Markenschutz USA

Internationaler Schutz von Markenzeichen das Madrider Protokoll vom 3. November 2003

Einleitung

Unternehmer fragen oft nach Möglichkeiten einer „internationalen“ Registrierung von Markenzeichen, um so ihren Produktnamen, ihr Logo oder ein sonstiges Zeichen zu schützen. Bis vor kurzem noch musste ein U.S.-Bürger oder ein U.S.-Unternehmen seinen Antrag zur Registrierung seiner Marke in jedem einzelnen Land direkt einreichen, um internationalen Markenschutz im Ausland zu erlangen. Nur in der EU als einheitliches Territorium reichte ein Antrag aus.

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Dieser Artikel zeigt die neuen Möglichkeiten und die bestehenden Schwierigkeiten für U.S.- Unternehmer, internationalen Schutz von Markenzeichen nach dem Beitritt der USA zu dem Madrider Protokoll am 3. November 2003 zu erlangen.

Schon seit langem kann man nach dem sog. Madrider System schnell und einfach Markenschutz in europäischen und außereuropäischen Staaten im Wege der internationalen Registrierung erhalten. Das Madrider System beruht auf dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken vom 14. April 1891 (MMA) und dem Protokoll zu diesem Abkommen (PMMA). Das Protokoll wurde am 27. Juni 1989 als Ergänzung zum Madrider Abkommen ins Leben gerufen. Seit November 2003 gehören diesen zwei Abkommen 74 Mitgliedsstaaten an, nämlich alle EU-Staaten, die meisten osteuropäischen Länder, die USA, Russland, China, Japan, Australien und andere mehr.

Die Marke wird in einem internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) geführt wird. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre.

Die internationale Registrierung nach dem Madrider System hat gegenüber der Direktanmeldung in anderen Staaten den Vorteil, dass nur ein einheitlicher internationaler Antrag gestellt werden muss.

Auswirkungen des Beitritts der USA zum Madrider Protokoll am 03.11.2003

Bis 2002 weigerte sich die USA, dass Madrider Protokoll zu unterzeichnen. Die Gründe für die Weigerung der USA lagen dabei eher auf der diplomatischen als auf der markenrechtlichen Seite. Die USA haben ihre Schwierigkeiten mit den anderen Ländern in 2002 gelöst und das Madrider Protokoll ratifiziert. Nunmehr haben mit den USA, 60 Länder das Madrider Protokoll unterzeichnet. Auf diese Weise können nun U.S. Markenzeichenbesitzer einen einzelnen Antrag stellen, der dann zu einem internationalen Schutz der Marke führen wird. Die Umsetzung war kompliziert, aber das U.S. Patent- und Markenamt (D.S. Patent & Trademark Office = USPTO) hat schließlich einen Weg gefunden, der die Einreichung eines Antrages nach dem Madrider Protokoll seit dem 3. November 2003 ermöglicht.

Ungeachtet der Laudatio, hat der Markenschutzantrag nach dem Madrider Protokoll nicht nur Vorteile, sondern hält auch einige zusätzliche Nachteile und Schwierigkeiten für die Antragsteller bereit, die zu beachten sind.

Erstens umfasst das Madrider Protokoll weder Kanada, Mexiko, noch die meisten lateinamerikanischen oder karibischen Nationen. Dies mindert den Wert der Anträge unter dem Madrider Protokoll für die meisten Unternehmer. Obwohl ein gewisser Optimismus besteht, dass nun auch andere Länder aus der westlichen Hemisphäre den USA folgen und dem Madrider Protokoll beitreten werden, sind einzelne Anträge in ganz Nord-, Süd-, und Mittelamerika noch immer erforderlich.

Zweitens gibt es faktisch keine effektive „globale“ Markenschutzregistrierung. Stattdessen kann der internationale Antrag nur über das nationale Patent- und Markenbüro bei der WIPO eingereicht werden, und nicht vom Unternehmer direkt. Dabei muss der Antragsteller besondere Voraussetzungen erfüllen, um seinen Antrag über das USPTO an die Weltorganisation für geistiges Eigentum („WIPO“) nach dem Madrider Protokoll weitergeleitet zu bekommen. Er muss entweder U.S.-Bürger, in den USA ansässig sein oder ein erfolgreiches industrielles oder kommerzielles Unternehmen in den USA betreiben. Sein nationaler Markenschutz („sog. Basisanmeldung“) wird dann als Grundlage für seinen internationalen Antrag genutzt.

Nach der Weiterleitung des Antrages an die WIPO wird dieser formal geprüft, in das internationale Register eingetragen und im internationalen Markenblatt “WIPO Gazette of International Marks” publiziert.

Der internationale Antrag muss des weiteren die Länder benennen, in denen der Antragsteller Markenschutz begehrt. Nach Bezahlung der Antragsgebühren, wird die WIPO den Antrag dann an die nationalen Patent- und Markenämter dieser Länder weiterleiten.

Die WIPO teilt den Vertragsparteien, in denen der Schutz beansprucht wird, die internationale Registrierung mit und leitet die benötigten Unterlagen an die nationalen Patent- und Markenämter weiter. Wenn diese Vertragsparteien nicht innerhalb von längstens 18 Monaten eine Schutzverweigerung gegen die Schutzausdehnung erlassen, ist die Marke des Unternehmens dort wie eine nationale bzw. regionale Marke geschützt. Der Schutz der internationalen Registrierung kann sich daher unterschiedlich darstellen:

– in gewissen Vertragsparteien kann die Registrierung vollumfänglich geschützt sein,

– in anderen Staaten kann nur ein Teil der Registrierung Schutz genießen,

– und schließlich kann der Schutz auch vollständig verweigert werden.

Wird der Schutz in einer der benannten Vertragsparteien ganz oder teilweise versagt, und ist der Antragsteller weiterhin an einem Markenschutz in diesem Staat interessiert, kann er sein Begehren bei den Behörden dieses Staates nach den dort geltenden Vorschriften weiterverfolgen. In der Regel ist hierfür die Bestellung eines dort ansässigen Vertreters erforderlich.

Grundsätzlich erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung beim nationalen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim nationalen Patent- und Markenamt bei der WIPO eingeht und folgende Mindestangaben enthält:

– Name und Anschrift des Antragstellers,

– die Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,

– eine Wiedergabe der Marke,

– ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Wird die Zweimonatsfrist überschritten oder fehlt eine der Mindestangaben, so erhält die internationale Registrierung das Datum des Eingangs des Antrages bzw. der letzten fehlenden Angabe bei der WIPO.

Es besteht auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung den Zeitrang oder die Priorität der nationalen Marke in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung der Marke beim nationalen Patent- und Markenamt eingereicht wird.

Die Schutzdauer der internationalen Registrierung beträgt unter dem PMMA 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung erfolgt durch Zahlung der hierfür geltenden Gebühren unmittelbar an die WIPO.

Zusammenfassend ist zu bemerken, dass ab dem Zeitpunkt der Antragsweiterleitung durch die WIPO an die einzelnen Vertragsstaaten, der internationale Antrag wieder in einzelne Anträge gesplittet wird. Diese Anträge unterfallen dann wiederum der eigenen Beurteilung und Aufsicht der nationalen Patent- und Markenämter. Im Wesentlichen vereinfacht daher das Madrider Protokoll nur den Erstantrag, nicht aber die folgende Bearbeitung mit dem Ziel der Registrierung in den jeweiligen Ländern.

Drittens, und vielleicht am mühseligsten, das Madrider Protokoll beinhaltet eine „zentrale Abhängigkeitsbestimmung“ und verbindet damit den internationalen Antrag mit den „inländischen“ Anträgen und der erfolgten Registrierung. Dadurch kann der Antrag über das Madrider Protokoll wie ein Kartenhaus zusammenfallen, wenn die USPTO Registrierung des Klienten in den USA misslingt oder eine D.S. Registrierung später widerrufen wird.

Denn während einer Frist von fünf Jahren ist die internationale Registrierung an die nationale Basis gebunden (Grundsatz der Akzessorietät). Wird die Basismarke innerhalb dieses Zeitraums infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtig- oder Ungültigerklärung gelöscht oder wird die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt auch der Schutz aus der IR-Marke. In diesem Falle kann man die internationale Registrierung unter Wahrung ihres Zeitranges in nationale Anmeldungen umwandeln. Erst nach Ablauf von fünf Jahren wird die internationale Registrierung unabhängig.

Zusammenfassung

Da der Markenschutzsuchende auch bei dem internationalen Antrag nach dem Madrider Protokoll auf Schwierigkeiten stoßen wird, sollte man genau abwägen, ob man eine Marke international über das Madrider Protokoll oder über direkte Eintragungen in den einzelnen Ländern schützen will. Denn Direktanmeldungen in den einzelnen Ländern werden sowieso immer dann erforderlich, wenn man seine Marke in einem Land schützen möchte, das nicht zu den Vertragsparteien des Madrider Systems gehört.

(c) 2003 – RA A. Reus und Rechtsreferendarin Annika Haug, drrt.com
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

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