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<description>Ihr unabhängiges deutsches USA Portal</description>
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<item><title>So arbeiten Immobilienmakler in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/so-arbeiten-immobilienmakler-in-den-usa/</link>
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<pubDate>Wed, 29 Mar 2017 14:43:37 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Regeln des amerikanischen Makelns in Kürze</h2><p>1. Meistens arbeitet der Verkäufer einer Immobilien mit dem Immobilienmakler in der USA zusammen und bezahlt diesen auch. Die Provision liegt meist zwischen 4-6%.</p><p>2. Alle Makler einer Region haben Zugriff auf sämtliche Immobilien Ihrer Region, die alle angeboten werden können.</p><p>3. Im wichtigsten Maklerverband National Association of Realtors (NAR) sind über 1 Millionen Mitglieder angeschlossen, das sind ungefähr 90% aller amerikanischen Makler.</p><p>4. Mit dem Multi-Listing-System (MLS) arbeiten die Makler sehr stark zusammen und können über diese Datenbank gemeinsam Abschlüsse durchführen. Hier werden beispielsweise Alleinaufträge und Provisionsteilungen dokumentiert. Es gibt verschiedene MLS für die unterschiedlichen Regionen.</p><p>5. Mit der Competitive Market Analyse (CMA) können vergleichbare, derzeit angebotene und bereits verkaufte Immobilien, mit dem eigenen Objekt verglichen werden. Datenbasis ist das MLS der jeweiligen Region. Somit kann ein realistischer Preis ermittelt werden.</p><p>6. Meistens werden Makleralleinaufträge für einige Monate geschlossen, in dem wichtige Details und die Provision festgehalten werden.</p><p><strong>Sie möchten</strong> eine Wohn- oder Gewerbe-<strong>Immobilie in der USA kaufen</strong> und haben schon eine bevorzugte Region in der Sie suchen? Oder Sie sind Eigentümer einer Immobilie und möchten mit Hilfe eines Immobilienmaklers in den Vereinigten Staaten diese <strong>Immobilie verkaufen</strong>?</p><ul><li>Sie finden nicht das passende Objekt oder haben zu wenig Kaufinteressenten ?</li><li>Sie möchten den optimalen Kauf- oder Verkaufspreis für Ihr Objekt bestimmen ?</li></ul><h3>Sie sollten mit einem Makler zusammenarbeiten</h3><p>&#8230;der hat einen Marktüberblick und dem stehen die obigen Immobiliendaten und Analysemöglichkeiten zur Verfügung. Führen Sie einfach mal ein unverbindliches Gespräch&#8230;</p><h3>Wir helfen Ihnen bei der Maklersuche</h3><p>Nennen Sie uns die Region in der Sie eine Immobilie suchen oder anbieten möchten und wir senden gerne unverbindlich eine Liste mit deutschsprachigen Maklern&#8230;</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/immobilienmakler-nach-region/" target="_blank" rel="noopener">&gt;&gt;&gt; Region wählen</a></p><p>Der Beitrag <a
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<item><title>Besonderheiten von zivilrechtlichen Klageverfahren in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/zivilrechtliche-klagen-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:33 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: justify;">Das Prozessrecht in den USA weist sehr viele Unterschiede zu der bundesweit einheitlichen deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) auf. Zunächst hat jeder Staat eine eigene Zivilprozessordnung. Der Kläger kann den Gerichtsstand und damit auch das anwendbare Recht wesentlich freier bestimmen als dies in Deutschland der Fall ist. So kann in den Vereinigten Staaten eine Klage bereits bei minimalen Kontakten des Beklagten zu diesem Gerichtsort eingereicht werden. In einigen Staaten, darunter auch Florida, existiert eine Generalklausel (“long arm statute”), wonach das Gericht bereits dann seine Zuständigkeit bejahen kann, wenn der Beklagte vernünftigerweise erwarten konnte, daß seine Tätigkeit Auswirkungen auf den jeweiligen Gerichtsstaat hat. Durch die Entscheidung des Gerichtsstandes kann der Kläger oftmals den Erfolg des Verfahrens beeinflussen, da in jedem Staat eigene Rechtsordnungen existieren.</p><p
style="text-align: justify;">In den Vereinigten Staaten ist das zivilrechtliche Klageverfahren zweistufig aufgebaut und wird in ein umfangreiches Vorverfahren und ein Hauptverfahren unterteilt. Im deutschen Zivilprozess hat eine Klage nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist und bereits der Klageschriftsatz muss die anspruchsbegründenden Tatsachen hinreichend substantiiert darlegen. In den USA ist eine oberflächliche Darstellung der Klageforderung und des Sachverhaltes ausreichend; der Kläger hat über die anspruchsbegründenden Tatsachen zunächst keinen Beweis zu erbringen. Stattdessen findet nach der Klageeinreichung ein Beweisermittlungsverfahren statt (“pre-trial discovery”), in dem die Klagepartei von der Beklagtenseite Auskünfte verlangen kann, welche auch finanzielle Offenlegungspflichten umfassen können. Dieses Vorverfahren weist die größten Unterschiede zum deutschen Rechtssystem auf, in dem derartige Ausforschungsbeweisanträge nicht zulässig sind, da grundsätzlich nach deutschem Recht keine Partei verpflichtet werden darf, dem Gegner Beweismittel zugänglich zu machen. Im US-amerikanischen Gerichtsverfahren kann das Gericht Strafgelder verhängen, falls die Gegenseite dem Auskunftsverlangen nicht nachkommt. Das gerichtliche Vorverfahren ist kostenintensiver als das eigentliche Hauptverfahren und wird oftmals in Wirtschaftsverfahren dazu benutzt, die Gegenseite gründlich auszuforschen und in den Besitz von Firmenunterlagen zu gelangen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gerichtskosten für die Einreichung einer Klage sind in den USA ebenso wie in der Bundesrepublik Deutschland vom Streitwert abhängig, allerdings sind diese im Vergleich zu den deutschen Gerichtskosten sehr gering und belaufen sich für normale Verfahren auf etwa $175 bis $250. Hinzukommen können Kosten für die Protokollierung von Zeugenvernehmungen, die etwa $100 bis $1,000 betragen.</p><p
style="text-align: justify;">Im Gegensatz hierzu sind die Rechtsanwaltsgebühren relativ hoch. US-amerikanische Rechtsanwälte arbeiten vorwiegend auf Stundenhonorarbasis. Die Stundenhonorare bewegen sich dabei zwischen $200 und $400. Bei Standardrechtsstreitigkeiten (wie beispielsweise Verkehrsdelikten) erklären viele Anwälte sich mit der Vereinbarung eines festen Honorars einverstanden. Bei ungewissem Erfolgsausgang und hohen Klageforderungen wird oftmals ein Erfolgshonorar vereinbart. Dabei erhält der Rechtsanwalt einen vorher festgelegten prozentualen Anteil an der erfolgreich erstrittenen Klageforderung, der bis zu 40% betragen kann. In familien- und strafrechtlichen Angelegenheiten sind Erfolgshonorarvereinbarungen jedoch nicht zulässig. Hinzu kommen die Auslagen des Prozessbevollmächtigten, wie Kopierkosten, Telefon, Recherche-Gebühren, Sachverständigenkosten, Vernehmungskosten, etc.</p><p
style="text-align: justify;">Ein großer Nachteil des US-amerikanischen Rechtssystems liegt darin, daß im Regelfall jede Partei &#8211; unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – ihre Kosten und Auslagen und damit auch die Rechtsanwaltsgebühren selbst zu tragen hat. Ein Auferlegen der Kosten an die unterliegende Partei oder eine Quotelung der Kosten ist dem amerikanischen System eigentlich fremd. Ausnahmen dazu sind nur gesetzlich oder vertraglich geregelte Fälle, in denen die unterliegende Partei, wie auch im deutschen Recht, die Kosten und Gebühren der anderen Seite tragen muß. Ein Beklagter kann zudem auch dann seine Kosten gegenüber dem Kläger geltend machen, wenn ihm der Nachweis gelingt, daß die Klage mutwillig eingereicht worden ist und keine Aussicht auf Erfolg hatte.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Möglichkeit der Gerichte und des Beklagten in Florida gegen solche mutwilligen Klagen vorzugehen, liegt in einem neuen Gesetz des Staates Florida, dem “Florida Vexatious Litigant Law”. Nach diesem Gesetz kann ein offensichtlich mutwilliges Klageverfahren einer Person, welche nicht von einem Prozeßbevollmächtigten vertreten ist, bereits im Vorfeld abgewiesen werden. Dabei wird der schikanös handelnde Kläger als Person definiert, die innerhalb der letzten 5 Jahre bereits 5 mal erfolglos Klagen eingereicht hat, die eine Klageforderung von über $5,000 zum Gegenstand hatten (Small Claim Rules).</p><p
style="text-align: justify;">Darüber hinaus gibt es auch in Artikel 11 der Federal Rules of Civil Procedure sowie in F.S. §57.105 [Florida Statutes] eine Grundlage zur Eintreibung von Gebühren von der unterliegenden Partei.</p><p
style="text-align: justify;">Letztendlich gibt es in Florida auch ein Gesetz, welches die Nicht-Gebühren Kosten des Verfahrens regelt (Taxation of Costs) und auf Antrag der obsiegenden Partei, diese Kosten zuspricht. Dabei muß generell beachtet werden, daß Anträge auf Gebühren bereits im Hauptverfahren vorgebracht werden müssen, um die andere Partei in Kenntnis zu setzen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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</item>
<item><title>US Corporation und Limited Liability Companies</title><link>https://www.unitedstates.de/us-corporation-llc/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:57 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/us_corporation-html/</guid><description><![CDATA[<p>Corporations und Limited Liability Companies USA - Haftungsbeschränkung / Steuervorteile - Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>USA Business Corporations und LLC (Limited Liability Companies) / Haftungsbeschränkung und Steuervorteile</h2><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene Gesellschaftsstrukturen an, darunter juristische und natürliche Personen mit unterschiedlichen Haftungsbeschränkungen und Steuervorteilen. Diese Übersicht will sich v.a. einer grundsätzlichen Gegenüberstellung der <i>Corporation </i>(”Corp.” oder ”Inc.”), insbesondere in der Form der <i>S-Corporation</i>, und der <i>Limited Liability Company </i>(”LLC” oder ”L.C.”) widmen.</p><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify;"> <b>1. Die Corporation</b></p><p
style="text-align: justify;">Die bekannteste und verbreitetste Gesellschaftsform ist die <i>Corporation</i>, welche der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Eine <i>Corporation</i> kann durch Einsendung des Steuerformulars 2553 (<i>Election by a Small Business Corporation</i>) den sog. “S-Status” (<i>S-Corporation</i>) wählen und wird daraufhin wie eine Personengesellschaft besteuert, ohne dabei die Haftungsbeschränkung zu verlieren. Diese Variante steht jedoch nur Gesellschaften mit gegenwärtig höchstens 100 Aktionären offen, wobei sämtliche Aktionäre natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA sein oder der vollen US-Steuerpflicht unterliegen müssen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gründung einer <i>Corporation</i> ist relativ schnell und unkompliziert möglich. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Incorporation</i>” beim bundesstaatlichen Innenministerium (<i>Secretary of State</i>) gegründet. Die <i>Corporation</i> muss nicht in dem Staat gegründet werden, in dem sie geschäftstätig sein wird. Allerdings muss sie sich in jedem Staat, in dem sie außerhalb ihres Gründungsstaates geschäftstätig ist, als <i>Foreign Corporation</i> eintragen lassen. Dies zieht weitere Eintragungs- sowie Jahresgebühren nach sich und dient hauptsächlich der Benennung eines innerstaatlichen Zustellungsbevollmächtigten (<i>registered agent</i>).</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptvorteil einer <i>Corporation</i> ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Nur wenn die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten nicht eingehalten werden oder diese Rechtsform von den Aktionären missbräuchlich genutzt wird (“alter ego”), um einer persönlichen Haftung zu entgehen, kann auf die persönlichen Vermögenswerte der Aktionäre gegriffen werden. Ein weiterer Vorteil ist die Anonymität des Handelsregisters in Bezug auf die Aktieninhaber.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptnachteil ist die Doppelbesteuerung, nämlich auf Körperschafts- und persönlicher Einkommensebene. Des Weiteren ist die Führung einer <i>Corporation</i> komplexer als die einer Personengesellschaft, da zahlreiche Formalitäten wie die Geschäftsführung durch einen Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlungen, Protokolle, Geschäftsberichte, Buchhaltungs-anforderungen, u.a. beachtet werden müssen. Die Eintragungskosten sowie die jährlichen Gebühren sind bei einer <i>Corporation </i>etwas höher als bei einer LLC.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Corporation </i>ist eine selbständig steuerbare Einheit, deren Gewinn zuerst auf Körperschaftsebene besteuert wird: Bundeskörperschaftssteuer von progressiv 15%-35% zuzüglich Florida Körperschaftssteuer von 6.5%. Wird der Gesellschaftsgewinn dann als Dividende an den Aktionär ausgeschüttet, unterliegt er dort nochmals der persönlichen Einkommenssteuer (<i>Federal Individual Income Tax</i>) von 15% bis zu 39.6%; man spricht daher von einer Doppelbesteuerung. Dieselbe Besteuerung fällt im Falle einer Liquidation an. Kleine Unternehmen können diese Doppelbesteuerung gegebenenfalls umgehen, indem dem angestellten Aktionär ein Gehalt ausbezahlt wird.</p><p
style="text-align: justify;">Da die <i>S-Corporation</i> wie eine <i>Partnership</i> (Personengesellschaft) besteuert wird und somit<i> </i>nicht der Körperschaftssteuer unterliegt und Florida keine persönliche Einkommenssteuer (<i>State Individual Income Tax</i>) erhebt, unterliegt der Gewinn aus der Gesellschaft nur der Bundeseinkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">Im Todesfalle eines Steuerausländers wird aufgrund des derzeit bestehenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Nachlassangelegenheiten der Nachlaß &#8211; falls das Aktienzertifikat der Gesellschaft im Heimatland aufbewahrt wird &#8211; nach deutschem Recht behandelt und es ist statt der hohen amerikanischen Nachlaßsteuer lediglich die erheblich niedrigere deutsche Erbschaftssteuer, unter Abzug der Freibeträge, zu entrichten. Sollte in den USA belegendes Vermögen nach US-Recht zu versteuern sein, bedeutet dies &#8211; nach Abzug des derzeit gültigen Freibetrages von $675,000.00 ($2,000,000.00 ab 2006) &#8211; eine Nachlaßsteuer von 18%-46%. Der in Deutschland übliche Progressionsvorbehalt wird in den USA nicht angewendet.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Die Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> entspricht der deutschen GmbH und entwickelt sich gegenwärtig zu einer der meist gewählten Gesellschaftsformen für kleine und mittlere Unternehmen, an denen auch Ausländer beteiligt sind, weil sie die Steuervorteile und Flexibilität einer Personengesellschaft (<i>Partnership</i>) mit den Haftungsbeschränkungen einer <i>Corporation</i> vereint. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Organization</i>” beim <i>Secretary of State </i>gegründet. Die Mitglieder der LLC gehen üblicherweise ein sogenanntes <i>Operating Agreement </i>ein, welches sie ganz nach den individuellen Bedürfnissen gestalten können und welches die Beziehungen der Parteien, Abstimmungsverhältnisse sowie die Gewinnverteilung regelt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Ähnlich einer Kapitalgesellschaft ist die <i>Limited Liability Company</i> ein selbständiges Rechtssubjekt und befreit ihre Mitglieder von der persönlichen Haftung. In Anlehnung an die Personengesellschaft werden Gewinne und Verluste der LLC für Bundessteuerzwecke wie bei einer Personengesellschaft nur auf der Mitgliederebene besteuert (sogenannte <i>Flow-through Taxation</i>) und unterliegen somit nicht der für Kapitalgesellschaften üblichen Doppelbesteuerung. Die Gründungskosten sind allgemein niedrig und die formellen Anforderungen gering. Was die LLC besonders attraktiv macht ist, daß sie im Gegensatz zur <i>S-Corporation </i>sowohl Ausländer (<i>non-resident aliens</i>) als auch juristische Personen als Mitglieder haben kann. Die LLC gewährt praktisch Ausländern die Vorteile der ihnen sonst verschlossenen <i>S-Corporation.</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>2.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> findet zwar mittlerweile in allen fünfzig Staaten eine gesetzliche Grundlage, Geschäftstätigkeiten außerhalb des Gründungsstaates unterliegen jedoch u. U. einer differenzierten Behandlung.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Seit 1997 wird die <i>Limited Liability Company</i> auf Bundessteuerebene &#8211; und seit kurzem auch in Florida &#8211; grundsätzlich als <i>Partnership</i> besteuert. Einkommen und Abzüge der LLC werden prozentual an die einzelnen Mitglieder weitergegeben und erscheinen dort in der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Der LLC steht es offen, im Gründungszeitpunkt die Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wählen, wobei diese Wahl in Folgejahren gegebenenfalls geändert werden kann.</p><p
style="text-align: justify;">Jene Bundesstaaten, welche Körperschaftssteuern (<i>Corporate Income Taxes</i>) oder Konzessionsabgaben (<i>Franchise Taxes</i>) erheben, behandeln <i>Limited Liability Companie</i>s teils im Rahmen der Staatssteuer als Kapitalgesellschaften. Dies kann u. U. zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Einkommen ausgeschüttet wird, da besagte Ausschüttungen als steuerbare Dividenden bei den Empfängern behandelt werden, nachdem sie bereits auf der Ebene der LLC besteuert wurden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Vergleich S-Corporation und Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Entscheidung, ob eine<i> Limited Liability Company</i> oder eine <i>Corporation</i> gründet werden soll, hängt oft von steuerlichen Erwägungen ab.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.1. Steuererklärung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine in den USA gegründete <i>Corporation</i> muss auf jeden Fall eine US-Steuererklärung einreichen, ungeachtet ob US-Einkommen vorliegt oder nicht. Im Gegensatz hierzu unterliegen die ausländischen Mitglieder der als <i>Partnership </i>besteuerten <i>Limited Liability Company</i> nur dann der US-Besteuerung, wenn sie eine Handels- oder andere Geschäftstätigkeit in den USA ausüben oder wenn sie aus einer US-Quelle stammendes Einkommen beziehen. Sind alle Mitglieder der <i>Limited Liability Company</i> sich im Ausland befindende Ausländer, unterliegt das aus der Gesellschaft stammende Einkommen einer Quellensteuer (<i>Withholding Tax</i>), welche bei 35% (Mitglied: <i>Corporation</i>) und 39.6% (Mitglied: natürliche Person) liegt und gegebenenfalls zurückerstattet wird. Da Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, ist diese Quellensteuer reduziert. Kein Einkommen liegt vor, wenn nach Jahresabschluss kein an die Mitglieder zu verteilender Gewinn besteht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.2. Geschäftsführende Mitglieder/Gesellschafter – <i>Self-Employment Tax und Sozialabgaben</i></b></p><p
style="text-align: justify;">Bei der LLC verhält es sich ähnlich wie bei einer <i>Partnership.</i> Die aktiv an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder erhalten kein Gehalt, sondern ein sogenanntes <i>guaranteed payment</i>, welches einem prozentualen Anteil am Gesellschaftsgewinn entspricht. Auf der Grundlage dieses Betrages, abzüglich der <i>expenses, </i>wird beim einzelnen Mitglied die <i>Self-Employment Tax</i> erhoben, welche 15.3% beträgt und Sozialleistungen wie Medicare, Arbeitslosenanteil und Sozialversicherung umfaßt. Die 15.3% <i>Self-Employment Tax</i> trägt demzufolge bei der LLC derjenige, der ein <i>guaranteed payment </i>bezieht oder sich aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Was über diesen Betrag hinaus von der LLC ausgezahlt wird, entspricht einer regulären Ausschüttung und unterliegt als solche der Einkommenssteuer beim einzelnen Mitglied.</p><p
style="text-align: justify;">Die sich an der Geschäftsführung beteiligenden Aktionäre einer <i>S-Corporation</i> unterliegen einer <i>Social Security Tax</i> von 15.3%, wovon sie jedoch nur 50% zu tragen haben. Die anderen 50% werden von der <i>S-Corporation</i> getragen, wo sie in diesem Umfang das Einkommen bzw. die Gewinnausschüttung der Gesellschaft verringern. Aktionäre, welche nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit kein Gehalt beziehen, tragen demzufolge indirekt den auf die Gesellschaft anfallenden Anteil mit.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.3. Praktisches Beispiel</b></p><p
style="text-align: justify;"><b>a. LLC (3 Mitglieder: je ein Drittel Profitanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000; Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Gewinnzuweisung (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Geschäftsführergehalt = als <i>guaranteed payment </i>angesehen B entrichtet darauf 15.3% <i>Self-Employment Tax.</i></p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000, davon $20,000 = <i>guaranteed payment</i> 15.3% <i>Self-Employment Tax ;</i> $10,000 = reguläre Ausschüttung reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b. S-Corporation (3 Aktionäre: je ein Drittel Aktienanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000;, Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Dividenden (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Gehalt davon werden 15.3% <i>Social Security Tax</i> abgezogen (50% trägt die <i>S-Corporation</i>, 50% werden B als Sozialleistungsbeitrag abgezogen).</p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000 $20,000 als Gehalt (15.3%, <i>Social Security Tax</i>, wiederum hälftig getragen) sowie $10,000 als Dividenden, worauf C persönliche Einkommenssteuer zahlt.</p><p
style="margin-bottom: 0px;"><b>S-Corporation Pers. Einkommen LLC</b></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung bei LLC</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3%<i> Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;"><i>guaranteed payment </i>bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">15.3% <i>Self Employment Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden und Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax </i>auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden und Hälfte von 15.3% auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung und <i>guaranteed payment </i> bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung und 15.3% <i>Self Employment Tax</i> auf <i>guaranteed payment</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Zusammenfassung</b></p><p
style="text-align: justify;">Abschließend ist zu sagen, daß beide Gesellschaftsformen Vor- und Nachteile bieten, welche im konkreten Fall von Ihrem Anwalt und Steuerberater gegeneinander abgewogen werden sollten.</p><p>&nbsp;</p><p>(c) 2005/2006 Alexander Reus, Esq./Elise B. Genzmer, Esq. unter Mitarbeit von<br
/>
Elke Rolff (cand. LL.M. und Schweizer Rechtsanwältin) drrt.com<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>Produkthaftung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/produkthaftung-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:36 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Haftung]]></category>
<category><![CDATA[Produkthaftung]]></category>
<category><![CDATA[Recht]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/produkthaftung_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten. Überblick über die Produkthaftung. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung. Die Produkthaftung ist</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/produkthaftung-usa/">Produkthaftung USA</a> erschien zuerst auf <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten</h2><p
style="text-align: justify;"><b>I. Überblick über die Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: left;">Hersteller oder Verkäufer haften für Produkte, deren Fehlerhaftigkeit Vermögens- oder Personenschäden verursacht haben. Das U.S.-Produkthaftungsgesetz entspricht weitgehend dem von den meisten U.S. Staaten übernommenen Schadensersatzrecht (Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlungen = &#8222;tort law&#8220;) und dem sog. &#8222;Uniform Commercial Code&#8220;.</p><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Produkthaftungsklagen haben in den letzten Jahren zugenommen, und die von der Jury zugesprochenen Schadensersatzsummen sind bis in die Milliarden-Dollar-Beträge angewachsen. 2001 betrugen die im Zusammenhang mit der Produkthaftung entstandenen volkswirtschaftlichen Kosten 2% des BIP und haben die Summe von 200 Milliarden Dollar erreicht. Rechtsanwälte haben dabei eine wesentliche Rolle gespielt. In 38 U.S.-Staaten werden die Richter nach entsprechenden Wahlkämpfen vom Volk gewählt.</p><p
style="text-align: justify;">Es ist zudem erlaubt und weit verbreitete Praxis, dass Rechtsanwälte den Wahlkampf eines Richters finanzieren, um hinterher vor diesem die eigenen Prozesse zu führen. Zwischen 30% und 40% der gerichtlich zugesprochenen Summen fließen dabei durchschnittlich als Gebühren in die Taschen der Anwälte. Die Wirtschaft versucht daher, unter Führung der U.S. Handelskammer (D.S. Chamber of Commerce) durch systematische Unterstützung der Wahl wirtschaftsnaher Richter, den weiteren Anstieg der Produkthaftungskosten zu verhindern. Dies könnte zu einer weit reichenden Reform des Schadensersatzrechts führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>II. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftung ist einzelstaatlich geregelt, wobei wesentliche Unterschiede zwischen den 50 Staaten bezüglich der rechtlichen Grundlagen und prozessualen Regeln bestehen. Die US- Handelskammer (&#8222;Department of Commerce&#8220;) hat daher ein Mustergesetz der einheitlichen Produkthaftung (&#8222;Model Uniform Products Liability Act&#8220; &#8211; MULP A) verfasst, an dem sich die Staaten bei dem Entwurf ihrer Produkthaftungsgesetze orientieren können. Das MULPA vereinigt alle Schadensersatzvoraussetzungen für die Produkthaftung in einem Grundstandardwerk.</p><p
style="text-align: justify;">Mit den entsprechenden Abweichungen stehen einem Produkt Geschädigten in allen Einzelstaaten im Wesentlichen drei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: (1) Fahrlässigkeit (negligence&#8220;), (2) ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Garantiehaftung (warranty&#8220;) und (3) Gefährdungshaftung (strict liability&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;">Der Kläger kann seine Klage auf jede einzelne dieser Anspruchsgrundlagen oder auf alle gemeinsam stützen, was von der Wahl der Jurisdiktion abhängt. Entscheidend ist immer, ob das Produkt fehlerhaft war, als es das Unternehmen verließ und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Vor allem hinsichtlich der Verursachung ist dabei der prima facie&#8220; (Beweis des ersten Anscheins) zugelassen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Klage kann gegen jede Partei erhoben werden, die in dem Verkauf oder in der Herstellung des fehlerhaften Produkts involviert ist, vom Hersteller über den Lieferanten von Einzel- bzw. Zubehörteilen bis hin zum Groß- bzw. Einzelhändler. Der Kläger muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft ist. Es bieten sich drei Kategorien an: (1) Konstruktionsfehler, (2) Herstellungsfehler (fehlerhafte Einzelstücke &#8211; Ausreißer) und (3) Instruktionsfehler (unterlassene Warnungen).</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Fahrlässigkeitshaftung </b>/ <b>Verschuldenshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft sich der Kläger auf Fahrlässigkeit, muss er beweisen, dass entweder der Hersteller oder der Verkäufer des Produkts nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die er hätte anwenden müssen und dass dieser Verstoß zu einem Schaden bei einem für den Schädiger vorhersehbaren Personenkreis geführt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung knüpft mithin an die Sorgfaltspflicht des Herstellers an, alle vorhersehbaren Risiken zu vermeiden, die mit dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss, einhergehen. Sie beinhaltet die angemessene Sorgfalt bei der Entwicklung, Konstruktion, Fabrikation, Verpackung und der Gebrauchsanweisung des Produkts. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine fortlaufende Überwachungspflicht seiner Produkte.</p><p
style="text-align: justify;">Der geschützte Personenkreis umfasst alle Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, ungeachtet, ob sie Vertragspartner geworden sind.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung kann entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er sein Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (&#8222;state of the art&#8220;) gefertigt hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Garantiehaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer auf die Verletzung der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Zusicherung (expressed or implied warranty&#8220;) gestützten Klage muss aufgezeigt werden, dass das Produkt von der Garantiezusage abweicht, der Beklagte das Produkt oder ein Teil des Produkts verkauft hat, der Fehler des Produkts bereits bei der Übergabe vorlag und Ursächlichkeit gegeben ist.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Garantie ist eine stillschweigend oder ausdrücklich erklärte Zusicherung einer Eigenschaft oder der Qualität des verkauften Produkts. Die erklärte Garantie muss Vertragsinhalt geworden sein. Ausdrückliche Garantien sind in der Zusicherung von tatsächlichen Umständen zu sehen, in der Beschreibung von Waren durch Warenproben oder in Werbe- und Verpackungsaussagen.</p><p
style="text-align: justify;">Als stillschweigende Zusicherung wird die generelle Tauglichkeit des Produkts für den gewöhnlichen Gebrauch, angesehen. Gemeint ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt sind der Käufer und solche natürlichen Personen, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie mit dem Produkt in irgendeiner Weise in Berührung kommen, z.B. es benutzen, verbrauchen oder dadurch verletzt werden können.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Gefährdungshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft der Kläger sich dagegen auf die Gefährdungshaftung (&#8222;strict liability&#8220;), so muss er lediglich beweisen, dass das Produkt einen Fehler aufweist, der Beklagte das Produkt in irgendeiner Form in Umlauf gebracht hat und der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde.</p><p
style="text-align: justify;">Erstmals wurde die Gefährdungshaftung in einer Produkthaftungsklage im Fall Greenman vs. Yuba Power Products, 377 P.2d 897 (Cal. 1963) angenommen. Das Gericht urteilte dort, dass ein Hersteller verschuldensunabhängig haftbar zu machen ist, wenn ein von ihm ohne vorherige Untersuchung wissentlich auf den Markt gebrachtes Produkt einen Fehler aufweist und. dadurch einen Personenschaden verursacht. Der Grad der Fahrlässigkeit spielt dabei keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob der Beklagte das den Schaden verursachende Produkt hergestellt oder verkauft hat. Fehlerhaft können Konstruktion, Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.</p><p
style="text-align: justify;">Entscheidende Voraussetzung ist mithin ein fehlerhaftes Produkt. Ein solches liegt dann vor, wenn es nicht den vernünftigen Erwartungen des gewöhnlichen Verbrauchers entspricht.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt wird jedermann, von dem der Verkäufer vernünftigerweise annehmen muss, dass er das Produkt benutzt, verbraucht oder sonst wie mit ihm in Berührung kommt.</p><p
style="text-align: justify;">Als Verteidigungsmöglichkeiten bleiben hier grundsätzlich nur der Verweis auf mutwillige Änderungen oder Modifizierung des Produkts, bestimmungswidrige Verwendungen oder wissentliche Risikoübernahme.</p><p
style="text-align: justify;"><b>III. Allgemeine Klageeinwände und geringfügiger Fehler</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Garantieverletzung oder bei. der Gefährdungshaftung wird allgemein einfaches Mitverschulden oder die freiwillige Risikoübernahme nicht als Verteidigungseinwand berücksichtigt. Die Produkthaftung erlaubt allenfalls den Einwand des geringfügigen Fehlers. www.escm.com/new/pro/JUN97.HTM. Andere Klageeinwände können bereits vorhandene Vorschädigungen, das Fehlen der Kausalität oder die Vorhersehbarkeit des Risikos sein.</p><p
style="text-align: justify;">Viel empfindlicher als die Haftung an sich sind für die betroffenen Unternehmen die sich daraus ergebenen Konsequenzen. Neben der Verurteilung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens kann eine Verurteilung zu so genannten &#8222;punitive damages&#8220; erfolgen. Dabei handelt es sich um einen sanktionierenden Schadensersatz, der den verwerflich handelnden Hersteller bestrafen und andere Hersteller abschrecken soll. Tatsächlich kommt ein Strafschadensersatz nur dann in Betracht, wenn dem beklagten Unternehmen ein besonders verwerfliches und typischerweise strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist (&#8222;malicious&#8220; oder &#8222;reckless&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;"><b>IV. Begrenzung des Gefahrenpotentials / Risikominimierung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine hundertprozentige Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen der Verletzung der US-Produkthaftungspflicht ist angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich. Das Risiko kann jedoch durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden.</p><p
style="text-align: justify;">Wichtig sind daher ein ausreichendes Risikomanagement und ein Qualitätsüberwachungsprogramm, die dafür Sorge tragen, dass Produkte fehlerfrei hergestellt und ausgeliefert werden. Das Produkt sollte den US-Sicherheitsvorschriften entsprechen und mit Gebrauchsanweisungen und Warnungen (wenn erforderlich) versehen sein. Werbung und Etiketten sollten keine überflüssigen, einer Auslegung zugänglichen Informationen enthalten.</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Produkthaftung. Dies kann durch den Abschluss einer Produkthaftungsversicherung, durch Ausschlussklauseln in den Verträgen, die die Haftung begrenzen oder eine Streitbeilegung durch ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen, oder durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf Tochtergesellschaften erfolgen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Versicherung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftungsversicherung soll das Kostenrisiko bei der Verteidigung einer Klage erfolgreich absichern und garantiert die geringsten Auswirkungen auf den Geldbeutel des Beklagten. Normalerweise ersetzt die Versicherungsgesellschaft im Falle einer erfolgreichen Produkthaftungsklage den von der durch das Produkt verletzten Person geltend gemachten Schaden bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme. Zu beachten sind die Versicherungssumme und die Versicherungsprämie. Das Unternehmen muss sichergehen, dass die Versicherungspolice im Falle einer Klage eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Allgemein sind die Kosten einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse in den letzten Jahren stark gestiegen. Allerdings hängt die Höhe der Versicherung auch immer von dem Produkt ab. Es gibt Mittel und Wege, die Prämie auf einem Minimum zu halten, während die Höhe der Deckungssumme gleich bleibt. Wie bei einer Autoversicherung, kann ein Unternehmen sich entscheiden, eine höhere Selbstbeteiligungssumme zu wählen, um damit die Prämie zu verringern. Man kann aber auch der Versicherungsgesellschaft beweisen, wie effektiv das Qualitätsüberwachungsprogramm ist und dadurch die Prämie niedrig halten. (John F. Zulak &amp; Jennifer K. King, Products Liability Prevention: What Every International Business Should Know About Selling Products in the United States, 16 SPG Int&#8217;l L. Practicum 43 (2003)).</p><p
style="text-align: justify;">Schließlich kann eine Versicherungspolice auch kundenindividuell ausgehandelt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Schutz von Unternehmenswerten (shielding assets)</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Differenzierung von aktiven Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) kommt im heutigen Geschäftsleben besondere Bedeutung zu. Um das Aktivvermögen einer ausländischen Firma effektiv vor einem U.S.-Kläger zu schützen, kann das ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft allein für den Vertrieb des Produktes in den USA gründen. Diese Unternehmensstruktur muss vor einer eventuellen Klage aufgebaut worden sein, um im Prozess nicht mit dem Vorwurf des Schuldnerbetrugs oder des arglistigen Transfers konfrontiert zu werden. Dabei ist es äußerst wichtig, dass die Zweigniederlassung des Unternehmens eine gewisse Selbständigkeit von der Muttergesellschaft aufweist. (Brent Wilder, Seperation, location key to limiting product liability, Business First of Columbus, Dec. 16, 2002, https://www.bizi oumals.coml columbus/storiesI2002/12/16/focus4.html).</p><p
style="text-align: justify;">Das Tochterunternehmen muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sein Aktivvermögen vor der Haftung zu schützen. Es muss über eigenes Kapital verfügen, das nicht mit dem Kapital der Muttergesellschaft verflochten ist, und es muss eigene Angestellte und einen eigenen Vorstand haben. Die ausländische Tochtergesellschaft darf nicht nur eine Verlängerung der Muttergesellschaft sein, anderenfalls können die Gerichte diese Haftungsbeschränkung durchbrechen und der Muttergesellschaft die volle Haftung auferlegen.</p><p
style="text-align: justify;">Neuerdings neigen die Gerichte dazu, auch die Muttergesellschaft haftbar zu machen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass viele Unternehmen gerade durch die Errichtung einer Tochtergesellschaft ihr Aktivvermögen vor gerichtlichen Entscheidungen bzw. deren Vollstreckung schützen wollen. Mit der zunehmenden Praxis, die vermögenswerten Aktivposten gerichtssicher&#8220; zu machen (z.B. Enron, PG&amp;E, and the Catholic Church), sind die Gerichte nicht mehr geneigt, darüber hinwegzusehen. (Kris Frieswick, Separate but Liable, CFO Magazine, March 1, 2003, https://www.CFO.com/printarticle/0.5317.8840.00.html).</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte, die Muttergesellschaft statt der Tochtergesellschaft haften zu lassen, wenn sie annehmen, dass die Muttergesellschaft ihr Aktivvermögen gerichtsfest&#8220; machen möchte. Dennoch gibt es Mittel und Wege, Aktivvermögen von der betriebswirtschaftlichen Seite her abzusondern und das Gefahrenpotential, wertvolles Aktivvermögen in Produkthaftungsklagen zu verlieren, zu minimieren.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Vertragliche Beschränkungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Unternehmen kann seine Haftung auch dadurch beschränken, dass es in seinen Verträgen Klauseln einfügt, die entweder die Haftung beschränken oder ein Schiedsgerichtsverfahren als Bedingung zur Streitbeilegung verlangen. Solche Klauseln können vor Gericht aber nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zugestimmt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Gerichte haben Vertragsklauseln mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen mit der Begründung für nichtig gehalten, sie verstießen gegen den ordre public oder das Allgemeinwohl (Henningsen vs. Bloomfield Motors. Inc. 161 A. 2d 69 NJ. 1960).</p><p
style="text-align: justify;">Es ist jedoch eine Tendenz bei den Gerichten erkennbar, Ausschlussklauseln für wirksam zu erklären, wenn die Parteien gleich starke Verhandlungspositionen besitzen und die Klauseln klar und<b> </b>unmissverständlich sind.</p><p
style="text-align: justify;">Schiedsgerichtsklauseln werden ebenso behandelt wie Haftungsbeschränkungsklauseln. Findet das Gericht, dass die Klauseln bzgl. des Schiedsgerichtsverfahrens nur den Interessen des Unternehmens dienen und gleichzeitig der verletzten Person die Rechte auf ein faires Verfahren nehmen, erklärt es die Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Einigen sich andererseits die Parteien freiwillig und mit gleicher Verhandlungsstärke über die Anwendung des Schiedsgerichtsverfahrens als Konfliktlösung, ist eine solche Klausel wirksam.</p><p
style="text-align: justify;"><b>V. Zusammenfassung:</b></p><p
style="text-align: justify;">Jedes Unternehmen, das in den USA Produkte in den Handel einführt, muss darauf vorbereitet sein, sich gegen eine eventuelle Produkthaftungsklage verteidigen zu können. Hierzu bedarf es eines guten Risikomanagements und eines funktionierenden Qualitätsüberwachungsprogramms. Es sollte gleichzeitig eine Produkthaftungsversicherung abschließen, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Soll das Aktivvermögen durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf eine Tochtergesellschaft geschützt werden, sollte dies tunlichst vor Einreichung einer solchen Klage erfolgen. Außerdem sollte das Unternehmen die Tochtergesellschaft von den Geschäften der Muttergesellschaft so unabhängig wie möglich halten. Wenn das Unternehmen Vertragsklauseln verwenden möchte, um die mögliche Haftung zu beschränken oder das Schiedsverfahren als einziges und ausschließliches Verfahren zur Streitbeilegung vorzuschreiben, sollte bedacht werden, dass die Gerichte keine Klauseln akzeptieren, die sittenwidrig sind oder gegen den ordre public verstoßen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus und Rechtsreferendarin Annika Haug, <a
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<item><title>Recht und Steuern USA</title><link>https://www.unitedstates.de/recht-steuern-usa/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:36 +0000</pubDate>
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Aufgrund zunehmender Globalisierung und intensiver Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit anderen Ländern steigt die Anzahl deutscher Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland und somit auch in den USA tätig sind. Dabei müssen sowohl Aspekte des Arbeits-, Einwanderungs- Sozialversicherungs- und Steuerrechts berücksichtigt werden. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist dabei die Frage nach der steuerlichen Belastung&#8230; <a
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<item><title>Nachlassverfahren in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/nachlassverfahren-in-den-usa/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:24 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/nachlassverfahren_in_den_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Das Nachlassverfahren in den USA. Was muss ich tun, wenn ich in den USA Immobilien erbe? Ausländische Erben von Immobilien in Florida stehen oftmals vor...</p><p>Der Beitrag <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Das Nachlassverfahren in den USA</h2><h3 style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Was muss ich tun, wenn ich in den USA Immobilien erbe?</h3><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Ausländische Erben von Immobilien in Florida stehen oftmals vor der Frage, wie sie Eigentum an dem Vermögen des Erblassers erlangen können. Der ausländische Begünstigte würde gerne seine Rechte am Eigentum durchsetzen oder aber die Immobilie verkaufen, muss dann allerdings mit Erstaunen feststellen, dass es nicht ausreicht, die Sterbeurkunde vorzuzeigen in der Hoffnung, das Eigentum werde in magischer Weise auf seinen Namen übertragen. Andere wiederum gehen fälschlicherweise davon aus, dass das Eigentum des Erblassers automatisch dem Staat anheimfällt. Keine dieser Vorstellungen entspricht den Tatsachen. Zum Glück haben ausländische Erben von Vermögen in Florida ausreichende Möglichkeiten zur Sicherstellung ihres Erbes. Um die Rechte an der Erbschaft durchzusetzen, hat der Erbe in den meisten Fällen ein Nachlassverfahren (Verlassenschaftsverfahren in Österreich) an den Gerichten in Florida durchzuführen.</p><p
style="text-align: justify;"><b><br
/>
</b>Im allgemeinen beginnt das Nachlassverfahren in Florida nach Abschluss des ausländischen Verfahrens (gleichgültig, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht), also zu dem Zeitpunkt, zu dem das ausländische Gericht einen Erbschein, der die Berechtigung des Erben am Nachlass festlegt, erteilt hat. Dabei kann in der USA auch ein Nachlassverfahren eröffnet werden, ohne daß ein Erbschein vorliegt.</p><p
style="text-align: justify;">Die Komplexität des Verfahrens bestimmt sich nach dem Umfang des Nachlasses und der Zeitdauer, die seit dem Tod des Erblassers verstrichen ist. Die Gerichte Floridas erkennen die Vermögensverteilung entsprechend dem durch das ausländische Gericht ausgestellten Erbschein, falls vorhanden, als ordnungsgemäßen Nachweis an. Die Begünstigten müssen dem Nachlassgericht in Florida gerichtlich bestätigte Abschriften der Todesurkunde und des Erbscheines vorlegen. Sämtliche Dokumente müssen amtlich in das Englische übersetzt werden. Das Gericht benötigt ebenfalls eine Bestätigung der US-Steuerbehörden, aus der hervorgeht, dass entweder die Erbschaftssteuern gezahlt worden oder aber dass solche nicht zu entrichten sind.</p><p
style="text-align: justify;">Sobald alle Unterlagen ordnungsgemäß vorliegen (gegebenenfalls auch ein Vermerk über die Befriedigung von Gläubigern), erteilt das US-Nachlassgericht eine Bescheinigung, welche die Erben dazu berechtigt, das Eigentum in Übereinstimmung mit dem Erbschein in Besitz zu nehmen. Diese Bescheinigung des Gerichtes in Florida wird anschließend bezüglich Immobilien in das Grundbuch am Sitz der Immobilie eingetragen. Sobald die gerichtliche Bestätigung des Erbscheins in Florida durchgeführt und die gerichtliche Bescheinigung ordnungsgemäß eingetragen worden ist, hat der Erbe das Eigentum an den Immobilien und sonstigem Vermögen mit sämtlichen Rechten erlangt und kann darüber verfügen oder es verkaufen. Liegt kein Erbschein vor, muß ein vollumfängliches Nachlassverfahren in Florida durchgeführt werden.</p><p
style="text-align: justify;">Des weiteren hängt die Durchführung eines formelle Nachlassverfahrens in Florida davon, auf welche Art und Weise das Eigentum an Immobilien und sonstigem Vermögen tituliert worden ist. Der titulierte Anspruch hat Beweiskraft hinsichtlich der Grundstücksübertragungsurkunde (“Warranty Deed”), die das absolute Eigentum an einer Immobilie bescheinigt bezeichnet wird. Bei einer Gesamthandsgemeinschaft, (bei Ehegatten als “tenancy by the entireties” oder sonst als “joint tenants with rights of survivorship”), ist es normalerweise nicht notwendig, ein Nachlassverfahren in Florida durchzuführen, da der Titel automatisch an den überlebenden Ehegatten und/oder den Bruchteilseigentümer übergeht. Eine beglaubigte Kopie des Sterbeurkunde muss in dem Grundbuch (“public records”) des zuständigen Landkreises, eingetragen sein. Obwohl es normalerweise ausreicht, den Titel auf den überlebenden Eigentümer zu übertragen, benötigen Rechtsmängelversicherunger (Title Insurance Companies) gelegentlich zusätzliche Nachweise, sobald die Liegenschaft verkauft werden soll. Wenn das Grundstückseigentum einzig auf den Namen des Erblassers oder der Erblasser als Bruchteilseigentümer in einer Bruchteilsgemeinschaft eingetragen ist, ist ein Nachlassverfahren zur Verteilung des Eigentums an die Begünstigten erforderlich.</p><p
style="text-align: justify;">Obwohl es möglich ist, ein Nachlassverfahren in Florida durch Vorlage eines im Ausland erteilten Erbscheins durchzuführen, wenn ein in Florida gültiges Testament nicht vorhanden ist, wird der Nachlass anhand des in Florida geltenden Erbrechts bewertet. Dies bedeutet, dass &#8211; abhängig von der Blutsverwandtschaft zu dem Erblasser &#8211; der Wunsch des ausländischen Erblassers möglicherweise nicht ausgeführt wird. Für diesen Fall kann es im allgemeinen von Vorteil sein, die Entscheidung des ausländischen Gerichts abzuwarten und danach erst weitere Schritte in Florida einzuleiten oder aber ein US-Testament vorweisen zu können, welches ausschließlich über das in den Staaten vorhandene Vermögen verfügt. Sollte das Testament des Erblassers in Florida rechtswirksam sein, so kann der Begünstigte das auf diesem Testament Basierende jederzeit verfahrensrechtlich durchführen lassen, ohne auf die Erteilung des Erbscheins warten zu müssen. Damit das Testament in Florida Gültigkeit hat, muss es Anwesenheit eines Notars und zweier Zeugen unterzeichnet worden sein. Eigenhändig geschriebene und unterschriebene, sowie mündlich erklärte letztwillige Verfügungen oder gemeinschaftliche Testamente werden in Florida nicht anerkannt.</p><p
style="text-align: justify;">Es sollte weiterhin beachtet werden, dass für den Fall, dass das Vermögen aus beweglichen Wirtschaftsgütern besteht, die Durchführung eines Nachlassverfahrens nicht unbedingt erforderlich ist. Sollte das Vermögen beispielsweise lediglich aus einem Kraftfahrzeug oder einem Boot bestehen, kann das Eigentum an dieser Vermögensmasse ohne Zuhilfenahme der Nachlassverwaltung übertragen werden. Grundsätzlich muss der Begünstigte lediglich den Nachweis seiner Berechtigung vorweisen können. Die hierfür erforderlichen Unterlagen variieren und sind davon abhängig, ob der Erblasser ein US-Testament angefertigt hat oder nicht. Gemeinsame Bankkonten mit dem Verfügungsrecht für den Überlebensfall werden – ebenso wie Grundbesitz &#8211; auf den Überlebenden übertragen, ohne dass es hierzu eines Nachlassverfahrens bedarf. Darüber hinaus werden Immobilien, die auf den Namen einer Gesellschaft lauten, normalerweise als außerhalb der USA liegend betrachtet, wenn die Anteile außerhalb der USA gehalten werden. Infolgedessen können Ausländer die Übertragung solchen Vermögens vereinfachen, indem sie die Anteile überführen, was auch eine Steuervermeidung innerhalb der USA zur Folge haben kann.</p><p
style="text-align: justify;">Es ist zu beachten, dass Ausländer zwar als persönlicher Nachlassverwalter fungieren können, das Gericht allerdings üblicherweise eine Kaution beansprucht, sobald der Nachlassverwalter kein Einwohner Floridas ist. Eine solche Kaution wird nicht erforderlich sein, wenn ein Anwalt in Florida als beigeordneter Nachlassverwalter benannt wird.</p><p
style="text-align: justify;">Wie bereits oben ausgeführt, kann allgemein festgehalten werden, dass Ausländer mit Kapital in Florida hinsichtlich dieses Vermögens ein US-Testament errichten sollten und dieses Vermögen von einem deutschen Testament ausschließen sollten. Weiterhin ist bei dem in Kapital- oder Personengesellschaften gehaltenem Vermögen die Übertragung nach dem Tod der anderen Person oder des Eigentümers leichter als wenn Vermögen über Privatpersonen gehalten wird.</p><p
style="text-align: justify;">Am Ende sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Artikel nicht die steuerlichen Auswirkungen von Vermögensübertragungen von Todes wegen behandelt. Es ist jedoch interessant zu wissen, dass durch das Zusatzprotokoll zum deutsch-amerikanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Nachlassangelegenheiten steuerliche Vereinfachungen für Vermögensübertragungen unter Deutschen bis zu $ 650,000.00 eingetreten sind.</p><p
style="text-align: left;">Ein Beitrag von: (c) 2004 Rechtsanwalt Alexander Reus, <a
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/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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<item><title>LLC steuerliche Einordnung Deutschland</title><link>https://www.unitedstates.de/llc-steuerliche-einordnung-deutschland/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:17 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/llc_steuerliche_einordnung_deu-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die steuerliche Einordnung einer US-Amerikanischen Limited Liability Company (LLC) in Deutschland - Betrachtung US-Erbschaftssteuerplanung, Verluste...</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/llc-steuerliche-einordnung-deutschland/">LLC steuerliche Einordnung Deutschland</a> erschien zuerst auf <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Die steuerliche Einordnung einer US-Amerikanischen “Limited Liability Company” (LLC) in Deutschland</h2><p
style="text-align: left;">Die Frage der steuerlichen Einordnung der LLC in Deutschland ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Betrachtung der US-Erbschaftssteuerplanung und den Durchfluss von Verlusten nach Deutschland geht. Für die Frage, ob die LLC US-amerikanischen Rechts für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der verschiedenen Bundesländer Folgendes:</p><p>Auch interessant: <a
href="https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/">&gt;&gt;&gt; US Firmengründung in 4 Schritten</a></p><p
style="text-align: justify;"><b>I. Vorbemerkung</b></p><p
style="text-align: justify;">In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in erheblichem Umfang genutzt. Gründe der Beliebtheit sind in erster Linie die zivilrechtliche Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Als Vorteil wird auch gewertet, dass die LLC für Besteuerungszwecke regelmäßig als Personengesellschaft behandelt werden kann. Dadurch lässt sich die dem klassischen Körperschaftsteuersystem der USA innewohnende wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermeiden; außerdem können Verluste der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwertet werden. Die LLC wird von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch bei der Gestaltung von Konzernstrukturen eingesetzt und ist nicht zuletzt gerade für den ausländischen Investor ein beliebtes und flexibles Investitionsvehikel. Tätigkeiten in bestimmten Geschäftszweigen &#8211; z. B. das Bank- und Versicherungsgeschäft &#8211; dürfen nicht in der Rechtsform der LLC ausgeübt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>II. Die LLC im Gesellschaftsrecht der USA </b></p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Allgemeines</b></p><p
style="text-align: justify;">Der rechtliche Aufbau der LLC bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle 50 Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über LLC-Gesetze. Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform Limited Liability Company Act &#8211; ULLCA und ABA Prototype LLC ACT). Sie sind daher in weiten Bereichen vereinheitlicht. Die LLC-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Möglichkeiten der Ausgestaltung einer LLC. Infolge dessen ist es weder möglich, ein gesetzliches Leitbild der LLC aus den bundesstaatlichen Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische Vertragsgestaltungen einer LLC.</p><p><b>2. Rechtlicher Status und Gründung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die LLC ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaats. Sie muss dazu eine Satzung einreichen (articles of organization), die namentlich Angaben u. a. über die Firma, Zeitdauer, den Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer LLC kann durch einen, sollte aber durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der LLC nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter (managing member) gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z. B. zur Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftervertrag (operating agreement) geregelt. Dieser kann formfrei vereinbart werden, bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Eintragung und ist nicht öffentlich zugänglich.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Geschäftsführung und Vertretung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der LLC liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern (members). Abweichend hiervon kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse einzelnen Gesellschaftern oder nur einem von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Manager) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben diese Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn, sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.</p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch in Form von Dienstleistungen (z. T. auch künftigen Diensten) erbracht werden. Ein Mindestkapital wird nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann u. U. durch Beschluss der Gesellschafter verzichtet werden.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gewinn- und Verlustverteilung wird i. d. R. im Gesellschaftervertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich nach der Höhe der Einlagen und fließt direkt auf die Gesellschafter durch, die diese in ihren persönlichen Steuererklärungen angeben müssen. Gesellschaftsrechtlich ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.</p><p
style="text-align: justify;"><b>5. Haftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschusspflicht. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung (z. B. Bürgschaft) und u. U. in Fällen des Missbrauchs der Haftungsbegrenzung bzw. der Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse.</p><p
style="text-align: justify;"><b>6. Auflösung und Beendigung der LLC </b></p><p
style="text-align: justify;">Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten regelmäßig keine Befristung der Lebensdauer der LLC. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die LLC durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.</p><p
style="text-align: justify;"><b>7. Übertragbarkeit der Anteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte bzw. Bezugsrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter und wird meist auch so in den Gesellschafterverträgen festgelegt. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann jedoch im Gesellschaftervertrag verzichtet werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>III. Die Behandlung der LLC im Steuerrecht der USA</b></p><p
style="text-align: justify;">Seit 1997 können die Gesellschafter der LLC wählen, ob die Gesellschaft für Zwecke der US-Besteuerung als Personengesellschaft oder als Körperschaft/Kapitalgesellschaft behandelt werden soll. An die einmal getroffene Wahl sind die Gesellschafter für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren gebunden. Wird nicht ausdrücklich für die Einordnung als Körperschaft optiert, gilt die LLC steuerlich als Personengesellschaft. Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter, wird sie als Einzelunternehmen des Inhabers (disregarded entity) und, wenn dieser ein Steuerausländer ist, als dessen unselbstständige Niederlassung (Branch) behandelt. Die Wahlmöglichkeit enthebt die Gesellschafter des nach den früheren steuerlichen Einordnungsregeln bestehenden Zwangs, zur Erreichung einer Besteuerung als Personengesellschaft gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen so zu treffen, dass sie zur steuerlichen Einordnung als Personengesellschaft führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>IV. Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Besteuerung </b></p><p
style="text-align: justify;">Eine LLC kann für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt (körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde) oder als Personengesellschaft und ggf. als unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte) des einzigen Gesellschafters der LLC einzuordnen sein. Die Einordnung hat insbesondere Bedeutung für die Besteuerung der Gewinnanteile, Gewinnausschüttungen und Vorabvergütungen eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters und für die Frage der Abkommensberechtigung einer LLC, die inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG bezieht.</p><p>Die Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Besteuerung einschließlich der Anwendung des DBA-USA richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht. Das Abkommen bestimmt nicht, dass über die Einordnung eines Rechtsgebildes das Recht des Sitzstaats entscheidet. Jeder Vertragsstaat nimmt vielmehr die Einordnung bei der Anwendung des Abkommens nach seinem eigenen Recht vor. Deshalb ist die Einordnung der LLC nach dem Steuerrecht der USA und ihrer Bundesstaaten unbeachtlich. Es ist mithin auch ohne Bedeutung, in welchem Sinn die Gesellschafter einer LLC ihr Wahlrecht für die steuerliche Behandlung der LLC in den USA ausgeübt haben.</p><p
style="text-align: justify;">Für die Einordnung der LLC sind die von der Rechtsprechung des RFH und des BFH entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs anzuwenden. Diese Grundsätze stellen darauf ab, ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Gebilde einer inländischen Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder einer sonstigen juristischen Person i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gleicht. Ein ausländisches Gebilde ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht. Für den Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen. Die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung, nach der aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 29. 10. 1954 eine US-corporation entsprechend der Gründungstheorie als solche anzuerkennen ist, berührt das Erfordernis der Einordnung nach dem Typenvergleich nicht.</p><p
style="text-align: justify;">Aus der Rechtsprechung zum Rechtstypenvergleich lassen sich folgende, für den Vergleich maßgebende Kriterien ableiten:</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung</b></p><p
style="text-align: justify;">Als körperschaftliches Merkmal gilt die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Sie liegt dann vor, wenn eine Person oder mehrere Personen &#8211; jedoch nicht alle Gesellschafter &#8211; auf Dauer ausschließlich befugt sind, die zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Entscheidungen ohne Zustimmung aller &#8211; ggf. der übrigen &#8211; Gesellschafter zu treffen.</p><p
style="text-align: justify;">Dies ist der Fall, wenn Geschäftsführung und Außenvertretung der Gesellschaft von fremden Dritten oder durch ein eigenständiges Gremium (Board of Managers) wahrgenommen werden, dem neben Gesellschaftern auch Nichtgesellschafter angehören können (Fremdorganschaft, vgl. z. B. §§ 76 bis 78 AktG, §§ 6, 35 GmbHG).</p><p
style="text-align: justify;">Führen die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft dagegen selbst und sind sie allein vertretungsberechtigt (Eigengeschäftsführung und -vertretung, vgl. z. B. §§ 114, 125 HGB), liegt eine Zentralisierung nicht vor. Sie fehlt in jedem Fall dann, wenn die Geschäftsführung und die Vertretung von sämtlichen Gesellschaftern wahrgenommen werden. Ist ein Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, steht dies der Annahme einer dezentralisierten Eigengeschäftsführung nicht entgegen, wenn die Gesellschaft &#8211; ähnlich wie bei einer deutschen KG &#8211; von den geschäftsführenden Gesellschaftern nur in deren Eigenschaft als Gesellschafter und nicht durch ernannte oder gewählte Geschäftsführer geleitet wird. Eine zentralisierte Geschäftsführung kann auch vorliegen, wenn die ernannten und gewählten Geschäftsführer nach der Satzung aus dem Gesellschafterbestand stammen müssen. Das gilt nicht, wenn nur ohnehin gesetzlich zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter ernannt oder gewählt werden dürfen. Sind an der Gesellschaft ein oder mehrere zur Geschäftsführung (und Vertretung) berufene Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft beteiligt und können deren Geschäftsleitungsorganen (z. B. Board of Directors) auch Gesellschaftsfremde angehören, ist von einer zentralisierten Geschäftsführung auszugehen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Beschränkte Haftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die für eine Körperschaft typische Haftungsbeschränkung ist gegeben, wenn keiner der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft oder Ansprüche gegen diese persönlich mit seinem Vermögen haftet.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Freie Übertragbarkeit der Anteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Die ungehinderte Übertragbarkeit der Anteile an der Gesellschaft auf Nichtgesellschafter (vgl. z. B. § 15 GmbHG, § 68 AktG) bildet eine wesentliche Eigenschaft der Körperschaft. Demgegenüber ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften regelmäßig ausgeschlossen oder doch nur eingeschränkt bzw. nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Die freie Übertragbarkeit der Anteile ist gegeben, wenn nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund des Gesellschaftervertrags die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte aus der Beteiligung ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf Dritte übertragen werden können, so dass der Erwerber in vollem Umfang in die Gesellschafterstellung des Veräußerers eintritt. Die freie Übertragbarkeit liegt dagegen nicht vor, wenn zur Übertragung der Anteile die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich ist.</p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Gewinnzuteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Körperschaft hängt die Zuteilung eines Gewinnanteils an den Gesellschafter von einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ab. Bei Personengesellschaften bedarf es grundsätzlich keines Ausschüttungsbeschlusses zur Verfügung eines Gesellschafters über seinen Gewinnanteil.</p><p
style="text-align: justify;"><b>5. Kapitalaufbringung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Körperschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, das Gesellschaftskapital durch Einlage aufzubringen. Bei einer Personengesellschaft hingegen wird die Bereitstellung von Eigenkapital nicht gesetzlich gefordert. Wird im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet oder dürfen danach diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, ist dies ein für eine Personengesellschaft sprechendes Merkmal.</p><p
style="text-align: justify;"><b>6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Wesensmerkmal der Körperschaft ist die grundsätzlich unbegrenzte &#8211; d. h. vom Gesellschafterbestand unabhängige &#8211; Lebensdauer der Gesellschaft. Seit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. 6. 1998 führen auch bei einer Personenhandelsgesellschaft der Tod, die Kündigung oder die Insolvenz eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der Gesellschaft (vgl. § 131 HGB). Dieses Kriterium lässt sich deshalb zur Einordnung nur noch begrenzt verwenden, nämlich dann, wenn die Lebensdauer nach ausländischem Recht oder nach dem Gesellschaftsvertrag begrenzt ist oder es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Personenhandelsgesellschaft handelt. Von der unbegrenzten Lebensdauer der Gesellschaft ist dann auszugehen, wenn das ausländische Gesellschaftsrecht zwar die Auflösung der Gesellschaft aus den genannten oder vergleichbaren Gründen bestimmt, die Gesellschafter aber trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbaren können und diese Fortsetzung im Gesellschaftsvertrag von vornherein ohne weitere Bedingungen festgelegt ist. Die Annahme einer begrenzten Lebensdauer setzt voraus, dass die Gesellschaft bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne weiteres Zutun der Gesellschafter aufgelöst wird. Sie ist deshalb anzunehmen, wenn bei Vorliegen eines Auflösungsgrunds die Fortführung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern von einem gesondert zu fassenden Gesellschafterbeschluss abhängt. Für die Annahme einer begrenzten Lebensdauer reicht es aus, wenn das ausländische Recht oder der Gesellschaftsvertrag nur ein Ereignis als Auflösungsgrund benennt. Ist der Eintritt eines solchen Ereignisses jedoch realistischerweise nicht zu erwarten, ist es nicht als Auflösungsgrund anzuerkennen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>7. Gewinnverteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Gewinnanteil des Gesellschafters bemisst sich bei einer Körperschaft i. d. R. nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge (vgl. bei der AG § 60 Abs. 1 AktG) bzw. nach den Geschäftsanteilen (vgl. bei der GmbH § 29 Abs. 3 GmbHG). Im Fall von Personengesellschaften erfolgt die Verteilung i. d. R. nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen (§§ 121, 168 HGB). Die Verteilbarkeit eines Teils des Gewinns unabhängig von der Einlage berücksichtigt den persönlichen Einsatz des Gesellschafters in einer Personengesellschaft, während bei dem Gesellschafter einer Körperschaft die Stellung als Kapitalgeber im Vordergrund steht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>8. Formale Gründungsvoraussetzungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Entstehung der AG, KGaA und der GmbH setzt deren Eintragung in das Handelsregister voraus. Die Eintragung erfolgt erst nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und Anmeldung. Zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft muss somit der Gesellschaftsvertrag zu seiner Durchführbarkeit durch eine &#8222;öffentliche Instanz&#8220; bestätigt werden. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags allein genügt also nicht. Personenhandelsgesellschaften entstehen dagegen bereits durch den Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung im Handelsregister hat nur Bedeutung für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.</p><p
style="text-align: justify;"><b>9. Sonstige Kriterien</b></p><p
style="text-align: justify;">Neben den genannten Merkmalen kommt der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit des ausländischen Gebildes im Ausland für die Einordnung keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso eignet sich die Anzahl der Gesellschafter nicht als Merkmal für die Unterscheidung zwischen Körperschaft und Personengesellschaft.</p><p
style="text-align: justify;"><b>V. Einordnung der LLC im Einzelfall</b></p><p
style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die weit reichenden Wahlmöglichkeiten für die Ausgestaltung einer LLC nach dem Recht der US-Bundesstaaten ist keine generelle Aussage über ihre Einordnung für deutsche Besteuerungszwecke möglich. Der Beurteilung ist deshalb die konkrete Gestaltung nach den Gesetzesbestimmungen und den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Einzelfall zugrunde zu legen. Da für die Einordnung entscheidend ist, ob die bei einer LLC vorhandenen Merkmale in ihrem Gesamtbild eher für eine Körperschaft oder für eine Personengesellschaft typisch sind, müssen bei der Beurteilung die Einzelmerkmale gewichtet werden. Dabei kann keinem der Merkmale eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Deshalb können z. B. die beschränkte Haftung oder eine unbegrenzte Lebensdauer der LLC als körperschaftliche Merkmale für sich allein nicht zur Einstufung der LLC als Körperschaft führen. Führt die Prüfung im Einzelfall zu keinem eindeutigen Gesamtbild, ist die Gesellschaft als Körperschaft einzustufen, wenn bei ihr die Mehrzahl der unter IV. 1. bis 5. genannten Kriterien, die für eine Körperschaft sprechen, vorhanden ist. Das unter IV. 6. genannte Kriterium (unbegrenzte Lebensdauer) ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen einzubeziehen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>VI. Hinweise zu den Rechtsfolgen der Einordnung einer LLC</b></p><p
style="text-align: justify;">Aus der Einordnung der LLC sind alle steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten:</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Deutsches Steuerrecht</b></p><p
style="text-align: justify;">a) Wird die LLC als Körperschaft eingeordnet, sind die Einkünfte der Gesellschaft zuzurechnen. Ihre inländischen Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der deutschen Besteuerung. Ggf. sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Die Gewinnausschüttungen unterliegen in den USA dem Quellensteuerabzug, wenn die LLC dort als Körperschaft behandelt wird.</p><p
style="text-align: justify;">b) Wird die LLC als Personengesellschaft eingeordnet, ist der für die LLC ermittelte Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen und in deren persönlicher ESt.-Veranlagung etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu erfassen. Die &#8222;Gewinnausschüttungen&#8220; sind dann lediglich steuerlich irrelevante Entnahmen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Abkommensrecht</b></p><p
style="text-align: justify;">a) Beziehen im Inland ansässige Gesellschafter Einkünfte von der LLC, richtet sich die deutsche Besteuerungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 DBA. Ist die LLC sowohl aus der Sicht des deutschen als auch des US-Steuerrechts als Körperschaft einzuordnen, beziehen die Gesellschafter Dividenden i. S. der Art. 10 und 23 Abs. 2 DBA. Sie sind unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen; § 8b Abs. 1 und 5 KStG bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA nicht vor und ist auch § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, ist auf die deutsche Steuer, die auf die Dividenden entfällt, eine von den USA erhobene Quellensteuer nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, aa) DBA anzurechnen. Ist die LLC dagegen als Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu behandeln, die in den USA über eine Betriebsstätte verfügt, sind die auf die im Inland ansässigen Gesellschafter entfallenden Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage, ggf. unter Progressionsvorbehalt, auszunehmen.</p><p
style="text-align: justify;">b) Bezieht eine LLC inländische Einkünfte, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie in Deutschland Abkommensvorteile beanspruchen kann. Die Abkommensberechtigung setzt voraus, dass die LLC eine in den USA ansässige Person ist. Dies ist unabhängig von der Wertung nach deutschem Steuerrecht nicht der Fall, wenn die USA sie als Personengesellschaft einordnen. In diesem Fall ist vielmehr auf die Ansässigkeit und die Abkommensberechtigung der Gesellschafter abzustellen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA). Ebenso kommt es auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter an, wenn die USA die LLC als Körperschaft behandeln, sie aber nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft einzuordnen ist.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Unterschiedliche Einordnung der LLC in Deutschland und in den USA</b></p><p>Die Einordnung einer LLC für deutsche und US-amerikanische Besteuerungszwecke kann, insbesondere wegen des in den USA bestehenden Wahlrechts, unterschiedlich ausfallen. Die unterschiedliche Einordnung kann auch eine unterschiedliche abkommensrechtliche Qualifikation von Einkünften zur Folge haben. Dabei ist zu beachten, dass jeder Vertragsstaat die abkommensrechtliche Einordnung von Einkünften gem. Art. 3 Abs. 2 DBA nach seinem eigenen Recht vornimmt, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht.</p><p
style="text-align: justify;">a) Wird die LLC in den USA als Körperschaft behandelt, ist sie aber nach deutschem Steuerrecht als Mitunternehmerschaft anzusehen, erzielen die im Inland ansässigen Gesellschafter gewerbliche Gewinne (Unternehmenseinkünfte) i. S. des Art. 7 DBA; sie sind gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, soweit sie einer US-Betriebsstätte der LLC zuzurechnen sind. Dagegen besteuern die USA den Gewinn der LLC und erheben im Ausschüttungsfall eine Quellensteuer (Art. 10 Abs. 2 DBA). Eine Anrechnung der Quellensteuer entfällt, da die Ausschüttungen als steuerlich nicht relevante Entnahmen nicht besteuert werden.</p><p>b) Behandeln die USA die LLC als Personengesellschaft, gilt sie aber nach deutschem Steuerrecht als Körperschaft, führt dies in den USA zur Besteuerung der Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gewinn der LLC. Nach deutschem Steuerrecht werden ebenfalls die Gesellschafter besteuert, jedoch nur mit den Ausschüttungen der LLC (vgl. oben Nr. 1 Buchst. a)). Die Ausschüttungen sind abkommensrechtlich Einkünfte i. S. des Art. 21 Abs. 1 DBA, da die LLC keine in den USA ansässige Gesellschaft ist (Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 DBA). Eine US-Quellensteuer fällt nicht an, da nach der US-amerikanischen Wertung die Verteilung des Gewinns kein Steuertatbestand ist.</p><p>(c) 2003 &#8211; RA Alexander Reus und Thomas Schwarz, Rechtsreferendar, <a
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/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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</item>
<item><title>Konkursrecht USA</title><link>https://www.unitedstates.de/konkursrecht-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:15 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Konkursrecht]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Einführung in das US-Konkursrecht</h2><p
style="text-align: left;">Im Jahre 2000 hat es in den USA bei 280 Millionen Einwohnern ca. 1.3 Millionen Geschäfts- und Privatkonkurse gegeben, so dass statistisch auf jeden 215. Einwohner ein Konkurs entfiel. Im Vergleich zu Deutschland eröffnet des amerikanische Recht einem Schuldner mehr und attraktivere Möglich­keiten, seine Schulden abzubauen oder nach einem gewissen Zeitraum sogar erlassen zu bekommen. Daraus erklärt sich bereits, wieso in Deutschland bei einer Bevölkerung von 82 Millionen im gleichen Zeitraum “nur” ca. 40.000 Insolvenzen stattfanden und damit statistisch eine Insolvenz auf jeden 2050. Einwohner entfiel, allerdings mit deutlich steigender Tendenz.</p><p
style="text-align: justify;">Das amerikanische Recht kennt dazu mehrere Formen des Konkurses. Dabei wird zwischen der Liquidation als der Auflösung des Schuldnervermögens und der Reorganisation des Schuldner­vermögens zum Zwecke der Sanierung unterschieden. Zudem ist der Konkurs einer individuellen Person genauso möglich wie der eines geschäftlichen Betriebes oder Unternehmens.</p><p
style="text-align: justify;">Im vorliegenden Artikel soll zunächst auf die allgemeinen Konkursformen und Verfahrens­abläufe und sodann auf die Unterschiede zur erst kürzlich (01.01.1999) eingeführten deutschen Verbraucher­insolvenz einschließlich des Schuldenerlasses eingegangen werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>A. Allgemeines</b></p><p
style="text-align: justify;">Chapter 7 – Liquidation</p><p
style="text-align: justify;">Die Mehrheit der Konkurse wird gemäß Kapitel 7 des Bundeskonkursgesetzes (Bankruptcy Code) durchgeführt und dient der vollständigen Auflösung der Konkursmasse zur bestmöglichen Befriedigung der Gläubiger. Die Verwaltung und Abwicklung der Konkursmasse wird dabei einem vom Konkursgericht zu bestimmenden Konkursverwalter übertragen.</p><p
style="text-align: justify;">Chapter 11 – (Reorganisation) Sanierung</p><p
style="text-align: justify;">Als Alternative zur Liquidation bietet sich die Reorganisation nach Kapitel 11 an, die dem Schuldner die Kontrolle über seine Vermögensmasse beläßt mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens oder seiner privaten Finanzen unter gleichzeitiger Verteilung gewisser Vermögenswerte auf die Gläubiger, die ihrerseits ein Kontrollgremium bilden.</p><p
style="text-align: justify;">Chapter 13 – (Reorganisation) Verbrauchersanierung</p><p
style="text-align: justify;">Privatpersonen (Verbraucher) haben zudem die Möglichkeit, nach Kapitel 13 eine Reorganisa­tion ihres Vermögens durchzuführen, wobei nach einem vom Konkursgericht genehmigten Plan Zahlungen an die Gläubiger vorzunehmen sind und danach dem Verbraucher die verbliebenen Schulden vom Gericht erlassen werden können.</p><p
style="text-align: justify;"><b>B. Der Verfahrensgang in den USA</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Einleitung des US-Konkursverfahrens kann von jedem Schuldner betrieben werden. Auf Antrag der Gläubiger wird ein unfreiwilliges Konkursverfahren nur bei momentaner Zahlungs­unfähig­keit des Schuldners eingeleitet.</p><p
style="text-align: justify;">Sollte ein Konkursantrag des Schuldners abgelehnt worden sein, so ist ein neuerlicher Antrag erst nach Ablauf von 180 Tagen möglich.</p><p
style="text-align: justify;">Auch ist ein Wechsel von einem Sanierungsverfahren nach Chapter 11 oder Chapter 13 in ein Liquidationsverfahren nach Chapter 7 möglich.</p><p
style="text-align: justify;">Durch die Beantragung des Konkursverfahrens (‘filing of bankruptcy proceeding’) wird das Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger automa­tisch dergestalt verändert, dass fast alle Forderungseintreibungen durch die Gläubiger zum Erliegen kommen müssen (‘automatic stay’).</p><p
style="text-align: justify;">Eine Verletzung dieser Regel durch die Realisierung von Forderungen oder Rechten stellt einen schwerwiegenden Fehler des Gläubigers dar und zieht die Nichtigkeit seiner Handlungen nach sich. Zudem kann es als eine Missachtung des Konkursgerichts angesehen werden und Schadensersatzforderungen oder Strafen gegen den Gläubiger nach sich ziehen, sollten seine Handlungen Schäden im Hinblick auf die Konkursmasse angerichtet haben.</p><p
style="text-align: justify;">Es ist daher wichtig, als Gläubiger ohne gerichtliche Freigabe keinerlei Handlungen gegenüber dem Schuldner vorzunehmen.</p><p
style="text-align: justify;">Das der Konkursmasse unterfallende Vermögen des Schuldners umfasst alle seine Rechte oder Gegenstände, unabhängig davon, wo sich diese auf der Welt befinden oder ob diese bevorzugte oder geschützte Vermögenswerte darstellen.</p><p
style="text-align: justify;">Von der Konkursmasse ausgenommen sind nach den bundesstaatlichen Gesetzen üblicherweise das Wohnhaus (“homestead exemption”) und der Lohn des Schuldners sowie die Renten-, Behinderten- und Pensionszahlungen und Versicherungsleistungen an den Schuldner. In Florida und in Texas besteht keine Begrenzung im Hinblick auf den Wert des Wohnhauses, so dass schon diverse Privatpersonen ihr Millionen-Dollar-Anwesen trotz Konkurses behalten durften. Dazu kommen noch gemeinsam mit dem Ehegatten gehaltene Güter.</p><p
style="text-align: justify;">Der Verwalter einer Konkursmasse nach Chapter 11 ist berechtigt, die in seinem Besitz befind­lichen Vermögens­werte zu verkaufen, zu nutzen oder zu vermieten. Die sich im Besitz von Dritten befindlichen Vermögenswerte können auf seinen Antrag hin vom Konkursgericht von den Dritten eingezogen werden. Dies ist sogar bei mit Pfandrechten belastetem Vermögen des Schuldners möglich, sofern diesem irgendein Recht zum Besitz dieses Vermögens zusteht.</p><p
style="text-align: justify;">Der Verwalter hat vor der Verwertung von Vermögenswerten die Genehmigung des Konkurs­gerichts einzuholen mit Ausnahme der im Geschäftsverkehr üblichen Tätigkeiten. Zudem kann er die weitere Abwicklung von Geschäften oder Vermietungen genehmigen oder ablehnen. Der Verwalter kann bereits eingegangene Verträge nur in Gänze annehmen oder ablehnen.</p><p
style="text-align: justify;">Da gemäß Chapter 11 der Schuldner selbst als Vermögensverwalter die Sanierung betreibt, bilden die Gläubiger ungesicherter Forderungen ein Kontrollgremium. Der Schuldner ist dann berechtigt, innerhalb von 120 Tagen einen Sanierungsplan vorzulegen, danach kann ein solcher von jeder beteiligten Partei eingereicht werden, wobei in keinem Fall eine einstimmige Annahme des Sanierungsplans erforderlich ist.</p><p
style="text-align: justify;">Die Abwicklung der Konkursmasse darf nicht zur Bevorzugung bestimmter Gläubiger oder der unentgeltlichen Begünstigung eines Dritten durch Beschenkungen führen. Sollte der Schuldner derartige Hand­lungen vorgenommen haben, so ist der Verwalter berechtigt, diese rückgängig zu machen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Aufteilung der Konkursmasse an die Gläubiger bestimmt sich nach deren Rang. Zunächst werden die abgesicherten Gläubiger (‘secured creditors’) bedient, sodann die vorrangigen For­derungen (‘priority creditors’) und schließlich die nicht abgesicherten Forderungen (‘unsecured creditors’) sowie Geldstrafen, Bußgelder und Anteilseigner.</p><p
style="text-align: justify;">Die vorrangigen Forderungen umfassen Verteilungskosten, nach dem Konkursantrag entstandene Verbindlichkeiten, deren Befriedigung zum Erhalt der Vermögensmasse nötig ist, genehmigte Ausgaben nach der Antragstellung, individuelle Lohnansprüche, Ansprüche auf Zuschüsse zu Arbeitnehmerförderplänen, Ansprüche von bestimmten Bauern und Fischern, bestimmte Arten von Verbraucher-Geldeinlagen und schließlich behördliche Ansprüche wegen Steuerschulden.</p><p
style="text-align: justify;">Nach Ende des Verteilungsverfahrens befreit das Konkursgericht den Schuldner, allerdings nur sofern dieser ein Verbraucher ist, von den Zahlungsverpflichtungen gewisser vor der Antrag­stellung entstandener Schulden (‘discharge’ – Entlastung).</p><p
style="text-align: justify;">Eine Entlastung wird jedoch nicht gewährt, sofern der Schuldner unredliche Vermögens­verschiebungen vorgenommen, keine ordnungsgemäßen Finanzübersichten erstellt, wissentlich betrügerische Konkursstraftaten begangen, Verluste oder Fehlbestände unzureichend dargelegt, die Befolgung von gerichtlichen Anweisungen oder Auskünfte aus unangemessenen Gründen verweigert oder bereits in zwei aufeinander ­folgenden, nicht mehr als 6 Jahren auseinander liegenden Konkursverfahren Entlastungen erlangt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Entlastung tritt weiter nicht ein im Hinblick auf gewisse Steuerschulden, Verpflichtungen aufgrund von fehlerhaften Vertretungen oder betrügerischen Handlungen, familienrechtlichen Unterhaltszahlungen (Alimente) und mit diesen in Verbindung stehenden, festgestellten Anwaltsgebühren.</p><p
style="text-align: justify;">Der US-Kongress berät derzeit über eine Neufassung des Konkursrechts in den Vereinigten Staaten. Präsident Bush hat bereits angedeutet, dass er eine Beschränkung der “homestead exemption” auf $125,000 nicht unterzeichnen würde, so wie dies momentan im Vermittlungsausschuss des Senats und des Repräsen­tantenhauses diskutiert wird. Auch angesichts der Ereignisse des 11. Septembers und der Rezes­sion wird abzuwarten bleiben, ob die Politik die Durchführung von Konkursen wie ursprünglich geplant erschweren wird.</p><p
style="text-align: justify;"><b>C. Die Situation in Deutschland</b></p><p
style="text-align: justify;">In Deutschland eröffnet die zum 1. Januar 1999 in Kraft getretene, das Konkursrecht ersetzende Insolvenzordnung erstmals ein Verbraucherinsolvenzverfahren. Mit den Erfordernissen einer vergeblichen außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung und dem Versuch einer gütlichen Einigung vor Gericht stellt die deutsche Regelung allerdings mehr Anfor­derun­gen an eine für den Schuldner erfolgreiche Durch­führung seines Verbraucher­insolvenz­verfah­rens als die US-amerikanische Variante, auch wenn der deutsche Gesetzgeber durch das Insolvenzordnungs­änderungsgesetz 2001 bereits nachgebessert hat.</p><p
style="text-align: justify;">Zudem setzt eine Restschuldbefreiung unter anderem voraus, dass der Schuldner nach der Verwertung der Insol­venz­masse seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sieben Jahren nach Aufhebung des Insolvenz­verfahrens an einen Treuhänder abtritt (Wohlverhaltensperiode).</p><p>(c) 2005 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus, <a
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/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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<item><title>Kontoeröffnung in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/kontoeroffnung-in-den-usa/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 19:20:15 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Gründung]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: left;">Für die Kontoeröffnung in den Vereinigten Staaten werden immer zwei Ausweise oder Identifikationsdokumente mit Bild und Geburtsdatum verlangt. Hinzu kommt bei Ausländern auch ein bis zwei Referenzschreiben ausländischer Banken sowie bei von Ausländern geführten U.S. Firmen auch entsprechende Steuerkennnummern der Firmen und eventuell die Sozialversicherungsnummer der einzelnen Gesellschafter.</p><p
style="text-align: left;">Bei Kontoeröffnungen in den USA können wir Sie leider nur Rahmen von <a
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<item><title>Investitionserklarung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/investitionserklarung-usa/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:11 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Obligatorische Investitionserklärungen</h2><p
style="margin-bottom: 0px;">Nur wenige Investoren wissen, dass sie in den Vereinigten Staaten die Verpflichtung haben, gewisse Investitionen auch jährlich und zum Teil vierteljährlich an das Amerikanische Bureau for Economic Affairs zu senden. Dies erfolgt über die Formulare BE-13, BE-14 und BE-15 sowie gewisse Unterformulare und ist dann erforderlich, wenn die Investition entweder 200 Acres an Land involviert, $3Mio. übersteigt oder den Transfer von Geldern zwischen einer ausländischen Mutter und einer wenigstens 10%igen Tochter in den Vereinigten Staaten von über $10 Mio. betrifft.</p><p
style="text-align: justify;">Insbesondere ist wichtig, dass auch Immobilieninvestitionen, die nicht alleine zum persönlichen Nutzen zählen, hier schriftlich mitgeteilt werden müssen. Sollten Sie daher eine Immobilie als Investition für über $3 Mio. erworben haben, trifft Sie diese Pflicht. Ein Fehlen der Einreichung dieser Investitionsformulare kann Strafen von bis zu $25,000.00, unter Umständen auch eine Gefängnisstrafe, nach sich ziehen. Weitere Informationen hierzu sind auf der Webseite des Bureaus of Economic Affairs erhältlich (<a
href="https://www.BEA.gov">www.BEA.gov</a>)</p><p>(c) 2005 &#8211; <a
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