugesprochenen Schadensersatzsummen sind bis in die Milliarden-Dollar-Beträge angewachsen. 2001 betrugen die im Zusammenhang mit der Produkthaftung entstandenen volkswirtschaftlichen Kosten 2% des BIP und haben die Summe von 200 Milliarden Dollar erreicht. Rechtsanwälte haben dabei eine wesentliche Rolle gespielt. In 38 U.S.-Staaten werden die Richter nach entsprechenden Wahlkämpfen vom Volk gewählt.</p><p
style="text-align: justify;">Es ist zudem erlaubt und weit verbreitete Praxis, dass Rechtsanwälte den Wahlkampf eines Richters finanzieren, um hinterher vor diesem die eigenen Prozesse zu führen. Zwischen 30% und 40% der gerichtlich zugesprochenen Summen fließen dabei durchschnittlich als Gebühren in die Taschen der Anwälte. Die Wirtschaft versucht daher, unter Führung der U.S. Handelskammer (D.S. Chamber of Commerce) durch systematische Unterstützung der Wahl wirtschaftsnaher Richter, den weiteren Anstieg der Produkthaftungskosten zu verhindern. Dies könnte zu einer weit reichenden Reform des Schadensersatzrechts führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>II. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftung ist einzelstaatlich geregelt, wobei wesentliche Unterschiede zwischen den 50 Staaten bezüglich der rechtlichen Grundlagen und prozessualen Regeln bestehen. Die US- Handelskammer (&#8222;Department of Commerce&#8220;) hat daher ein Mustergesetz der einheitlichen Produkthaftung (&#8222;Model Uniform Products Liability Act&#8220; &#8211; MULP A) verfasst, an dem sich die Staaten bei dem Entwurf ihrer Produkthaftungsgesetze orientieren können. Das MULPA vereinigt alle Schadensersatzvoraussetzungen für die Produkthaftung in einem Grundstandardwerk.</p><p
style="text-align: justify;">Mit den entsprechenden Abweichungen stehen einem Produkt Geschädigten in allen Einzelstaaten im Wesentlichen drei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: (1) Fahrlässigkeit (negligence&#8220;), (2) ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Garantiehaftung (warranty&#8220;) und (3) Gefährdungshaftung (strict liability&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;">Der Kläger kann seine Klage auf jede einzelne dieser Anspruchsgrundlagen oder auf alle gemeinsam stützen, was von der Wahl der Jurisdiktion abhängt. Entscheidend ist immer, ob das Produkt fehlerhaft war, als es das Unternehmen verließ und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Vor allem hinsichtlich der Verursachung ist dabei der prima facie&#8220; (Beweis des ersten Anscheins) zugelassen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Klage kann gegen jede Partei erhoben werden, die in dem Verkauf oder in der Herstellung des fehlerhaften Produkts involviert ist, vom Hersteller über den Lieferanten von Einzel- bzw. Zubehörteilen bis hin zum Groß- bzw. Einzelhändler. Der Kläger muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft ist. Es bieten sich drei Kategorien an: (1) Konstruktionsfehler, (2) Herstellungsfehler (fehlerhafte Einzelstücke &#8211; Ausreißer) und (3) Instruktionsfehler (unterlassene Warnungen).</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Fahrlässigkeitshaftung </b>/ <b>Verschuldenshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft sich der Kläger auf Fahrlässigkeit, muss er beweisen, dass entweder der Hersteller oder der Verkäufer des Produkts nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die er hätte anwenden müssen und dass dieser Verstoß zu einem Schaden bei einem für den Schädiger vorhersehbaren Personenkreis geführt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung knüpft mithin an die Sorgfaltspflicht des Herstellers an, alle vorhersehbaren Risiken zu vermeiden, die mit dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss, einhergehen. Sie beinhaltet die angemessene Sorgfalt bei der Entwicklung, Konstruktion, Fabrikation, Verpackung und der Gebrauchsanweisung des Produkts. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine fortlaufende Überwachungspflicht seiner Produkte.</p><p
style="text-align: justify;">Der geschützte Personenkreis umfasst alle Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, ungeachtet, ob sie Vertragspartner geworden sind.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung kann entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er sein Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (&#8222;state of the art&#8220;) gefertigt hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Garantiehaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer auf die Verletzung der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Zusicherung (expressed or implied warranty&#8220;) gestützten Klage muss aufgezeigt werden, dass das Produkt von der Garantiezusage abweicht, der Beklagte das Produkt oder ein Teil des Produkts verkauft hat, der Fehler des Produkts bereits bei der Übergabe vorlag und Ursächlichkeit gegeben ist.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Garantie ist eine stillschweigend oder ausdrücklich erklärte Zusicherung einer Eigenschaft oder der Qualität des verkauften Produkts. Die erklärte Garantie muss Vertragsinhalt geworden sein. Ausdrückliche Garantien sind in der Zusicherung von tatsächlichen Umständen zu sehen, in der Beschreibung von Waren durch Warenproben oder in Werbe- und Verpackungsaussagen.</p><p
style="text-align: justify;">Als stillschweigende Zusicherung wird die generelle Tauglichkeit des Produkts für den gewöhnlichen Gebrauch, angesehen. Gemeint ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt sind der Käufer und solche natürlichen Personen, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie mit dem Produkt in irgendeiner Weise in Berührung kommen, z.B. es benutzen, verbrauchen oder dadurch verletzt werden können.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Gefährdungshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft der Kläger sich dagegen auf die Gefährdungshaftung (&#8222;strict liability&#8220;), so muss er lediglich beweisen, dass das Produkt einen Fehler aufweist, der Beklagte das Produkt in irgendeiner Form in Umlauf gebracht hat und der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde.</p><p
style="text-align: justify;">Erstmals wurde die Gefährdungshaftung in einer Produkthaftungsklage im Fall Greenman vs. Yuba Power Products, 377 P.2d 897 (Cal. 1963) angenommen. Das Gericht urteilte dort, dass ein Hersteller verschuldensunabhängig haftbar zu machen ist, wenn ein von ihm ohne vorherige Untersuchung wissentlich auf den Markt gebrachtes Produkt einen Fehler aufweist und. dadurch einen Personenschaden verursacht. Der Grad der Fahrlässigkeit spielt dabei keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob der Beklagte das den Schaden verursachende Produkt hergestellt oder verkauft hat. Fehlerhaft können Konstruktion, Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.</p><p
style="text-align: justify;">Entscheidende Voraussetzung ist mithin ein fehlerhaftes Produkt. Ein solches liegt dann vor, wenn es nicht den vernünftigen Erwartungen des gewöhnlichen Verbrauchers entspricht.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt wird jedermann, von dem der Verkäufer vernünftigerweise annehmen muss, dass er das Produkt benutzt, verbraucht oder sonst wie mit ihm in Berührung kommt.</p><p
style="text-align: justify;">Als Verteidigungsmöglichkeiten bleiben hier grundsätzlich nur der Verweis auf mutwillige Änderungen oder Modifizierung des Produkts, bestimmungswidrige Verwendungen oder wissentliche Risikoübernahme.</p><p
style="text-align: justify;"><b>III. Allgemeine Klageeinwände und geringfügiger Fehler</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Garantieverletzung oder bei. der Gefährdungshaftung wird allgemein einfaches Mitverschulden oder die freiwillige Risikoübernahme nicht als Verteidigungseinwand berücksichtigt. Die Produkthaftung erlaubt allenfalls den Einwand des geringfügigen Fehlers. www.escm.com/new/pro/JUN97.HTM. Andere Klageeinwände können bereits vorhandene Vorschädigungen, das Fehlen der Kausalität oder die Vorhersehbarkeit des Risikos sein.</p><p
style="text-align: justify;">Viel empfindlicher als die Haftung an sich sind für die betroffenen Unternehmen die sich daraus ergebenen Konsequenzen. Neben der Verurteilung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens kann eine Verurteilung zu so genannten &#8222;punitive damages&#8220; erfolgen. Dabei handelt es sich um einen sanktionierenden Schadensersatz, der den verwerflich handelnden Hersteller bestrafen und andere Hersteller abschrecken soll. Tatsächlich kommt ein Strafschadensersatz nur dann in Betracht, wenn dem beklagten Unternehmen ein besonders verwerfliches und typischerweise strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist (&#8222;malicious&#8220; oder &#8222;reckless&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;"><b>IV. Begrenzung des Gefahrenpotentials / Risikominimierung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine hundertprozentige Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen der Verletzung der US-Produkthaftungspflicht ist angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich. Das Risiko kann jedoch durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden.</p><p
style="text-align: justify;">Wichtig sind daher ein ausreichendes Risikomanagement und ein Qualitätsüberwachungsprogramm, die dafür Sorge tragen, dass Produkte fehlerfrei hergestellt und ausgeliefert werden. Das Produkt sollte den US-Sicherheitsvorschriften entsprechen und mit Gebrauchsanweisungen und Warnungen (wenn erforderlich) versehen sein. Werbung und Etiketten sollten keine überflüssigen, einer Auslegung zugänglichen Informationen enthalten.</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Produkthaftung. Dies kann durch den Abschluss einer Produkthaftungsversicherung, durch Ausschlussklauseln in den Verträgen, die die Haftung begrenzen oder eine Streitbeilegung durch ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen, oder durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf Tochtergesellschaften erfolgen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Versicherung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftungsversicherung soll das Kostenrisiko bei der Verteidigung einer Klage erfolgreich absichern und garantiert die geringsten Auswirkungen auf den Geldbeutel des Beklagten. Normalerweise ersetzt die Versicherungsgesellschaft im Falle einer erfolgreichen Produkthaftungsklage den von der durch das Produkt verletzten Person geltend gemachten Schaden bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme. Zu beachten sind die Versicherungssumme und die Versicherungsprämie. Das Unternehmen muss sichergehen, dass die Versicherungspolice im Falle einer Klage eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Allgemein sind die Kosten einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse in den letzten Jahren stark gestiegen. Allerdings hängt die Höhe der Versicherung auch immer von dem Produkt ab. Es gibt Mittel und Wege, die Prämie auf einem Minimum zu halten, während die Höhe der Deckungssumme gleich bleibt. Wie bei einer Autoversicherung, kann ein Unternehmen sich entscheiden, eine höhere Selbstbeteiligungssumme zu wählen, um damit die Prämie zu verringern. Man kann aber auch der Versicherungsgesellschaft beweisen, wie effektiv das Qualitätsüberwachungsprogramm ist und dadurch die Prämie niedrig halten. (John F. Zulak &amp; Jennifer K. King, Products Liability Prevention: What Every International Business Should Know About Selling Products in the United States, 16 SPG Int&#8217;l L. Practicum 43 (2003)).</p><p
style="text-align: justify;">Schließlich kann eine Versicherungspolice auch kundenindividuell ausgehandelt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Schutz von Unternehmenswerten (shielding assets)</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Differenzierung von aktiven Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) kommt im heutigen Geschäftsleben besondere Bedeutung zu. Um das Aktivvermögen einer ausländischen Firma effektiv vor einem U.S.-Kläger zu schützen, kann das ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft allein für den Vertrieb des Produktes in den USA gründen. Diese Unternehmensstruktur muss vor einer eventuellen Klage aufgebaut worden sein, um im Prozess nicht mit dem Vorwurf des Schuldnerbetrugs oder des arglistigen Transfers konfrontiert zu werden. Dabei ist es äußerst wichtig, dass die Zweigniederlassung des Unternehmens eine gewisse Selbständigkeit von der Muttergesellschaft aufweist. (Brent Wilder, Seperation, location key to limiting product liability, Business First of Columbus, Dec. 16, 2002, https://www.bizi oumals.coml columbus/storiesI2002/12/16/focus4.html).</p><p
style="text-align: justify;">Das Tochterunternehmen muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sein Aktivvermögen vor der Haftung zu schützen. Es muss über eigenes Kapital verfügen, das nicht mit dem Kapital der Muttergesellschaft verflochten ist, und es muss eigene Angestellte und einen eigenen Vorstand haben. Die ausländische Tochtergesellschaft darf nicht nur eine Verlängerung der Muttergesellschaft sein, anderenfalls können die Gerichte diese Haftungsbeschränkung durchbrechen und der Muttergesellschaft die volle Haftung auferlegen.</p><p
style="text-align: justify;">Neuerdings neigen die Gerichte dazu, auch die Muttergesellschaft haftbar zu machen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass viele Unternehmen gerade durch die Errichtung einer Tochtergesellschaft ihr Aktivvermögen vor gerichtlichen Entscheidungen bzw. deren Vollstreckung schützen wollen. Mit der zunehmenden Praxis, die vermögenswerten Aktivposten gerichtssicher&#8220; zu machen (z.B. Enron, PG&amp;E, and the Catholic Church), sind die Gerichte nicht mehr geneigt, darüber hinwegzusehen. (Kris Frieswick, Separate but Liable, CFO Magazine, March 1, 2003, https://www.CFO.com/printarticle/0.5317.8840.00.html).</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte, die Muttergesellschaft statt der Tochtergesellschaft haften zu lassen, wenn sie annehmen, dass die Muttergesellschaft ihr Aktivvermögen gerichtsfest&#8220; machen möchte. Dennoch gibt es Mittel und Wege, Aktivvermögen von der betriebswirtschaftlichen Seite her abzusondern und das Gefahrenpotential, wertvolles Aktivvermögen in Produkthaftungsklagen zu verlieren, zu minimieren.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Vertragliche Beschränkungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Unternehmen kann seine Haftung auch dadurch beschränken, dass es in seinen Verträgen Klauseln einfügt, die entweder die Haftung beschränken oder ein Schiedsgerichtsverfahren als Bedingung zur Streitbeilegung verlangen. Solche Klauseln können vor Gericht aber nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zugestimmt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Gerichte haben Vertragsklauseln mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen mit der Begründung für nichtig gehalten, sie verstießen gegen den ordre public oder das Allgemeinwohl (Henningsen vs. Bloomfield Motors. Inc. 161 A. 2d 69 NJ. 1960).</p><p
style="text-align: justify;">Es ist jedoch eine Tendenz bei den Gerichten erkennbar, Ausschlussklauseln für wirksam zu erklären, wenn die Parteien gleich starke Verhandlungspositionen besitzen und die Klauseln klar und<b> </b>unmissverständlich sind.</p><p
style="text-align: justify;">Schiedsgerichtsklauseln werden ebenso behandelt wie Haftungsbeschränkungsklauseln. Findet das Gericht, dass die Klauseln bzgl. des Schiedsgerichtsverfahrens nur den Interessen des Unternehmens dienen und gleichzeitig der verletzten Person die Rechte auf ein faires Verfahren nehmen, erklärt es die Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Einigen sich andererseits die Parteien freiwillig und mit gleicher Verhandlungsstärke über die Anwendung des Schiedsgerichtsverfahrens als Konfliktlösung, ist eine solche Klausel wirksam.</p><p
style="text-align: justify;"><b>V. Zusammenfassung:</b></p><p
style="text-align: justify;">Jedes Unternehmen, das in den USA Produkte in den Handel einführt, muss darauf vorbereitet sein, sich gegen eine eventuelle Produkthaftungsklage verteidigen zu können. Hierzu bedarf es eines guten Risikomanagements und eines funktionierenden Qualitätsüberwachungsprogramms. Es sollte gleichzeitig eine Produkthaftungsversicherung abschließen, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Soll das Aktivvermögen durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf eine Tochtergesellschaft geschützt werden, sollte dies tunlichst vor Einreichung einer solchen Klage erfolgen. Außerdem sollte das Unternehmen die Tochtergesellschaft von den Geschäften der Muttergesellschaft so unabhängig wie möglich halten. Wenn das Unternehmen Vertragsklauseln verwenden möchte, um die mögliche Haftung zu beschränken oder das Schiedsverfahren als einziges und ausschließliches Verfahren zur Streitbeilegung vorzuschreiben, sollte bedacht werden, dass die Gerichte keine Klauseln akzeptieren, die sittenwidrig sind oder gegen den ordre public verstoßen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus und Rechtsreferendarin Annika Haug, <a
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</item>
<item><title>Rechtsformvergleich USA</title><link>https://www.unitedstates.de/rechtsformvergleich-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:36 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[B2B Kontakte]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/rechtsvergleich_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die U.S. Corporation und die Aktiengesellschaft im Rechtsvergleich. Das zentrale Kennzeichen der deutschen Aktiengesellschaft ist das vom Gesetzgeber im...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Die U.S. Corporation und die Aktiengesellschaft im Rechtsvergleich</h2><p
style="text-align: justify;">Das zentrale Kennzeichen der deutschen Aktiengesellschaft ist das vom Gesetzgeber in § 7 Aktiengesetz (AktG) mit 50.000 Euro statuierte Erfordernis, ein bestimmtes Mindestgrundkapital aufzubringen. Dadurch wird die fehlende persönliche Haftung der Gesellschafter institutionell ausgeglichen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass das Privileg “Freistellung von Haftung” mit einem Minimum an seriöser Eigenleistung verdient werden soll.</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">In diesem Erfordernis liegt zugleich der grundlegendste Unterschied zur U.S. Corporation. Das amerikanische Recht sieht in vielen Bundesstaaten kein Mindestgrundkapital vor. Immer weniger Bundesstaaten verlangen, dass ein – de facto ohnehin sehr geringer – Betrag gezeichnet oder gezahlt wird, entweder vor der Eintragung der Gesellschaft oder vor der Aufnahme ihrer Geschäfte. Das amerikanische “case law” gleicht die Schwierigkeiten, die das Fehlen eines gesetzlich normierten Mindestkapitals mit sich bringt, in gewissem Grade dadurch aus, dass den ausführenden Organen der Gesellschaft gewisse Sanktionen auferlegt werden können.</p><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Kapitalbeschaffung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine wichtige Überlegung, die sowohl bei der Gründung als auch bei der Wachstumsfinanzierung einer U.S. Corporation (“Inc.”) oder einer AG eine Rolle spielt, ist die Frage nach der Kapitalbeschaffung. Der U.S.-Corporation stehen insgesamt vier Möglichkeiten zur Beschaffung der erforderlichen Kapitalmittel (corporate funds) zur Verfügung:</p><ul><li
style="text-align: justify;">a. Eigenkapitalbeschaffung (equity financing).</li><li
style="text-align: justify;">Hierbei werden Aktien als Anteile der Gesellschaft verkauft (equity securities). Die Summe aller ausgegebenen Anteile bildet das corporate capital, dem Grundkapital vergleichbar bei der AG.</li><li
style="text-align: justify;">b. Anleihen der Gesellschafter der Corporation; insofern spricht man von Shareholder loans.</li><li
style="text-align: justify;">c. Fremdkapitalfinanzierung, wobei Fremdkapital = Gläubigerkapital; hierbei werden sog. debt securities an Dritte ausgegeben, die damit eine Forderung gegen die Gesellschaft haben.</li><li
style="text-align: justify;">d. Ausschöpfung interner Geldmittel (internally generated funds); dies kann z.B. durch Bildung stiller Reserven, durch den Verkauf von Vermögensanteilen oder durch Einbehaltung von Gewinnen geschehen.</li></ul><p
style="text-align: justify;"><b>2. Fremdkapital</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung erfolgt auch im deutschen Aktienrecht. Die Fremdkapitalbeschaffung erfolgt ähnlich dem U.S.-amerikanischen Recht durch die Vergabe von Krediten. Dies kann durch Geld- oder Warenkredite erfolgen, jedoch auch durch Schuldverschreibungen oder Industrieobligationen, die rechtlich gesehen Anleihen i.S.v. § 793 BGB darstellen. Daneben eröffnet § 221 AktG Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Wandelschuldverschreibungen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussscheinen.</p><p
style="text-align: justify;">Während die Emission von US-equity securities ein Inhaberrecht an der Corporation begründet, handelt es sich bei der Ausgabe von debt securities zur Fremdfinanzierung um Darlehensforderungen Dritter gegen das Unternehmen. Mitgliedschaftsrechte werden dadurch nicht begründet. Man unterscheidet grundsätzlich als Grundformen Anleihen mit Sicherungsrechten (bonds) und ungesicherte Schuldverschreibungen (debentures). Bonds und debentures sind börsenfähig und typischerweise langfristige Finanzierungsinstrumente. Ursprünglich wurden sie als Inhaberschuldverschreibung (coupons) herausgegeben, inzwischen erfolgt die Ausgabe in registrierter Form und die Rendite wird direkt an die Inhaber ausgezahlt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Eigenkapital</b></p><p
style="text-align: justify;">Sowohl in den Vereinigten Staaten als auch in Deutschland unterscheidet man bei der Eigenfinanzierung zunächst zwischen zwei Aktiengattungen, den Stammaktien (common stock) und den Vorzugsaktien (preferred shares), letztere in der Ausstattung mit den unterschiedlichsten Anrechten.</p><p
style="text-align: justify;">a. Stammaktien</p><p
style="text-align: justify;">Die Grundform der von Corporations ausgegebenen Aktien sind die common shares. Darunter werden Aktien ohne spezielle Rechte oder Privilegien gezählt, die die vollständigen Eigentumsrechte an der Corporation repräsentieren. Common shares können zwar grundsätzlich als Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden. Letztere sind aber in der Praxis üblich, da an den U.S. Börsen nur Namensaktien zum Handel zugelassen werden können.</p><p
style="text-align: justify;">Die common shares entsprechen im deutschen Aktienrecht den Stammaktien. Die Rechte, die aus diesen Aktien resultieren, sind weitgehend gleich. Inhaber geniessen bestimmte Vermögensrechte, wie das Recht auf anteilsmässige Beteiligung am Gewinn durch Dividendenausschüttungen und an der Verteilung des Liquidationserlöses nach der Befriedigung aller Gläubiger. Insbesondere stehen Aktieninhabern aber bestimmte Kontrollrechte (u.a. das Stimmrecht, voting right) zu, so dass den Aktionären in gewissem Grad die Mitverwaltung an dem Unternehmen zusteht.</p><p
style="text-align: justify;">Auch im deutschen Recht besteht weitestgehend die Wahl zwischen Namens- und Inhaberaktien. Im Gegensatz zu den USA sind in Deutschland aber Inhaberaktien vorherrschend. Die Namensaktie findet sich meist bei Gesellschaften mit einem kleinen Aktionärskreis und nahezu ausnahmslos bei Versicherungsgesellschaften.</p><p
style="text-align: justify;">Common shares können in den Vereinigten Staaten in verschiedene Gattungen eingeteilt werden, beispielsweise entsprechend der unterschiedlichen Dividendenausschüttungen in Class A und Class B Aktien. Daneben sind auch stimmrechtslose Stammaktien (non voting common stock) und Stammaktien mit unterschiedlichen Stimmrechten bei gleichen Dividenden- und Vermögensrechten (limited voting common stock) zulässig. Bei letzteren unterscheidet man zwischen Aktien mit Mehrfachstimmrecht und Aktien mit einem Bruchteilsstimmrecht. Sogar Aktien mit Stimmrecht aber ohne Dividenden-Ansprüche oder sonstige Vermögensrechte sind für zulässig befunden worden. Aufgrund der Flexibilität sind unterschiedlich ausgestattete Gattungen von Stammaktien weit verbreitet und besonders für Closed Corporations, d.h. für Kapitalgesellschaften, deren Aktien von einer begrenzten Anzahl von Personen gehalten werden, interessant.</p><p
style="text-align: justify;">Im deutschen Recht sind die Ausgestaltungsmöglichkeiten bei Stammaktien wesentlich restriktiver geregelt. Stimmrechtslose Stammaktien sind zum Beispiel unzulässig (wohl aber gibt es Vorzugsaktien ohne Stimmrecht). Ebensowenig gibt es Aktien mit Mehrfachstimmrechten, Bruchteilsstimmrechten oder Aktien ohne Ausschüttungsrechte.</p><p
style="text-align: justify;">b. Vorzugsaktien</p><p
style="text-align: justify;">Inhaber von Vorzugsaktien oder preferred shares geniessen gegenüber anderen Aktionären Vorrechte bei der Verteilung des Gewinns oder/und bei der Verteilung des Abwicklungserlöses. In der Regel sind die Rechte der Vorzugsaktionäre gegenüber den Stammaktionären lediglich um die Ausübung des Stimmrechts reduziert. Während wiederum das deutsche Recht sehr viel eingeschränkter ist, gibt es in den Vereinigten Staaten eine Vielzahl an Ausgestaltungsmöglichkeiten.</p><p
style="text-align: justify;">Die meisten Vorzugsaktien im U.S.-amerikanischen Recht haben sowohl “dividend-“ als auch “liquidation preferences”, d.h. das Recht auf bevorzugte Befriedigung bei der Ausschüttung der Dividende und/oder bei der Verteilung des Liquidationserlöses für den Fall der Abwicklung des Unternehmens. Preferred shares werden in der Regel als stimmrechtslose Aktien (“non voting shares”) ausgestaltet und beschränken sich auf das Recht, einen bestimmten Betrag bei der Dividendenausschüttung zu erhalten, unabhängig davon, wie hoch der Profit tatsächlich ausgefallen ist. “Dividend preferences” können je nach Auszahlungsmodalitäten der Dividende als “non cumulative”, “cumulative” oder als “cumulative to the extent of earned” ausgestaltet werden. Je nach Ausstattung wird dann in dem Folgejahr eines Jahres ohne Ausschüttung die Vorjahresdividende (nicht) hinzuaddiert oder das Kumulationsprivileg wird auf Jahre mit ausreichenden Erträgen beschränkt. Das Gegenstück zu den “non voting shares” in Form von “cumulative dividend shares” sind im deutschen Aktienrecht die Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, §§ 12 I, 139ff. AktG. Über das Recht der Nachzahlung der Dividende hinaus wird den Vorzugsaktionären ihr Stimmrecht wieder eingeräumt, bis die Rückstände nachgezahlt sind, § 140 II 1 AktG.</p><p
style="text-align: justify;">c. Aktienrückkauf</p><p
style="text-align: justify;">Die Corporation kann auch sog. “redeemable shares” (rückkaufbare Aktien) herausgeben. Diese sind ebenfalls eine Unterform der Vorzugsaktien mit der Besonderheit, dass die Aktien bei der Rücknahme durch die corporation sog. “treasury shares”, also ausgegebene, aber nicht in den Händen des Publikums befindliche Aktien, werden. Auch kann die Ausgabe der Aktien rückgängig gemacht werden. Bei der Rücknahmeaufforderung steht den Aktieninhabern lediglich ein Anspruch auf den sog. “redemption price” zu. Dieser wird in den Articles of Incorporation bestimmt und entspricht in der Regel mindestens dem Nennwert der Aktie.</p><p
style="text-align: justify;">Diese Art der Kapitalerhaltung durch Rücknahme der Aktien widerspricht dem deutschen Aktienrecht. Zwar wäre infolge der rechtlichen Selbständigkeit der AG ohne weiteres ein solches Vorgehen denkbar, jedoch würde dies zur Liquidation des Eigenkapitals führen. Eine Ausnahme hiervon liegt bei rücknehmbaren Aktien nach § 71 I AktG nicht vor.</p><p
style="text-align: justify;">d. Umwandlung</p><p
style="text-align: justify;">Eine weitere Form von Vorzugsaktien sind die sog. “convertible shares”. Darunter versteht man Aktien, die in andere Vorzugsaktien oder Stammaktien umgewandelt werden können.</p><p
style="text-align: justify;">An das Publikum herausgegebene Vorzugsaktien sind üblicherweise “cumulative redeemable shares”. Hierbei handelt es sich um Aktien, bei denen Umwandlungsrecht und Einziehung regelmässig in der Weise verknüpft sind, dass das Recht zur Umwandlung innerhalb einer bestimmten Frist ab der Ankündigung der Einziehung ausgeübt werden kann. Hiervon machen grundsätzlich die meisten Aktionäre Gebrauch. Man spricht insofern auch von einer “forced conversion”, von einer erzwungenen Umwandlung.</p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Gesetzliche Regelungen und die Börsenzulassung</b></p><p
style="text-align: justify;">Im deutschen Aktienrecht ist die Kapitalaufbringung der AG sowie die Emission von Aktien in ihren Grundstrukturen im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Der Aktienhandel und die Rechtsverhältnisse der Börse finden ihre Rechtsgrundlage im Börsengesetz von 1896 in der Fassung der Novelle von 1989. Die Börsenzulassungs-Verordnung von 1987 i.V.m. den jeweiligen Börsenordnungen regelt die Börsennotierung von Aktie. Daneben sind natürlich die allgemeinen Haftungsansprüche aus dem BGB im Aktienrecht anwendbar.</p><p
style="text-align: justify;">Im amerikanischen Recht der Securities Regulation sind die vorliegend wichtigsten Regelungen auf Bundesebene der Securities Exchange Act von 1934, der Trust Indenture Act aus dem Jahr 1939 und der Securities Act von 1933, die allesamt nach der Weltwirtschaftskrise beschlossen worden.</p><p
style="text-align: justify;">Der Securities Exchange Act befasst sich insbesondere mit dem Handel von Wertpapieren nach deren ursprünglichen Distribution. Der Trust Indenture Act regelt die Emission von Effekten in Form von Schuldverschreibungen (sog. debt securities) mit einem Volumen ab 1 Million USD. Daneben finden einzelstaatliche “securities laws”, die sog. “blue sky laws” Anwendung, wenn der jeweilige Bundesstaat von der jeweiligen Transaktion betroffen war. Ebenfalls findet in einem common law Land wie den USA das Richterrecht (case law) eine nicht unerhebliche Rolle. Unter Auslegung der Gesetze hat die Rechtsprechung einen umfassenden Anlegerschutz herausgearbeitet.</p><p
style="text-align: justify;">Der Securities Act von 1933 regelt in Verbindung mit den einschlägigen state laws in erster Linie die Erstausgabe von Aktien an das Publikum (public offering, sog. Primärmarkt). Zum einen soll die gesetzlich vorgeschriebene Publizität (full disclosure) hinsichtlich der für die Papiere relevanten Daten erzwungen werden. Dies geschieht durch die Registrierungspflicht nach Sec. 5 der Regelung. Daneben sollen Täuschungen und betrügerische Manipulationen sowie falsche Darstellungen im zwischenstaatlichen Handel mit Wertpapieren vermieden werden. Zu beachten ist, dass der Begriff der securities nicht dem deutschen Verständnis von Wertpapieren entspricht, weil erstere nicht verbrieft werden müssen. Bevor die Corporation irgendwelche securities an das Publikum ausgeben darf, müssen für die potentiellen Investoren detaillierte Informationen zu dem ausgegebenen Wertpapier und der ausgebenden Gesellschaft in einem registration statement bei der zuständigen Bundesbehörde, der Securities Exchange Comission (SEC) abgegeben werden. Die SEC ist die einzige amerikanische Behörde, die inquisitorisch tätig ist (legislativ, exekutiv und judikativ). Das registration statement steht der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. Daneben muss die Corporation allen Anlegern vor dem Verkauf der securities einen Prospekt (statutory prospectus) übergeben, der nochmals die wichtigsten Angaben des Statements enthält. Vor Einreichung des Statements ist ein Angebot der Aktien strengstens untersagt. Die SEC unterzieht das eingereichte registration statement einer formellen Vollständigkeitsprüfung, nicht jedoch einer materiellen Richtigkeitsprüfung. Zwanzig Tage nach Einreichung wird das statement wirksam, falls kein Ablehnungsbescheid ergeht. Nach der Einreichung ist ein Verkauf der Aktien immer noch nicht erlaubt, wohl aber – um ein zügiges Verfahren zu sichern – der Eintritt in Vertragsverhandlungen. Die Abwicklung des Verkaufs der Aktien erfolgt erst mit dem Wirksamwerden des registration statements. Das Distributionsverfahren erfolgt in der Regel in mehreren Schritten. Die Emission erfolgt in der Praxis nicht direkt von der Corporation an die Anleger, sondern zunächst verkauft die Gesellschaft sämtliche Aktien an Mittelsleute. Das sind grundsätzlich sogenannte investment banking firms, mit denen die Gesellschaft einen Vertrag zur Übernahme aller auszugebenden Aktien zu einem Fixpreis abschliesst. Von den Mittelsleuten werden die Aktien dann in grösseren Stückelungen an die securities dealer weiterveräussert. Erst diese verkaufen die Aktien dann einzeln oder in kleineren Stückelungen an das Publikum. Die nach dem Registrierungsverfahren ausgegebenen Aktien sind dann uneingeschränkt handelbar.</p><p
style="text-align: justify;">Bei Verstössen gegen die Publizitätserfordernisse bei der Registrierung und bei dem Prospekt hat der Käufer ein Rücktrittsrecht und Schadensersatzansprüche. Ausserdem sehen die SEC Sanktionen vor und ein Verstoß gegen Sec. 5 kann in bestimmten Fällen auch strafrechtlich als Verbrechen verfolgt werden.</p><p
style="text-align: justify;">Ausnahmen von der Registrierung sind in Sec. 3, 4 des Securities Act abschliessend dargestellt. Zu den befreiten Wertpapieren gehören Emissionen von Banken oder des Staates, sowie von Wohltätigkeitsverbänden ausgegebene Wertpapiere. Grund dafür ist, dass Banken, Staat und Wohltätigkeitsverbände ohnehin einer ständigen Aufsicht unterstehen, die das Publizitätserfordernis überflüssig machen. Daneben sind bestimmte Transaktionen von den Publizitätspflichten ausgenommen. Insbesondere fallen darunter Mitarbeiteraktien, Bonusprogrammen und andere vorbörsliche Transaktionen wie small offerings oder intrastate offerings. An dieser Stelle ist anzumerken, dass seit der durchgreifenden Änderung des Rechtszustandes durch den National Securities Markets Improvement Act von 1996 die Einzelstaaten nur noch die Kompetenzen hinsichtlich der Anwendung und Durchsetzung ihrer Anlegerschutzvorschriften haben.</p><p
style="text-align: justify;">Auch im deutschen Recht bestehen ähnliche Regelungen und Verfahren, die die Emission von Wertpapieren regeln und dem Anlegerschutz dienen. Allerdings gibt es in Deutschland keine dem SEC vergleichbare zentrale Institution. Die Überwachung der Aktienemissionen obliegt den einzelnen Börsen. Die Börsenzulassung muss von einem an einer inländischen Börse zugelassenen Kreditinstitut beantragt werden. Über den Antrag auf Zulassung eines Wertpapiers zum amtlichen Wertpapierhandel entscheidet nach § 37 BörsG die Zulassungsstelle als Organ der Börse. Der Antrag muss neben den näheren Angaben zu der AG den Emissionsprospekt gem § 38 I Nr. 2 BörsG und §§ 13-42 BörsZulVO enthalten, der etwa dem prospectus in § 10 Securities Act entspricht. Entgegen dem U.S. amerikanischen Recht erfolgt durch die Zulassungsstelle aber nicht nur eine formelle Prüfung der Antragsunterlagen, sondern es ist genau zu prüfen, ob Umstände bekannt sind, die bei der Zulassung der Aktien zu einer Übervorteilung des anlegenden Publikums oder einer konkreten Gefahr oder Schädigung erheblicher allgemeiner Interessen führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>5. Vorbörslicher Verkauf</b></p><p
style="text-align: justify;">Bereits vor dem Börsengang im Rahmen einer Privatplatzierung vom Emittenten ausgegebene Aktien gelten als “<i>restricted securities” gemäss der Definition in der Richtlinie 144. “Restricted Securities</i>” dürfen in den Vereinigten Staaten nur dann im öffentlichen Markt veräussert werden, wenn sie nachträglich bei der SEC registriert werden oder wenn sie unter eine der Ausnahmeregelungen von der Richtlinie 144 fallen. Die Richtlinie 144 gibt dem Inhaber von Aktien aus einer Privatplatzierung zwei Optionen zum Weiterverkauf seiner unregistrierten Wertpapiere am Markt: Entweder er verkauft erst nach Ablauf von 2 Jahren nach Erwerb und Bezahlung der Wertpapiere vom Emittenten. Dann kann der Anleger so viele Wertpapiere verkaufen, wie er will. Oder der Anleger verkauft nach mehr als einem Jahr aber weniger als zwei Jahren nach Erwerb und Bezahlung der Wertpapiere. Dann muss er sicherstellen, dass genügend Informationen über den Emittenten und die Wertpapiere öffentlich zugänglich sind, um das Fehlen eines Verkaufsprospektes und der Registrierungsunterlagen auszugleichen. Ausserdem muss er für seine Verkäufe <i>Broker oder Market Maker</i> einschalten und er darf nur eine bestimmte Anzahl von Wertpapieren in einer bestimmten Zeiteinheit abstossen. Innerhalb jeder Drei-Monats-Zeiteinheit ab dem Datum des unregistrierten Erwerbs von Wertpapieren ist die erlaubte Menge ein Prozent der nach dem Börsengang im Umlauf befindlichen Aktien oder das durchschnittliche wöchentliche Handelsvolumen der</p><p
style="text-align: justify;">Aktien in den vier Wochen, die dem Tag, an dem das Ersuchen auf Veräusserung erfolgt ist, unmittelbar vorausgehen.</p><p
style="text-align: justify;">Das deutsche Recht kennt zwar auch das Institut der Vorbörse, jedoch existiert eine dem amerikanischen Recht entsprechende Regelung nicht. Der deutsche vorbörsliche Handel geschieht zumeist ohne Aufsicht vor dem eigentlichen Börsenbeginn per Telefon. Vor allem gibt die Vorbörse auch Informationen über die Kurstrends des jeweiligen Hauptgeschäftes.</p><p>(c) 2001 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus, J.D. (Germany), J.D., LLM und Rechtsreferendarin Inga Baur, <a
href="https://www.drrt.com" target="_blank">drrt.com</a>. Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p>&nbsp;</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">&gt;&gt;&gt; Sprechen Sie uns an bei Fragen!</a></p><p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/rechtsformvergleich-usa/">Rechtsformvergleich USA</a> erschien zuerst auf <a
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