Produkthaftung USA

Produkthaftung in den Vereinigten Staaten

I. Überblick über die Produkthaftung

Hersteller oder Verkäufer haften für Produkte, deren Fehlerhaftigkeit Vermögens- oder Personenschäden verursacht haben. Das U.S.-Produkthaftungsgesetz entspricht weitgehend dem von den meisten U.S. Staaten übernommenen Schadensersatzrecht (Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlungen = „tort law“) und dem sog. „Uniform Commercial Code“.

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Produkthaftungsklagen haben in den letzten Jahren zugenommen, und die von der Jury zugesprochenen Schadensersatzsummen sind bis in die Milliarden-Dollar-Beträge angewachsen. 2001 betrugen die im Zusammenhang mit der Produkthaftung entstandenen volkswirtschaftlichen Kosten 2% des BIP und haben die Summe von 200 Milliarden Dollar erreicht. Rechtsanwälte haben dabei eine wesentliche Rolle gespielt. In 38 U.S.-Staaten werden die Richter nach entsprechenden Wahlkämpfen vom Volk gewählt.

Es ist zudem erlaubt und weit verbreitete Praxis, dass Rechtsanwälte den Wahlkampf eines Richters finanzieren, um hinterher vor diesem die eigenen Prozesse zu führen. Zwischen 30% und 40% der gerichtlich zugesprochenen Summen fließen dabei durchschnittlich als Gebühren in die Taschen der Anwälte. Die Wirtschaft versucht daher, unter Führung der U.S. Handelskammer (D.S. Chamber of Commerce) durch systematische Unterstützung der Wahl wirtschaftsnaher Richter, den weiteren Anstieg der Produkthaftungskosten zu verhindern. Dies könnte zu einer weit reichenden Reform des Schadensersatzrechts führen.

II. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung

Die Produkthaftung ist einzelstaatlich geregelt, wobei wesentliche Unterschiede zwischen den 50 Staaten bezüglich der rechtlichen Grundlagen und prozessualen Regeln bestehen. Die US- Handelskammer („Department of Commerce“) hat daher ein Mustergesetz der einheitlichen Produkthaftung („Model Uniform Products Liability Act“ – MULP A) verfasst, an dem sich die Staaten bei dem Entwurf ihrer Produkthaftungsgesetze orientieren können. Das MULPA vereinigt alle Schadensersatzvoraussetzungen für die Produkthaftung in einem Grundstandardwerk.

Mit den entsprechenden Abweichungen stehen einem Produkt Geschädigten in allen Einzelstaaten im Wesentlichen drei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: (1) Fahrlässigkeit („negligence“), (2) ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Garantiehaftung („warranty“) und (3) Gefährdungshaftung („strict liability“).

Der Kläger kann seine Klage auf jede einzelne dieser Anspruchsgrundlagen oder auf alle gemeinsam stützen, was von der Wahl der Jurisdiktion abhängt. Entscheidend ist immer, ob das Produkt fehlerhaft war, als es das Unternehmen verließ und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Vor allem hinsichtlich der Verursachung ist dabei der „prima facie“ (Beweis des ersten Anscheins) zugelassen.

Eine Klage kann gegen jede Partei erhoben werden, die in dem Verkauf oder in der Herstellung des fehlerhaften Produkts involviert ist, vom Hersteller über den Lieferanten von Einzel- bzw. Zubehörteilen bis hin zum Groß- bzw. Einzelhändler. Der Kläger muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft ist. Es bieten sich drei Kategorien an: (1) Konstruktionsfehler, (2) Herstellungsfehler (fehlerhafte Einzelstücke – Ausreißer) und (3) Instruktionsfehler (unterlassene Warnungen).

a) Fahrlässigkeitshaftung / Verschuldenshaftung

Beruft sich der Kläger auf Fahrlässigkeit, muss er beweisen, dass entweder der Hersteller oder der Verkäufer des Produkts nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die er hätte anwenden müssen und dass dieser Verstoß zu einem Schaden bei einem für den Schädiger vorhersehbaren Personenkreis geführt hat.

Die Fahrlässigkeitshaftung knüpft mithin an die Sorgfaltspflicht des Herstellers an, alle vorhersehbaren Risiken zu vermeiden, die mit dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss, einhergehen. Sie beinhaltet die angemessene Sorgfalt bei der Entwicklung, Konstruktion, Fabrikation, Verpackung und der Gebrauchsanweisung des Produkts. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine fortlaufende Überwachungspflicht seiner Produkte.

Der geschützte Personenkreis umfasst alle Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, ungeachtet, ob sie Vertragspartner geworden sind.

Die Fahrlässigkeitshaftung kann entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er sein Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik („state of the art“) gefertigt hat.

b) Garantiehaftung

Bei einer auf die Verletzung der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Zusicherung („expressed or implied warranty“) gestützten Klage muss aufgezeigt werden, dass das Produkt von der Garantiezusage abweicht, der Beklagte das Produkt oder ein Teil des Produkts verkauft hat, der Fehler des Produkts bereits bei der Übergabe vorlag und Ursächlichkeit gegeben ist.

Eine Garantie ist eine stillschweigend oder ausdrücklich erklärte Zusicherung einer Eigenschaft oder der Qualität des verkauften Produkts. Die erklärte Garantie muss Vertragsinhalt geworden sein. Ausdrückliche Garantien sind in der Zusicherung von tatsächlichen Umständen zu sehen, in der Beschreibung von Waren durch Warenproben oder in Werbe- und Verpackungsaussagen.

Als stillschweigende Zusicherung wird die generelle Tauglichkeit des Produkts für den gewöhnlichen Gebrauch, angesehen. Gemeint ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss.

Geschützt sind der Käufer und solche natürlichen Personen, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie mit dem Produkt in irgendeiner Weise in Berührung kommen, z.B. es benutzen, verbrauchen oder dadurch verletzt werden können.

c) Gefährdungshaftung

Beruft der Kläger sich dagegen auf die Gefährdungshaftung („strict liability“), so muss er lediglich beweisen, dass das Produkt einen Fehler aufweist, der Beklagte das Produkt in irgendeiner Form in Umlauf gebracht hat und der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde.

Erstmals wurde die Gefährdungshaftung in einer Produkthaftungsklage im Fall Greenman vs. Yuba Power Products, 377 P.2d 897 (Cal. 1963) angenommen. Das Gericht urteilte dort, dass ein Hersteller verschuldensunabhängig haftbar zu machen ist, wenn ein von ihm ohne vorherige Untersuchung wissentlich auf den Markt gebrachtes Produkt einen Fehler aufweist und. dadurch einen Personenschaden verursacht. Der Grad der Fahrlässigkeit spielt dabei keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob der Beklagte das den Schaden verursachende Produkt hergestellt oder verkauft hat. Fehlerhaft können Konstruktion, Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.

Entscheidende Voraussetzung ist mithin ein fehlerhaftes Produkt. Ein solches liegt dann vor, wenn es nicht den vernünftigen Erwartungen des gewöhnlichen Verbrauchers entspricht.

Geschützt wird jedermann, von dem der Verkäufer vernünftigerweise annehmen muss, dass er das Produkt benutzt, verbraucht oder sonst wie mit ihm in Berührung kommt.

Als Verteidigungsmöglichkeiten bleiben hier grundsätzlich nur der Verweis auf mutwillige Änderungen oder Modifizierung des Produkts, bestimmungswidrige Verwendungen oder wissentliche Risikoübernahme.

III. Allgemeine Klageeinwände und geringfügiger Fehler

Bei einer Garantieverletzung oder bei. der Gefährdungshaftung wird allgemein einfaches Mitverschulden oder die freiwillige Risikoübernahme nicht als Verteidigungseinwand berücksichtigt. Die Produkthaftung erlaubt allenfalls den Einwand des geringfügigen Fehlers. www.escm.com/new/pro/JUN97.HTM. Andere Klageeinwände können bereits vorhandene Vorschädigungen, das Fehlen der Kausalität oder die Vorhersehbarkeit des Risikos sein.

Viel empfindlicher als die Haftung an sich sind für die betroffenen Unternehmen die sich daraus ergebenen Konsequenzen. Neben der Verurteilung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens kann eine Verurteilung zu so genannten „punitive damages“ erfolgen. Dabei handelt es sich um einen sanktionierenden Schadensersatz, der den verwerflich handelnden Hersteller bestrafen und andere Hersteller abschrecken soll. Tatsächlich kommt ein Strafschadensersatz nur dann in Betracht, wenn dem beklagten Unternehmen ein besonders verwerfliches und typischerweise strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist („malicious“ oder „reckless“).

IV. Begrenzung des Gefahrenpotentials / Risikominimierung

Eine hundertprozentige Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen der Verletzung der US-Produkthaftungspflicht ist angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich. Das Risiko kann jedoch durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden.

Wichtig sind daher ein ausreichendes Risikomanagement und ein Qualitätsüberwachungsprogramm, die dafür Sorge tragen, dass Produkte fehlerfrei hergestellt und ausgeliefert werden. Das Produkt sollte den US-Sicherheitsvorschriften entsprechen und mit Gebrauchsanweisungen und Warnungen (wenn erforderlich) versehen sein. Werbung und Etiketten sollten keine überflüssigen, einer Auslegung zugänglichen Informationen enthalten.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Produkthaftung. Dies kann durch den Abschluss einer Produkthaftungsversicherung, durch Ausschlussklauseln in den Verträgen, die die Haftung begrenzen oder eine Streitbeilegung durch ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen, oder durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf Tochtergesellschaften erfolgen.

a) Versicherung

Die Produkthaftungsversicherung soll das Kostenrisiko bei der Verteidigung einer Klage erfolgreich absichern und garantiert die geringsten Auswirkungen auf den Geldbeutel des Beklagten. Normalerweise ersetzt die Versicherungsgesellschaft im Falle einer erfolgreichen Produkthaftungsklage den von der durch das Produkt verletzten Person geltend gemachten Schaden bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme. Zu beachten sind die Versicherungssumme und die Versicherungsprämie. Das Unternehmen muss sichergehen, dass die Versicherungspolice im Falle einer Klage eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Allgemein sind die Kosten einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse in den letzten Jahren stark gestiegen. Allerdings hängt die Höhe der Versicherung auch immer von dem Produkt ab. Es gibt Mittel und Wege, die Prämie auf einem Minimum zu halten, während die Höhe der Deckungssumme gleich bleibt. Wie bei einer Autoversicherung, kann ein Unternehmen sich entscheiden, eine höhere Selbstbeteiligungssumme zu wählen, um damit die Prämie zu verringern. Man kann aber auch der Versicherungsgesellschaft beweisen, wie effektiv das Qualitätsüberwachungsprogramm ist und dadurch die Prämie niedrig halten. (John F. Zulak & Jennifer K. King, Products Liability Prevention: What Every International Business Should Know About Selling Products in the United States, 16 SPG Int’l L. Practicum 43 (2003)).

Schließlich kann eine Versicherungspolice auch kundenindividuell ausgehandelt werden.

b) Schutz von Unternehmenswerten (shielding assets)

Der Differenzierung von aktiven Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) kommt im heutigen Geschäftsleben besondere Bedeutung zu. Um das Aktivvermögen einer ausländischen Firma effektiv vor einem U.S.-Kläger zu schützen, kann das ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft allein für den Vertrieb des Produktes in den USA gründen. Diese Unternehmensstruktur muss vor einer eventuellen Klage aufgebaut worden sein, um im Prozess nicht mit dem Vorwurf des Schuldnerbetrugs oder des arglistigen Transfers konfrontiert zu werden. Dabei ist es äußerst wichtig, dass die Zweigniederlassung des Unternehmens eine gewisse Selbständigkeit von der Muttergesellschaft aufweist. (Brent Wilder, Seperation, location key to limiting product liability, Business First of Columbus, Dec. 16, 2002, https://www.bizi oumals.coml columbus/storiesI2002/12/16/focus4.html).

Das Tochterunternehmen muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sein Aktivvermögen vor der Haftung zu schützen. Es muss über eigenes Kapital verfügen, das nicht mit dem Kapital der Muttergesellschaft verflochten ist, und es muss eigene Angestellte und einen eigenen Vorstand haben. Die ausländische Tochtergesellschaft darf nicht nur eine Verlängerung der Muttergesellschaft sein, anderenfalls können die Gerichte diese Haftungsbeschränkung durchbrechen und der Muttergesellschaft die volle Haftung auferlegen.

Neuerdings neigen die Gerichte dazu, auch die Muttergesellschaft haftbar zu machen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass viele Unternehmen gerade durch die Errichtung einer Tochtergesellschaft ihr Aktivvermögen vor gerichtlichen Entscheidungen bzw. deren Vollstreckung schützen wollen. Mit der zunehmenden Praxis, die vermögenswerten Aktivposten „gerichtssicher“ zu machen (z.B. Enron, PG&E, and the Catholic Church), sind die Gerichte nicht mehr geneigt, darüber hinwegzusehen. (Kris Frieswick, Separate but Liable, CFO Magazine, March 1, 2003, https://www.CFO.com/printarticle/0.5317.8840.00.html).

Es gibt eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte, die Muttergesellschaft statt der Tochtergesellschaft haften zu lassen, wenn sie annehmen, dass die Muttergesellschaft ihr Aktivvermögen „gerichtsfest“ machen möchte. Dennoch gibt es Mittel und Wege, Aktivvermögen von der betriebswirtschaftlichen Seite her abzusondern und das Gefahrenpotential, wertvolles Aktivvermögen in Produkthaftungsklagen zu verlieren, zu minimieren.

c) Vertragliche Beschränkungen

Ein Unternehmen kann seine Haftung auch dadurch beschränken, dass es in seinen Verträgen Klauseln einfügt, die entweder die Haftung beschränken oder ein Schiedsgerichtsverfahren als Bedingung zur Streitbeilegung verlangen. Solche Klauseln können vor Gericht aber nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zugestimmt hat.

Gerichte haben Vertragsklauseln mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen mit der Begründung für nichtig gehalten, sie verstießen gegen den ordre public oder das Allgemeinwohl (Henningsen vs. Bloomfield Motors. Inc. 161 A. 2d 69 NJ. 1960).

Es ist jedoch eine Tendenz bei den Gerichten erkennbar, Ausschlussklauseln für wirksam zu erklären, wenn die Parteien gleich starke Verhandlungspositionen besitzen und die Klauseln klar und unmissverständlich sind.

Schiedsgerichtsklauseln werden ebenso behandelt wie Haftungsbeschränkungsklauseln. Findet das Gericht, dass die Klauseln bzgl. des Schiedsgerichtsverfahrens nur den Interessen des Unternehmens dienen und gleichzeitig der verletzten Person die Rechte auf ein faires Verfahren nehmen, erklärt es die Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Einigen sich andererseits die Parteien freiwillig und mit gleicher Verhandlungsstärke über die Anwendung des Schiedsgerichtsverfahrens als Konfliktlösung, ist eine solche Klausel wirksam.

V. Zusammenfassung:

Jedes Unternehmen, das in den USA Produkte in den Handel einführt, muss darauf vorbereitet sein, sich gegen eine eventuelle Produkthaftungsklage verteidigen zu können. Hierzu bedarf es eines guten Risikomanagements und eines funktionierenden Qualitätsüberwachungsprogramms. Es sollte gleichzeitig eine Produkthaftungsversicherung abschließen, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Soll das Aktivvermögen durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf eine Tochtergesellschaft geschützt werden, sollte dies tunlichst vor Einreichung einer solchen Klage erfolgen. Außerdem sollte das Unternehmen die Tochtergesellschaft von den Geschäften der Muttergesellschaft so unabhängig wie möglich halten. Wenn das Unternehmen Vertragsklauseln verwenden möchte, um die mögliche Haftung zu beschränken oder das Schiedsverfahren als einziges und ausschließliches Verfahren zur Streitbeilegung vorzuschreiben, sollte bedacht werden, dass die Gerichte keine Klauseln akzeptieren, die sittenwidrig sind oder gegen den ordre public verstoßen.

(c) 2004 – Rechtsanwalt A. Reus und Rechtsreferendarin Annika Haug, drrt.com
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

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