Besteuerung deutscher Arbeitnehmer

Besteuerung deutscher Arbeitnehmer in den USA

Aufgrund zunehmender Globalisierung und intensiver Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit anderen Ländern steigt die Anzahl deutscher Arbeitnehmer, die vorübergehend im Ausland und somit auch in den USA tätig sind. Dabei müssen sowohl Aspekte des Arbeits-, Einwanderungs- Sozialversicherungs- und Steuerrechts berücksichtigt werden. Für den betroffenen Arbeitnehmer ist dabei die Frage nach der steuerlichen Belastung vermutlich von größtem Interesse. Nachdem die amerikanischen Einkommensteuersätze derzeit noch niedriger sind als die deutschen, stellt sich die Frage, nach welchem Recht eine Besteuerung stattfindet und wie ein Arbeitnehmer seine Steuerlast minimieren kann. Dieses Themengebiet ist Gegenstand des nachfolgenden Artikels.

 

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I. Möglichkeiten der Steuererhebung

Grundsätzlich ergeben sich zwei Möglichkeiten der Steuererhebung: Eine Besteuerung des Einkommens in dem Staat, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit verrichtet und das Einkommendie Steuer entstanden ist (Quellenstaatsprinzip) oder eine Besteuerung in dem Land, in dem sich der Wohnsitz des Steuerpflichtigen befindet (Wohnsitzstaatsprinzip). Die Bundesrepublik Deutschland kombiniert beide Prinzipien und besteuert grundsätzlich das Welteinkommen des in Deutschland Steuerpflichtigen. Allerdings beanspruchen auch die US-Steuerbehörden ihren Anteil an dem in den USA erwirtschafteten Einkommen deutscher Steuerpflichtiger, was zu einer doppelten Besteuerung und damit zu einer erheblichen Benachteiligung der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer führen würde (siehe DBA unter II).

In Deutschland gilt die unbeschränkte Steuerpflicht für Personen, die mehr als 6 Monate in Deutschland leben und dort gemeldet sind. In den USA gilt das Weltbesteuerungsprinzip für jeden US-Staatsbürger oder Green-Card Inhaber. Wird ein Arbeitnehmer unter Aufrechterhaltung seines deutschen Arbeitsvertrages für weniger als einem halben Jahr im Ausland tätig, wird er daher generell weiterhin ausschließlich nach deutschem Steuerrecht beurteilt. Sobald er sich jedoch mehr als 120 Tage pro Jahr in den USA aufhält (siehe unten zur „120 Tage Regel“), stellt sich die Frage, nach welchem Recht eine Besteuerung stattfindet bzw. wie er eine nachteilige Besteuerung vermeiden kann.

II. Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)

Zur Vermeidung von Belastungen deutscher Arbeitnehmer auf dem Gebiet des Steuerrechts, hat die Bundesrepublik Deutschland mit den wichtigsten Wirtschaftspartnern bilaterale Verträge abgeschlossen. Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA besteht ein “Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern” vom 29.08.1989 („DBA“). Das DBA führt im Ergebnis dazu, dass das Besteuerungsrecht für Einkommen dem Land zusteht, in dem der steuerpflichtige Arbeitnehmer sich vorwiegend aufhält.

a) Ausschließliche US Besteuerung

Nach dem DBA werden in den USA ausschließlich folgende Einkommensarten besteuert:

Ø Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von in den USA gelegenen Immobilien

Ø Einkünfte aus einem US-Gewerbe

Ø Gehälter oder sonstige Kompensation durch ein Unternehmen in den USA oder für Tätigkeiten in den USA

b) Income Tax Residence

Eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht von Arbeitnehmern in den USA erfolgt nach dem Prinzip der Ansässigkeit (Residence), während in Erbfällen das subjektive Kriterium des „Domizils“ Anwendung findet (Dieser Artikel beschäftigt sich jedoch nur mit dem Einkommenssteuerrecht). Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten gilt im Steuerrecht eine Person dann als in den USA ansässig, wenn

Ø die amerikanische Staatsbürgerschaft vorliegt, oder

Ø der Arbeitnehmer im Besitz einer Green Card ist (sog. Legal Permanent Resident), oder

Ø der Arbeitnehmer sich mindestens 183 Tage in dem jeweiligen Kalenderjahr in den USA aufgehalten hat, oder

Ø der Arbeitnehmer innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt 183 oder mehr Tage in den USA verbracht hat (“Substantial Presence Test”). Bei der Berechnung werden alle Tage des gegenwärtigen Jahres, 1/3 der Tage des vorangegangenen Jahres zuzüglich 1/6 der Tage im davorliegenden Jahr addiert. Nach dieser Formel erfüllt ein Ausländer nie den “Substantial Presence Test”, wenn er auch in aufeinanderfolgenden Jahren 120 Tage oder weniger pro Jahr in den USA verbringt.

Das Besteuerungsrecht liegt somit nur dann beim deutschen Finanzamt, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten wenigstens 183 Tage in Deutschland aufgehalten hat und dort auch gemeldet war. Maßgeblich ist hierbei das Steuerjahr, welches in der Bundesrepublik Deutschland das laufende Kalenderjahr ist. Beginnt der Arbeitnehmer beispielsweise seine Tätigkeit in den USA am 1. November und kehrt im nächsten Kalenderjahr am 31. Mai zurück, so war er zwar insgesamt mehr als 183 Kalendertage in den USA tätig, allerdings nicht innerhalb eines Kalenderjahres. Für beide Jahre ist damit das deutsche Finanzamt zuständig. Dies kann sich jedoch in den darauffolgenden Jahren nach dem „Substantial Presence Test“ ändern.

c) Dual Residence

Von Bedeutung für die Frage der Besteuerung ist auch, in welchem Staat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz unterhält. Hat er diesen in verschiedenen Staaten, so wird demjenigen Staat das vorrangige Besteuerungsrecht zugewiesen, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers befindet. („Closer Connection Test“). Kann dieser Mittelpunkt nicht eindeutig bestimmt werden, so regelt sich die Ansässigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder der Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers (sog- „Tie-Breaker Rules“).

III. Einkommensteuern im Vergleich (USA und Deutschland)

Für in den USA tätige deutsche Arbeitnehmer kann sich eine strategische Besteuerung in den USA aufgrund vielfältiger Überlegungen lohnen. So zeigt bereits ein Vergleich der Steuersätze, dass Arbeitnehmer in den USA einkommensteuerrechtlich grundsätzlich besser gestellt sind als in Deutschland. In Deutschland liegt – trotz Steuerreform – der Spitzensteuersatz in 2001 und 2002 bei 48,5 %. Hinzu kommen die steuerliche Belastung durch den Solidaritätszuschlag und die Sozialversicherungspflicht sowie gegebenenfalls Kirchensteuer mit einer Gesamtsteuerlast von bis zu 60%.

In den USA hingegen staffelt sich die Einkommensteuer wie folgt: Bei einem Jahreseinkommen von bis zu $6.000,00 liegt der Steuersatz bei 10%, bis $27.050,00 bei 15%, bis $65.550,00 bei 27,5%, bis $136.750.00 bei 30,5% und bei 35,5% bis $297.300.00. Danach greift der Spitzensteuersatz von 39,1%. Zusätzlich zu den Federal Income Taxes sind in einigen Bundesstaaten eine Einkommensteuer (State Income Taxes) von bis zu 7% (nicht in Florida) oder Steuern der Gemeinden oder Schuldistrikte (Local Taxes) zu zahlen.

IV. Nachteile der US- Besteuerung

Generelle Nachteile einer Besteuerung als „Income Tax Resident“ oder auch „Resident Alien“ in den USA liegen bei der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen (“capital gains”) von 18% im Falle der Veräußerung von Immobilien, Wertpapieren und sonstigen Werten. Dies ist insbesondere dann zu beachten, wenn eine ansonsten steuerfreie Veräußerung von Immobilien im Ausland (z.B. Deutschland) erfolgt, nachdem der Arbeitnehmer seinen Steuerwohnsitz in den USA aufgenommen hat. Hinzu kommen indirekte Steuern auf Grundbesitz (jährliche Grundstückssteuer).

Daher sollte ein Arbeitnehmer entsprechend planen, bevor er in den USA unbeschränkt einkommensteuerpflichtig wird. Das gilt auch für die Nachlaßsteuerplanung eines Ausländers vor der Aufnahme eines Steuersitzes bzw. Domizils in den USA, da die Nachlaßteuer in den USA bis zu 55% des Nachlasses ausmachen könnte. Ein Zusatz zum DBA für Nachlaßteuern aus dem Jahr 2000 hat jedoch erhebliche Freibeträge für Deutsche mit einem Nachlaßvermögen von bis zu $1,750,000.00 geschaffen.

V. Fazit

Zu beachten ist, dass sich der vorliegende Artikel ausschließlich auf ausländische Arbeitnehmer bezieht. Für den öffentlichen Dienst, Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsmitglieder, Künstler und Sportler, Rentner, Gastprofessoren und –lehrer sowie für Studenten und Auszubildende gelten Sonderregelungen.

Im Ergebnis richtet sich die Besteuerung deutscher Arbeitnehmer, die für länger als ein halbes Jahr in den Vereinigten Staaten tätig sind, danach, ob der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im deutschen Inland beibehalten oder aufgegeben wurde. Bei einer guten Arbeitsvertragsgestaltung kann eine ausschließliche Besteuerung des US-Finanzamtes herbeigeführt werden, was in der Regel zu einer deutlichen steuerlichen Entlastung führt. Wie bei jeder Vertragsgestaltung ist es auch hier wichtig, vor Antritt der Auslandstätigkeit die bestmöglichen arbeits- und steuerrechtlichen Varianten auszuarbeiten und sich eventuell auch offiziell in Deutschland einwohnermelderechtlich abzumelden. Dabei sollte auch bedacht werden, wielange der Ausländer in den USA zu verweilen gedenkt, da ab 3 Jahren eine gewisse Wegzugsbesteuerung eintreten kann.

Darüber hinaus sollten auch erbschaftsteuerrechtliche Aspekte vor einer Verlegung des Steuersitzes bzw. Domizils in die USA berücksichtigt werden. Dabei gibt es günstige Möglichkeiten, durch entsprechende Dokumentation und Strukturierung einen Einkommensteuersitz in den USA zu begründen, ohne dabei einen Nachlaßsteuersitz in Deutschland zu verlieren, um die Vorteile aus beiden Steuersystemen zu nutzen.

(c) 2004 – Rechtsanwalt Alexander Reus, drrt.com
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.

 

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