Besonderheiten von zivilrechtlichen Klageverfahren in den USA

Das Prozessrecht in den USA weist sehr viele Unterschiede zu der bundesweit einheitlichen deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Zunächst hat jeder Staat eine eigene Zivilprozessordnung. Der Kläger kann den Gerichtsstand und damit auch das anwendbare Recht wesentlich freier bestimmen als dies in Deutschland der Fall ist. So kann in den Vereinigten Staaten eine Klage bereits bei minimalen Kontakten des Beklagten zu diesem Gerichtsort eingereicht werden. In einigen Staaten, darunter auch Florida, existiert eine Generalklausel (“long arm statute”), wonach das Gericht bereits dann seine Zuständigkeit bejahen kann, wenn der Beklagte vernünftigerweise erwarten konnte, daß seine Tätigkeit Auswirkungen auf den jeweiligen Gerichtsstaat hat. Durch die Entscheidung des Gerichtsstandes kann der Kläger oftmals den Erfolg des Verfahrens beeinflussen, da in jedem Staat eigene Rechtsordnungen existieren.

In den Vereinigten Staaten ist das zivilrechtliche Klageverfahren zweistufig aufgebaut und wird in ein umfangreiches Vorverfahren und ein Hauptverfahren unterteilt. Im deutschen Zivilprozess hat eine Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist und bereits der Klageschriftsatz muss die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert darlegen. In den USA ist eine oberflächliche Darstellung der Klageforderung und des Sachverhaltes ausreichend; der Kläger hat über die anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst keinen Beweis zu erbringen. Stattdessen findet nach der Klageeinreichung ein Beweisermittlungsverfahren statt (“pre-trial discovery”), in dem die Klagepartei von der Beklagtenseite Auskünfte verlangen kann, welche auch finanzielle Offenlegungspflichten umfassen können. Dieses Vorverfahren weist die größten Unterschiede zum deutschen Rechtssystem auf, in dem derartige Ausforschungsbeweisanträge nicht zulässig sind, da grundsätzlich nach deutschem Recht keine Partei verpflichtet werden darf, dem Gegner Beweismittel zugänglich zu machen. Im US-amerikanischen Gerichtsverfahren kann das Gericht Strafgelder verhängen, falls die Gegenseite dem Auskunftsverlangen nicht nachkommt. Das gerichtliche Vorverfahren ist kostenintensiver als das eigentliche Hauptverfahren und wird oftmals in Wirtschaftsverfahren dazu benutzt, die Gegenseite gründlich auszuforschen und in den Besitz von Firmenunterlagen zu gelangen.

Advertisement

Die Gerichtskosten für die Einreichung einer Klage sind in den USA ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland vom Streitwert abhängig, allerdings sind diese im Vergleich zu den deutschen Gerichtskosten sehr gering und belaufen sich für normale Verfahren auf etwa $175 bis $250. Hinzukommen können Kosten für die Protokollierung von Zeugenvernehmungen, die etwa $100 bis $1,000 betragen.

Im Gegensatz hierzu sind die Rechtsanwaltsgebühren relativ hoch. US-amerikanische Rechtsanwälte arbeiten vorwiegend auf Stundenhonorarbasis. Die Stundenhonorare bewegen sich dabei zwischen $200 und $400. Bei Standardrechtsstreitigkeiten (wie beispielsweise Verkehrsdelikten) erklären viele Anwälte sich mit der Vereinbarung eines festen Honorars einverstanden. Bei ungewissem Erfolgsausgang und hohen Klageforderungen wird oftmals ein Erfolgshonorar vereinbart. Dabei erhält der Rechtsanwalt einen vorher festgelegten prozentualen Anteil an der erfolgreich erstrittenen Klageforderung, der bis zu 40% betragen kann. In familien- und strafrechtlichen Angelegenheiten sind Erfolgshonorarvereinbarungen jedoch nicht zulässig. Hinzu kommen die Auslagen des Prozessbevollmächtigten, wie Kopierkosten, Telefon, Recherche-Gebühren, Sachverständigenkosten, Vernehmungskosten, etc.

Ein großer Nachteil des US-amerikanischen Rechtssystems liegt darin, daß im Regelfall jede Partei – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre Kosten und Auslagen und damit auch die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen hat. Ein Auferlegen der Kosten an die unterliegende Partei oder eine Quotelung der Kosten ist dem amerikanischen System eigentlich fremd. Ausnahmen dazu sind nur gesetzlich oder vertraglich geregelte Fälle, in denen die unterliegende Partei, wie auch im deutschen Recht, die Kosten und Gebühren der anderen Seite tragen muß. Ein Beklagter kann zudem auch dann seine Kosten gegenüber dem Kläger geltend machen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß die Klage mutwillig eingereicht worden ist und keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Eine Möglichkeit der Gerichte und des Beklagten in Florida gegen solche mutwilligen Klagen vorzugehen, liegt in einem neuen Gesetz des Staates Florida, dem “Florida Vexatious Litigant Law”. Nach diesem Gesetz kann ein offensichtlich mutwilliges Klageverfahren einer Person, welche nicht von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, bereits im Vorfeld abgewiesen werden. Dabei wird der schikanös handelnde Kläger als Person definiert, die innerhalb der letzten 5 Jahre bereits 5 mal erfolglos Klagen eingereicht hat, die eine Klageforderung von über $5,000 zum Gegenstand hatten (Small Claim Rules).

Darüber hinaus gibt es auch in Artikel 11 der Federal Rules of Civil Procedure sowie in F.S. §57.105 [Florida Statutes] eine Grundlage zur Eintreibung von Gebühren von der unterliegenden Partei.

Letztendlich gibt es in Florida auch ein Gesetz, welches die Nicht-Gebühren Kosten des Verfahrens regelt (Taxation of Costs) und auf Antrag der obsiegenden Partei, diese Kosten zuspricht. Dabei muß generell beachtet werden, daß Anträge auf Gebühren bereits im Hauptverfahren vorgebracht werden müssen, um die andere Partei in Kenntnis zu setzen.

(c) 2004 – Rechtsanwalt A. Reus
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

>>> Sprechen Sie uns an bei Fragen!