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<description>Ihr unabhängiges deutsches USA Portal</description>
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<item><title>Visa Service USA</title><link>https://www.unitedstates.de/visa-service-usa/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:26 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<p>Sprechen Sie uns an bei Visa-Fragen zu allen amerikanischen Visa-Arten. Auf Wunsch können auch telefonisch mit einem deutschsprachigen, erfahrenen U.S. Anwalt sprechen. Bitte füllen Sie das Formular möglichst detailiert aus, umso besser können wir auf Ihr Anliegen beurteilen.</p><h3>Ihre Anfrage</h3>
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</item>
<item><title>USA Visa für Unternehmer</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-visa-fur-unternehmer/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:22 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/usa_visa_fur_unternehmer-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die besten USA Visa für Unternehmer - Viele ausländische Unternehmer und Angestellte möchten einige Zeit in den USA verbringen. E-Visa, L-Visa, EB-5,...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Die besten Visa für Unternehmer</h2><p
style="margin-bottom: 0px;">Viele ausländische Unternehmer und Angestellte möchten einige Zeit in den USA verbringen. Die meisten sind bereits erfolgreiche Firmengründer oder leitende Angestellte in Europa und möchten in den USA entweder eine neue Tochtergesellschaft ihrer ausländischen Firma gründen oder sich zu einer US-Firma versetzen lassen. Je nach dem qualifizieren sich diese Ausländer als Handeltreibende und Investoren (E-Visa Kategorie) oder firmeninterne Transferkandidaten (L‑-Visa Kategorie) für ein sogenanntes nonimmigrant“ Visum. Dieses führt zu einem befristeten Aufenthalt in den USA und unter Umständen auch zur Green Card.</p><h3 style="text-align: justify;">E Visa: Traders and Investors</h3><p
style="text-align: justify;">E-1 Visa (Händler) und E-2 Visa (Investoren) beruhen auf der Existenz eines Handelsabkommens zwischen dem Heimatland und den USA. Die meisten west- und mitteleuropäischen Länder sind Parteien solcher Abkommen (darunter auch Deutschland, Österreich und die Schweiz).</p><p
style="text-align: justify;">E-Visa eignen sich für internationalen Handel mit den USA (E-1) oder US-Investitionen (E-2). Diese Kategorie kann von einer Ein-Mann Gesellschaft bis hin zu multinationalen Aktiengesellschaften genutzt werden. Dabei können entweder Geschäftsführer oder auch Angestellte eingesetzt werden, um im US-Unternehmen zu arbeiten.</p><p
style="text-align: justify;">Voraussetzung ist dieselbe Nationalität der US Gesellschaft mit dem Angestellten oder Investor, wobei sich die Nationalität der Gesellschaft anhand der Staatsbürgerschaft jener Personen bestimmt, welche mindestens 50% der Gesellschaftsanteile halten. Das Handelsvolumen (Dienstleistungen und/oder Geld) zwischen den USA und dem Vertragsstaat oder die US-Investition sollten wesentlich“ sein und müssen im Einzelfall bestimmt werden. Die E-2 Investoren Visa haben den Vorteil, dass eine Investition viel leichter nachgewiesen werden kann, und je nach Geschäftstätigkeit $100,000.00 oder weniger schon ausreichen.</p><p
style="text-align: justify;">Hält sich der Antragsteller bereits in den USA in einem anderen Visumstatus auf, kann ein E‑-Visum auch in den USA beantragt werden. In der Regel bearbeitet diese Visa jedoch die US‑-Botschaft oder das US-Konsulat des Heimatlandes. Die Bearbeitungszeit variiert, liegt jedoch im Herkunftsland meistens bei rund einem Monat, wohingegen Anträge bei der US‑-Einwanderungsbehörde rund drei Monate dauern. Wenn der Antrag bei der US‑-Einwanderungsbehörde gestellt wird, wird das Visum für eine anfängliche Dauer von zwei Jahren genehmigt, während der Weg über das Konsulat dem Begünstigten normalerweise fünf Jahre gewährt. Solange die Voraussetzungen erfüllt bleiben, kann das E-Visum jedoch praktisch unbeschränkt verlängert werden.</p><h3 style="text-align: justify;">L-Visa: Unternehmensinterner Transfer von leitenden Angestellten</h3><p
style="text-align: justify;">Die L-Kategorie ist der beste Weg, auf dem international tätige Gesellschaften einen ausländischen Angestellten in die USA versetzen können.</p><p
style="text-align: justify;">Beantragt wird ein L-Visum von derselben Firma, Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigstelle, für welche der begünstigte Arbeitnehmer im Ausland tätig war. Der transferierte Arbeitnehmer muss ein leitender Angestellter oder ein Angestellter mit Spezialkenntnissen sein, und in den USA wiederum eine leitende Position oder eine Spezialkenntnis erfordernde Stelle bekleiden. Der Begünstigte muss während eines Jahres innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Transfer ununterbrochen im Ausland für die beantragende Gesellschaft gearbeitet haben. Während der ganzen Dauer des Transfers muss die beantragende Gesellschaft weiterhin in den USA und mindestens in einem anderen Land geschäftstätig bleiben.</p><p
style="text-align: justify;">Diese Visumkategorie wird bei der US‑-Einwanderungsbehörde beantragt, wobei die Bearbeitungszeit gegenwärtig bei rund drei Monaten liegt (bei $1,000.00 Zusatzprämie innerhalb von 15 Tagen). Das Visum wird für eine anfängliche Dauer von drei Jahren gewährt, wobei der Aufenthalt im Falle von Managern und leitenden Angestellten auf maximal sieben Jahre, im Falle von spezialisiertem Personal auf höchstens fünf Jahre ausgedehnt werden kann. Eine vorläufige Genehmigung von nur einem Jahr erfolgt, wenn der Ausländer in den USA eine neue Firmenniederlassung eröffnet.</p><h3 style="text-align: justify;">Fazit</h3><p
style="text-align: justify;">Ein bedeutender Vorteil dieser beiden Visumkategorien liegt darin, dass sie von der Einwanderungsvermutung“ ausgenommen sind. Dies bedeutet, dass der Visumbesitzer keinen Wohnsitz im Ausland als Beweis seiner Rückkehrabsicht“ aufrecht erhalten muss. Der Ausländer kann sein Haus im Ausland verkaufen, und mit all seiner Habe in die USA umziehen. Zudem kann der Ausländer rechtmäßig als E oder L-Nonimmigrant in die USA kommen, und gleichzeitig ein Verfahren zur Erlangung des dauernden Aufenthaltes, Permanent Residence, einleiten. E sowie L Visa eignen sich deshalb, wenn korrekt beantragt, hervorragend als Grundlage für einen Green Card Antrag. Infolge einer gerade von der Einwanderungsbehörde erlassenen Neuregelung, kann sich die Dauer für einen auf einem E oder L-Visum basierenden Green Card Antrag von gegenwärtig mindestens drei Jahren, auf rund zwei Jahre verkürzen.</p><p
style="text-align: justify;">Seit Beginn dieses Jahres haben E und L Visa ihre Attraktivität auch insofern nochmals gesteigert, dass es nun auch den Ehegatten von E und L Visahaltern gestattet ist, in den USA arbeitstätig zu sein. Dabei muss die Arbeitstätigkeit des Ehegatten in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Hauptvisum Halters stehen.</p><h3 style="text-align: justify;">EB-5 Immigrant Investor</h3><p
style="text-align: justify;">Im Jahre 1990 schaffte der US-Kongress diese Einwanderungsvisa für natürliche Personen, welche ein neues, die US-Wirtschaft förderndes Unternehmen in den USA gründen wollen, und dadurch mindestens zehn Vollzeit Arbeitsplätze schaffen. Die Mindestinvestition hierfür beträgt $1 Million (oder $500,000.00 in einem speziell förderungswürdigen Wirtschaftszweig). Der Investor selber muss mindestens in groben Zügen an der Geschäftsführung des Unternehmens beteiligt sein. Da die gesetzlichen Anforderungen an diese Visumkategorie sehr beschwerlich sind, werden jährlich jedoch nur rund ein Zehntel der in dieser Kategorie zur Verfügung stehenden Visa vergeben.</p><p>(c) 2003 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus unter Mitarbeit von E. Rolff<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>USA Visa Overview</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-visa-overview/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:21:22 +0000</pubDate>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/usa_visa_overview-html/</guid><description><![CDATA[<p>USA Visa Overview - A-1: ambassadors, public ministers, career diplomats, consular officers and immediate family. A-2: other officials and employees...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<p
style="margin-bottom: 0px;">A-1: ambassadors, public ministers, career diplomats,<br
/>
consular officers and immediate family.<br
/>
A-2: other officials and employees accredited by<br
/>
a foreign government and immediate family.<br
/>
A-3: attendants, servants, and personal employees<br
/>
of the above categories.<br
/>
B-1: business visitors (non media).<br
/>
B-2: visitors for pleasure (tourists).<br
/>
C-1: a foreign traveler in immediate and<br
/>
continuous transit through the United States.<br
/>
D-1: crewmen on board a vessel who land<br
/>
temporarily in the U.S.<br
/>
D-2: crewmen on a fishing vessel with home port<br
/>
in the U.S. who intend to land temporarily in Guam.<br
/>
E-1: treaty traders.<br
/>
E-2: treaty investors.</p><p>E-3: Australian nationals in specialty occupations.<br
/>
F-1: students (in colleges, universities, seminaries, conservatories, academic<br
/>
high schools and language training programs).<br
/>
F-2: immediate family members of aliens on an F-1.<br
/>
G-1: designated principal resident representatives of a foreign government that is a<br
/>
member of an international organization.<br
/>
G-2: other accredited representatives of such foreign governments.<br
/>
G-3: representatives of foreign governments who would quality for G-1 and G-2 status<br
/>
except for the fact that their governments are not members of international<br
/>
organizations entitled to privileges and immunities under the International<br
/>
Organizations Immunities Act.<br
/>
G-4: officers and employees of such international organizations.<br
/>
G-5: attendants, servants and personal employees of any such representatives.<br
/>
H-1B: aliens in specialty occupations or fashion models of distinguished merit;<br
/>
certain department of defense employees.<br
/>
H-1C: nurses in underserved areas.<br
/>
H-2A: temporary agricultural workers.<br
/>
H-2B: temporary workers for non agricultural positions.<br
/>
H-3: temporary trainees.<br
/>
H-4: immediate family members of aliens on an H-1, H-2 or H-3.<br
/>
I:   Representatives of the foreign press and their family members.<br
/>
J-1: Exchange visitors.<br
/>
J-2: Immediate family members of aliens on a J-1.<br
/>
K-1: Fiancé(e)s of U.S. citizen coming to the U.S. to get married. (one of the few visas<br
/>
where the holder does not have to claim an intention to remain in the U.S. temporarily);<br
/>
K-3: spouses of U.S. citizens.<br
/>
K-4: minor children of K-3.<br
/>
L-1: intra-company transferees who work for a subsidiary, branch, or affiliate of a foreign<br
/>
company in a position that is managerial or executive (L-1A), or who have specialized<br
/>
knowledge (L-1B).<br
/>
L-2: immediate family of aliens on an L-1.<br
/>
M-1: vocational and non-academic students.<br
/>
M-2: immediate family of aliens on an M-1.<br
/>
N-8: parents of children who have been accorded special immigrant status.<br
/>
N-9: children of parents who have been accorded special immigrant status or are on<br
/>
an N-8.<br
/>
NATO-1 through NATO-7: aliens coming to the U.S. under provisions of the NATO treaty.<br
/>
O-1: aliens of extraordinary ability in the sciences, arts, education, business, or athletics.<br
/>
O-2: support staff of aliens on an O-1.<br
/>
O-3: immediate family of aliens on an O-1 or O-2.<br
/>
P-1: athletes and group entertainers of international recognition and integral support staff.<br
/>
P-2: entertainers, individually or as a group, on an exchange program.<br
/>
P-3: artists and entertainers, individually or as a group, who perform or teach under<br
/>
a program that is culturally unique.<br
/>
P-4: immediate family of aliens on a P-1, P-2, and P-3.<br
/>
Q-1: international cultural exchange visitors.<br
/>
Q-2: immediate family of aliens on a Q-2.<br
/>
R-1: ministers and other religious workers.<br
/>
R-2: immediate family of aliens on an R-1.<br
/>
S-5: witnesses and informants in criminal investigations and prosecutions.<br
/>
S-6: witnesses and informants in matters involving counter-terrorism.<br
/>
S-7: immediate family of aliens on an S-5 or S-6.<br
/>
T-1: certain victims of human trafficking who agree to assist law enforcement in testifying<br
/>
against the perpetrators.<br
/>
T-2: spouses of T-1 applicants<br
/>
T-3: children of T-1 applicants<br
/>
T-4: parents of T-1 applicants who are children<br
/>
TC: Canadian &#8222;professionals&#8220; pursuant to the Free Trade Agreement (pre NAFTA).<br
/>
TN: Canadian (TN-1) or Mexican (TN-2) &#8222;professionals&#8220; pursuant to NAFTA.<br
/>
TD: immediate family of aliens on a TN.<br
/>
U:  victims of violence (created by the &#8222;Victims of Trafficking and Violence Protection Act of 2000&#8220;)<br
/>
V:  spouses (V-1) and minor children (V-2 and V-3) of lawful permanent residents<br
/>
WB: aliens here for business pursuant to the Visa Waiver Pilot Program (business visitor).<br
/>
WT: aliens here for pleasure pursuant to the Visa Waiver Pilot Program (tourist visitor).</p><p>(c) E. Rolff</p><p>&nbsp;</p><p><b>USA Visa Service</b></p><p
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</item>
<item><title>Geschäfts Visa USA</title><link>https://www.unitedstates.de/geschafts-visa-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:01 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/geschafts_visa_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Geschäfts-Visa in den USA. Informationen über die verscheidenen Visa-Arten für geschäftliche Aufenthalte in den USA. Von B1/B2 über E2 bis Green Card.</p><p>Der Beitrag <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Übersicht über häufige geschäftliche USA Visa</h2><p
style="text-align: left;">1) Visa Waiver und Bl/B2 – Visum für Touristen und Geschäftsreisende<br
/>
2) E2 Investorenvisum oder E1 Handelsvisum<br
/>
3) H1B Visum für spezielle Arbeitskräfte einer gewissen Berufsgruppe<br
/>
4) L1A oder L-1B Visum für Transfers von Arbeitskräften einer Firma<br
/>
5) Visumslotterie/Daueraufenthaltsberechtigung (&#8222;Green Card&#8220;)</p><h3 style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">1) Visa Waiver B1/B2 Visum für Touristen und Geschäftsreisende<b><br
/>
</b></h3><p
style="text-align: left;">Das sog. &#8222;Touristenvisum&#8220;, welches der deutsche Tourist im Flugzeug ausfüllt, ist gar kein Visum, sondern nur ein Antrag auf eine 90tägige Aufenthaltserlaubnis unter Verzicht der U.S.Einwanderungsbehörde auf einen ordentlichen Visumsantrag (Visa Waiver). Diese Einreisemöglichkeit ist sehr unkompliziert und vor allem für den normalen Urlauber gedacht. Geschäftliche Tätigkeiten und Arbeitsverhältnisse dürfen nicht aufgenommen werden, und eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die 90 Tage hinaus ist nicht möglich.</p><p>Das &#8222;Visa Waiver&#8220; Programm existiert nicht für jeden Staat, so daß für Staatsbürger vieler Länder nur ein B1/B2 Visum in Frage kommt. Sowohl das B1 als auch das B2 Visum erlauben generell einen Aufenthalt in den USA von bis zu 180 Tagen. Darüber hinaus kann in den USA eine Verlängerung für weitere 180 Tage beantragt werden. Ein B1 Visum sollte beantragt werden, falls Sie beabsichtigen, geschäftliche Tätigkeiten auszuüben, z. B. auf der Suche nach einer Investition sind und Vorverträge abschließen wollen. Ein B2 Visum ist für Touristen gedacht, die einen Aufenthalt in den USA von mehr als 90 Tagen anstreben, ohne dabei in die USA einwandern zu wollen.</p><p
style="text-align: left;">In wieweit sich aufgrund der Ereignisse am 11. September 2001 nunmehr weitere Beschränkungen ergeben, z.B. auf die ursprüngliche Einreisezeit (Reduzierung auf evtl. 30 Tage) lässt sich noch nicht endgültig sagen.</p><h3 style="text-align: left;">2) Investorenvisum (E2) und Handelsvisum (E1)</h3><p
style="text-align: left;">Gemäß bilateralen Vertrages zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland können deutsche Staatsbürger geschäftlich in den Vereinigten Staaten tätig sein und dort auch Einkommen beziehen, falls Sie in gewissem Umfang Handel treiben (E1) oder Investitionen tätigen (E2). Dabei ist dies ebenfalls auf zahlreiche weitere Länder anwendbar, welche einen bilateralen Vertrag mit den USA geschlossen haben (z. B. Schweiz, Österreich, Luxemburg, Holland, Türkei etc.).</p><p
style="text-align: left;">Voraussetzungen für ein E1 Visum eines Deutschen:</p><p
style="text-align: left;">a) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß deutscher Staatsbürger oder in Deutschland niedergelassen sein, wobei im Falle einer Gesellschaft zumindest 50% von einem deutschen Staatsbürger oder deutschen Staatsbürgern gehalten werden müssen.</p><p
style="text-align: left;">b) Wesentlicher Bestandteil des Geschäftes, d.h.. zu einem Prozentsatz von über 50%, muß der Handel zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland sein. Dabei bedeutet Handel den Austausch oder Verkauf von Gütern, Waren oder Dienstleistungen, oder einen Technologietransfer.</p><p
style="text-align: left;">c) Die antragstellende Person muß entweder die hauptsächlich im Handel involvierte Person sein, welche in die Vereinigten Staaten kommt, um eine wesentliches Handelsgewerbe zu betreiben, oder ein Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer sein, welcher besondere gewerbespezifische Voraussetzungen mit sich bringt.</p><p
style="text-align: left;">Voraussetzungen für ein E2 Visum eines Deutschen:</p><p
style="text-align: left;">a) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß deutscher Staatsbürger oder in Deutschland niedergelassen sein, wobei im Falle einer Gesellschaft zumindest 50% von einem deutschen Staatsbürger oder deutschen Staatsbürgern gehalten werden müssen.</p><p
style="text-align: left;">b) Die antragstellende Person oder Gesellschaft muß eine wesentliche Investition in ein Geschäft in den Vereinigten Staaten getätigt haben oder gerade dabei sein, diese zu tätigen. Dabei verlangt eine wesentliche Investition im Regelfall einen Mindestumfang von $150,000</p><p
style="text-align: left;">c) Die antragstellende Person muß entweder der hauptsächliche Investor sein, welcher das Geschäft in den Vereinigten Staaten leiten und entwickeln wird; oder ein Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer, welcher besondere, das Geschäft betreffende, Voraussetzungen mit sich bringt.</p><p
style="text-align: left;">d) Das Investitionsgeschäft darf nicht die einzige Einkommensquelle des Investors darstellen.</p><p
style="text-align: left;">EVisa werden generell für fünf (5) Jahre erteilt und können danach beliebig für weitere fünf (5) Jahre verlängert werden. Allerdings darf sich ein Deutscher mit EVisum nicht länger als zwei (2) Jahre ununterbrochen in den Vereinigten Staaten aufhalten und muß daher zwischendurch das Land verlassen, um eine erneute zweijährige Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Diese Aufenthaltsgenehmigung ist jedoch unabhängig vom Weiterlaufen des fünfjährigen EVisums.</p><p
style="text-align: left;">Ein EVisum stellt eine hervorragende Möglichkeit dar, um in den Vereinigten Staaten arbeiten zu dürfen. Allerdings hat das EVisum den Nachteil, daß es sehr schwer ist, von einem EVisum auf eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residency) mit dazugehöriger Green Card umzusteigen (und grundsätzlich eine sog. Labor Certification voraussetzt).</p><h3 style="text-align: left;">3) Vorübergehendes Arbeitsvisum für besondere<br
/>
Berufszweige (H1B)</h3><p
style="text-align: left;">Die amerikanische Einwanderungsbehörde hat für gewisse Berufszweige oder Personen mit gewissen Qualifikationen eine Möglichkeit der vorübergehenden Arbeit in den Vereinigten Staaten vorgesehen. Das sogenannte H1B Visum hat folgende Voraussetzungen:</p><p
style="text-align: left;">a) Der Arbeitgeber muß eine amerikanische Steuerkemummer haben und darf daher kein rein ausländisches Unternehmen sein.</p><p
style="text-align: left;">b) Der Arbeitgeber muß eine sogenannte Labor Condition Application einreichen und , als Arbeitsausschreibung gut sichtbar in der Niederlassung des Arbeitgebers aushängen. In diesem Formular ist die Position und das Gehalt genau ausgeschrieben Falls sich kein amerikanischer Staatsbürger mit den befragten speziellen Voraussetzungen meldet, kann der Arbeitgeber einen Antrag stellen, welcher die ausgeschriebene Position und die Notwendigkeit der Einstellung eines besonders qualifizierten ausländischen Arbeitnehmers darlegt.</p><p
style="text-align: left;">c) Der Arbeitnehmer muß darlegen, daß er die Qualifikationen besitzt, welche die Stellenausschreibung voraussetzt und daß er einen Studienabschluß hat, welcher dem amerikanischen Hochschulabschluß gleichkommt.</p><p
style="text-align: left;">Ein H1B Visum ist generell nur für eine dreijährige Dauer erhältlich und kann danach auf Antrag auf drei weitere Jahre verlängert werden. Nach Ablauf der sechs Jahre muß ein Arbeitnehmer die Vereinigten Staaten für mindestens ein Jahr verlassen, bevor er erneut ein HlB Visum beantragen kann. Darüber hinaus ist auch ein H1B Visum an den Arbeitgeber gebunden und endet mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auch vor Ablauf der Dreijahresdauer.</p><p
style="text-align: left;">Im Gegensatz zu dem E1 oder E2 Visum wird das H-lB Visum oft dazu benutzt, während dessen Laufzeit eine sogenannte “Labor Certification” einzureichen, um damit eine Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence) aufgrund der speziellen Arbeitsqualifikationen zu erhalten.</p><h3 style="text-align: left;">4) Transfer von deutschen Arbeitnehmern in die Vereinigten Staaten im Rahmen eines internationalen Unternehmens (L1)</h3><p
style="text-align: left;">Ein L1 Visum gibt einer internationalen Gesellschaft die Möglichkeit, ihre Geschäftsführer, Manager oder Arbeitnehmer mit speziellem Wissen in eine Unternehmenszweigstelle in den Vereinigten Staaten zu transferieren. Voraussetzungen des L1 Visums sind:</p><p
style="text-align: left;">a) Es muß eine gesellschaftsrechtliche Beziehung zwischen Mutter und Tochtergesellschaft, bzw. Zweigstelle bestehen.</p><p
style="text-align: left;">b) Sowohl die deutsche als auch die U.S.Gesellschaft müssen für die Dauer des L-1 Visums geschäftlich tätig sein.</p><p
style="text-align: left;">c) Unter gewissen Voraussetzungen kann auch eine neu zu gründende Zweigstelle oder Tochter in den Vereinigten Staaten als U.S.-Arbeitgeber auftreten.</p><p
style="text-align: left;">d) Die Eigentumsverhältnisse bzw. Anteilsverteilung, sowohl der amerikanischen, als auch der deutschen Gesellschaft müssen dargelegt werden.</p><p
style="text-align: left;">e) Die deutsche Gesellschaft, bzw. der deutsche Gesellschafter muß ein gewisses Geschäftsvolumen, sowie eine gewisse Anzahl von Arbeitnehmern vorweisen können und über 50 % der Anteile an der amerikanischen Gesellschaft halten.</p><p
style="text-align: left;">Darüber hinaus gelten die folgenden Bedingungen für den zu transferierenden Arbeitnehmer, Geschäftsführer oder Manager:</p><p
style="text-align: left;">a) Ein Manager oder Geschäftsführer muß generell an der Geschäftsführung eines wesentlichen Bestandteiles des deutschen Unternehmens beteiligt sein.</p><p
style="text-align: left;">b) Arbeitnehmer mit speziellem Wissen müssen generell dieses spezielle Wissen bezüglich der Produktpalette, der Dienstleistungen, der Forschung, der Ausrüstung, des Managements oder ähnlicher Bereiche und deren Anwendung im internationalen Handelsgewerbe haben oder außergewöhnliches Wissen über die Geschäftsführung und den Geschäftsaufbau besitzen.</p><p
style="text-align: left;">c) Ein Arbeitnehmer muß ebenfalls für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens einem Jahr während der drei Jahre vor Antragstellung bei dem antragstellenden deutschen Unternehmen beschäftigt gewesen sein.</p><p
style="text-align: left;">Die Dauer eines L-1 Visums richtet sich danach, ob der Arbeitnehmer ein Geschäftsführer bzw. Manager oder ein Arbeitnehmer mit speziellem Wissen ist. Dabei beträgt die Dauer der anfänglichen Arbeitserlaubnis 1 bis 3 Jahre und kann im Falle eines Geschäftsführers oder Managers auf bis zu 7 Jahre verlängert werden.</p><p
style="text-align: left;">Darüber hinaus bildet das L1 Visum, genau wie das H-1B Visum, oftmals die Ausgangsbasis für die Stellung eines Antrags auf Daueraufenthaltsgenehmigung (Permanent Residence). Allerdings ist bei einem L-1A Visum für internationale Manager der große Vorteil, dass mit Stellung eines Antrages dem Arbeitnehmer, welcher auch der Inhaber des Unternehmens sein kann, die Möglichkeit einer Permanent Residence eingeräumt werden kann, ohne dabei durch den Labor Certification Prozess zu gehen. Somit muss man keine Stellenausschreibung machen und kann den Prozess besser kontrollieren. Somit liegt der grosse Vorteil eines L-1A Visums gegenüber einem E-1/E-2 Visum in der möglichen einfacheren Erlangung der Grünen Karte.</p><h3 style="text-align: left;">5) Visumslotterie/Daueraufenthaltsberechtigung (&#8222;Green Card&#8220;)/Beibehaltung</h3><p
style="text-align: left;">a) Neben den bereits aufgeführten beschränkten NichtEinwanderungsVisa gibt es ebenfalls die Möglichkeit, eine Daueraufenthaltsberechtigung (&#8222;Green Card&#8220;) für die USA zu erhalten. Die sog. &#8222;Green Card Lottery&#8220; stellt eine jährlich durchgeführte Lotterie dar, bei der 55,000 &#8222;Green Cards&#8220; verlost werden. Die Voraussetzungen für Teilnehmer sind sehr gering, da nur eine Schul oder Berufsausbildung, ein Paßbild und das Ausfüllen eines Antragsbogens verlangt wird.</p><p
style="text-align: left;">b) Ein unmittelbarer Verwandter (Ehepartner, Eltern) mit U.S.Staatsbürgerschaft oder Daueraufenthaltsberechtigung kann einen Antrag zu Gunsten des ausländischen Verwandten stellen, wonach dieser die Daueraufenthaltsberechtigung erhalten kann. Allerdings wird diese bei Ehegatten für zwei (2) Jahre auf Widerruf erteilt und erst nach Ablauf der Zweijahresfrist endgültig.</p><p
style="text-align: left;">c) Des weiteren können internationale Manager über ein L-1A Visum oder eine Situation, die ein L-1A Visum zulassen würde auch direkt eine Permanent Residence beantragen und damit die Grüne Karte erhalten. Dieser Antrag (“Petition for Alien Worker”) ist sehr effektiv und kann damit zum auserkorenen Endziel führen, wenn sich ein Ausländer in den USA niederlassen will.</p><p
style="text-align: left;">d) Eine hervorragende Möglichkeit an eine Grüne Karte zu kommen bietet auch das sog. Entrepreneur-Visum (EB-5), welches dem Antragsteller eine solche ermöglicht. Um diese zu erhalten, muss der Antragsteller aus legalen Mitteln eine Investition von mindestens $500,000 bis $1,000,000 tätigen und 10 permanente Arbeitsplätze über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren schaffen. Sollten diese Arbeitsplätze nach Ablauf der zwei (2) Jahre noch bestehen, kann er die Grüne Karte behalten.</p><p
style="text-align: left;">e) Interessant zu wissen ist auch, dass Deutsche Staatsbürger z.B. auch die U.S. Staatsbürgerschaft annehmen können, ohne dabei die deutsche zu verlieren. Dazu müssen sie eine sog. Beibehaltungsgenehmigung vom Bundesverwaltungsamt in Köln erhalten, bevor der Eid auf die US Verfassung geleistet wird.</p><p
style="text-align: left;">© 2005 – Alexander Reus, Rechtsanwalt</p><p
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