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<description>Ihr unabhängiges deutsches USA Portal</description>
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<item><title>US Corporation und Limited Liability Companies</title><link>https://www.unitedstates.de/us-corporation-llc/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:57 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Steuervorteile]]></category>
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>USA Business Corporations und LLC (Limited Liability Companies) / Haftungsbeschränkung und Steuervorteile</h2><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Für die Geschäftstätigkeit in Florida bieten sich verschiedene Gesellschaftsstrukturen an, darunter juristische und natürliche Personen mit unterschiedlichen Haftungsbeschränkungen und Steuervorteilen. Diese Übersicht will sich v.a. einer grundsätzlichen Gegenüberstellung der <i>Corporation </i>(”Corp.” oder ”Inc.”), insbesondere in der Form der <i>S-Corporation</i>, und der <i>Limited Liability Company </i>(”LLC” oder ”L.C.”) widmen.</p><p>&nbsp;</p><p
style="text-align: justify;"> <b>1. Die Corporation</b></p><p
style="text-align: justify;">Die bekannteste und verbreitetste Gesellschaftsform ist die <i>Corporation</i>, welche der deutschen Aktiengesellschaft entspricht. Eine <i>Corporation</i> kann durch Einsendung des Steuerformulars 2553 (<i>Election by a Small Business Corporation</i>) den sog. “S-Status” (<i>S-Corporation</i>) wählen und wird daraufhin wie eine Personengesellschaft besteuert, ohne dabei die Haftungsbeschränkung zu verlieren. Diese Variante steht jedoch nur Gesellschaften mit gegenwärtig höchstens 100 Aktionären offen, wobei sämtliche Aktionäre natürliche Personen mit ständigem Wohnsitz in den USA sein oder der vollen US-Steuerpflicht unterliegen müssen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gründung einer <i>Corporation</i> ist relativ schnell und unkompliziert möglich. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Incorporation</i>” beim bundesstaatlichen Innenministerium (<i>Secretary of State</i>) gegründet. Die <i>Corporation</i> muss nicht in dem Staat gegründet werden, in dem sie geschäftstätig sein wird. Allerdings muss sie sich in jedem Staat, in dem sie außerhalb ihres Gründungsstaates geschäftstätig ist, als <i>Foreign Corporation</i> eintragen lassen. Dies zieht weitere Eintragungs- sowie Jahresgebühren nach sich und dient hauptsächlich der Benennung eines innerstaatlichen Zustellungsbevollmächtigten (<i>registered agent</i>).</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptvorteil einer <i>Corporation</i> ist die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Nur wenn die gesellschaftsrechtlichen Formalitäten nicht eingehalten werden oder diese Rechtsform von den Aktionären missbräuchlich genutzt wird (“alter ego”), um einer persönlichen Haftung zu entgehen, kann auf die persönlichen Vermögenswerte der Aktionäre gegriffen werden. Ein weiterer Vorteil ist die Anonymität des Handelsregisters in Bezug auf die Aktieninhaber.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Hauptnachteil ist die Doppelbesteuerung, nämlich auf Körperschafts- und persönlicher Einkommensebene. Des Weiteren ist die Führung einer <i>Corporation</i> komplexer als die einer Personengesellschaft, da zahlreiche Formalitäten wie die Geschäftsführung durch einen Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlungen, Protokolle, Geschäftsberichte, Buchhaltungs-anforderungen, u.a. beachtet werden müssen. Die Eintragungskosten sowie die jährlichen Gebühren sind bei einer <i>Corporation </i>etwas höher als bei einer LLC.</p><p
style="text-align: justify;"><b>1.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Corporation </i>ist eine selbständig steuerbare Einheit, deren Gewinn zuerst auf Körperschaftsebene besteuert wird: Bundeskörperschaftssteuer von progressiv 15%-35% zuzüglich Florida Körperschaftssteuer von 6.5%. Wird der Gesellschaftsgewinn dann als Dividende an den Aktionär ausgeschüttet, unterliegt er dort nochmals der persönlichen Einkommenssteuer (<i>Federal Individual Income Tax</i>) von 15% bis zu 39.6%; man spricht daher von einer Doppelbesteuerung. Dieselbe Besteuerung fällt im Falle einer Liquidation an. Kleine Unternehmen können diese Doppelbesteuerung gegebenenfalls umgehen, indem dem angestellten Aktionär ein Gehalt ausbezahlt wird.</p><p
style="text-align: justify;">Da die <i>S-Corporation</i> wie eine <i>Partnership</i> (Personengesellschaft) besteuert wird und somit<i> </i>nicht der Körperschaftssteuer unterliegt und Florida keine persönliche Einkommenssteuer (<i>State Individual Income Tax</i>) erhebt, unterliegt der Gewinn aus der Gesellschaft nur der Bundeseinkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">Im Todesfalle eines Steuerausländers wird aufgrund des derzeit bestehenden Abkommens zwischen der Bundesrepublik und den Vereinigten Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Nachlassangelegenheiten der Nachlaß &#8211; falls das Aktienzertifikat der Gesellschaft im Heimatland aufbewahrt wird &#8211; nach deutschem Recht behandelt und es ist statt der hohen amerikanischen Nachlaßsteuer lediglich die erheblich niedrigere deutsche Erbschaftssteuer, unter Abzug der Freibeträge, zu entrichten. Sollte in den USA belegendes Vermögen nach US-Recht zu versteuern sein, bedeutet dies &#8211; nach Abzug des derzeit gültigen Freibetrages von $675,000.00 ($2,000,000.00 ab 2006) &#8211; eine Nachlaßsteuer von 18%-46%. Der in Deutschland übliche Progressionsvorbehalt wird in den USA nicht angewendet.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Die Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> entspricht der deutschen GmbH und entwickelt sich gegenwärtig zu einer der meist gewählten Gesellschaftsformen für kleine und mittlere Unternehmen, an denen auch Ausländer beteiligt sind, weil sie die Steuervorteile und Flexibilität einer Personengesellschaft (<i>Partnership</i>) mit den Haftungsbeschränkungen einer <i>Corporation</i> vereint. Sie wird durch Einreichung sogenannter ”<i>Articles of Organization</i>” beim <i>Secretary of State </i>gegründet. Die Mitglieder der LLC gehen üblicherweise ein sogenanntes <i>Operating Agreement </i>ein, welches sie ganz nach den individuellen Bedürfnissen gestalten können und welches die Beziehungen der Parteien, Abstimmungsverhältnisse sowie die Gewinnverteilung regelt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.1. Vorteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Ähnlich einer Kapitalgesellschaft ist die <i>Limited Liability Company</i> ein selbständiges Rechtssubjekt und befreit ihre Mitglieder von der persönlichen Haftung. In Anlehnung an die Personengesellschaft werden Gewinne und Verluste der LLC für Bundessteuerzwecke wie bei einer Personengesellschaft nur auf der Mitgliederebene besteuert (sogenannte <i>Flow-through Taxation</i>) und unterliegen somit nicht der für Kapitalgesellschaften üblichen Doppelbesteuerung. Die Gründungskosten sind allgemein niedrig und die formellen Anforderungen gering. Was die LLC besonders attraktiv macht ist, daß sie im Gegensatz zur <i>S-Corporation </i>sowohl Ausländer (<i>non-resident aliens</i>) als auch juristische Personen als Mitglieder haben kann. Die LLC gewährt praktisch Ausländern die Vorteile der ihnen sonst verschlossenen <i>S-Corporation.</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>2.2. Nachteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Die <i>Limited Liability Company</i> findet zwar mittlerweile in allen fünfzig Staaten eine gesetzliche Grundlage, Geschäftstätigkeiten außerhalb des Gründungsstaates unterliegen jedoch u. U. einer differenzierten Behandlung.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2.3. Steuerrechtliche Aspekte</b></p><p
style="text-align: justify;">Seit 1997 wird die <i>Limited Liability Company</i> auf Bundessteuerebene &#8211; und seit kurzem auch in Florida &#8211; grundsätzlich als <i>Partnership</i> besteuert. Einkommen und Abzüge der LLC werden prozentual an die einzelnen Mitglieder weitergegeben und erscheinen dort in der persönlichen Einkommenssteuererklärung. Der LLC steht es offen, im Gründungszeitpunkt die Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu wählen, wobei diese Wahl in Folgejahren gegebenenfalls geändert werden kann.</p><p
style="text-align: justify;">Jene Bundesstaaten, welche Körperschaftssteuern (<i>Corporate Income Taxes</i>) oder Konzessionsabgaben (<i>Franchise Taxes</i>) erheben, behandeln <i>Limited Liability Companie</i>s teils im Rahmen der Staatssteuer als Kapitalgesellschaften. Dies kann u. U. zu einer Doppelbesteuerung führen, wenn Einkommen ausgeschüttet wird, da besagte Ausschüttungen als steuerbare Dividenden bei den Empfängern behandelt werden, nachdem sie bereits auf der Ebene der LLC besteuert wurden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Vergleich S-Corporation und Limited Liability Company</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Entscheidung, ob eine<i> Limited Liability Company</i> oder eine <i>Corporation</i> gründet werden soll, hängt oft von steuerlichen Erwägungen ab.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.1. Steuererklärung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine in den USA gegründete <i>Corporation</i> muss auf jeden Fall eine US-Steuererklärung einreichen, ungeachtet ob US-Einkommen vorliegt oder nicht. Im Gegensatz hierzu unterliegen die ausländischen Mitglieder der als <i>Partnership </i>besteuerten <i>Limited Liability Company</i> nur dann der US-Besteuerung, wenn sie eine Handels- oder andere Geschäftstätigkeit in den USA ausüben oder wenn sie aus einer US-Quelle stammendes Einkommen beziehen. Sind alle Mitglieder der <i>Limited Liability Company</i> sich im Ausland befindende Ausländer, unterliegt das aus der Gesellschaft stammende Einkommen einer Quellensteuer (<i>Withholding Tax</i>), welche bei 35% (Mitglied: <i>Corporation</i>) und 39.6% (Mitglied: natürliche Person) liegt und gegebenenfalls zurückerstattet wird. Da Deutschland, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA hat, ist diese Quellensteuer reduziert. Kein Einkommen liegt vor, wenn nach Jahresabschluss kein an die Mitglieder zu verteilender Gewinn besteht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.2. Geschäftsführende Mitglieder/Gesellschafter – <i>Self-Employment Tax und Sozialabgaben</i></b></p><p
style="text-align: justify;">Bei der LLC verhält es sich ähnlich wie bei einer <i>Partnership.</i> Die aktiv an der Geschäftsführung beteiligten Mitglieder erhalten kein Gehalt, sondern ein sogenanntes <i>guaranteed payment</i>, welches einem prozentualen Anteil am Gesellschaftsgewinn entspricht. Auf der Grundlage dieses Betrages, abzüglich der <i>expenses, </i>wird beim einzelnen Mitglied die <i>Self-Employment Tax</i> erhoben, welche 15.3% beträgt und Sozialleistungen wie Medicare, Arbeitslosenanteil und Sozialversicherung umfaßt. Die 15.3% <i>Self-Employment Tax</i> trägt demzufolge bei der LLC derjenige, der ein <i>guaranteed payment </i>bezieht oder sich aktiv an der Geschäftsführung beteiligt. Was über diesen Betrag hinaus von der LLC ausgezahlt wird, entspricht einer regulären Ausschüttung und unterliegt als solche der Einkommenssteuer beim einzelnen Mitglied.</p><p
style="text-align: justify;">Die sich an der Geschäftsführung beteiligenden Aktionäre einer <i>S-Corporation</i> unterliegen einer <i>Social Security Tax</i> von 15.3%, wovon sie jedoch nur 50% zu tragen haben. Die anderen 50% werden von der <i>S-Corporation</i> getragen, wo sie in diesem Umfang das Einkommen bzw. die Gewinnausschüttung der Gesellschaft verringern. Aktionäre, welche nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind und somit kein Gehalt beziehen, tragen demzufolge indirekt den auf die Gesellschaft anfallenden Anteil mit.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3.3. Praktisches Beispiel</b></p><p
style="text-align: justify;"><b>a. LLC (3 Mitglieder: je ein Drittel Profitanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000; Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Gewinnzuweisung (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Geschäftsführergehalt = als <i>guaranteed payment </i>angesehen B entrichtet darauf 15.3% <i>Self-Employment Tax.</i></p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000, davon $20,000 = <i>guaranteed payment</i> 15.3% <i>Self-Employment Tax ;</i> $10,000 = reguläre Ausschüttung reguläre Einkommenssteuer auf persönlicher Einkommensebene.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b. S-Corporation (3 Aktionäre: je ein Drittel Aktienanteil)</b></p><ul><li
style="text-align: justify;">Umsatz = $150,000; Kosten = $60,000;, Reingewinn = $90,000;</li></ul><p
style="text-align: justify;">A = $30,000 Dividenden (nicht an Geschäftsführung beteiligt) A entrichtet auf die $30,000 reguläre Einkommenssteuer.</p><p
style="text-align: justify;">B = $30,000, Gehalt davon werden 15.3% <i>Social Security Tax</i> abgezogen (50% trägt die <i>S-Corporation</i>, 50% werden B als Sozialleistungsbeitrag abgezogen).</p><p
style="text-align: justify;">C = $30,000 $20,000 als Gehalt (15.3%, <i>Social Security Tax</i>, wiederum hälftig getragen) sowie $10,000 als Dividenden, worauf C persönliche Einkommenssteuer zahlt.</p><p
style="margin-bottom: 0px;"><b>S-Corporation Pers. Einkommen LLC</b></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung bei LLC</p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3%<i> Social Security / Medicare Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;"><i>guaranteed payment </i>bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">15.3% <i>Self Employment Tax</i></p><p
style="margin-bottom: 0px;">Dividenden und Gehalt bei Corp.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Hälfte von 15.3% <i>Social Security / Medicare Tax </i>auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Dividenden und Hälfte von 15.3% auf Gehalt</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Gewinnzuweisung und <i>guaranteed payment </i> bei LLC</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Max. 39.6% auf Gewinnzuweisung und 15.3% <i>Self Employment Tax</i> auf <i>guaranteed payment</i></p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Zusammenfassung</b></p><p
style="text-align: justify;">Abschließend ist zu sagen, daß beide Gesellschaftsformen Vor- und Nachteile bieten, welche im konkreten Fall von Ihrem Anwalt und Steuerberater gegeneinander abgewogen werden sollten.</p><p>&nbsp;</p><p>(c) 2005/2006 Alexander Reus, Esq./Elise B. Genzmer, Esq. unter Mitarbeit von<br
/>
Elke Rolff (cand. LL.M. und Schweizer Rechtsanwältin) drrt.com<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
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</item>
<item><title>Produkthaftung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/produkthaftung-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:36 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Haftung]]></category>
<category><![CDATA[Produkthaftung]]></category>
<category><![CDATA[Recht]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/produkthaftung_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten. Überblick über die Produkthaftung. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung. Die Produkthaftung ist</p><p>Der Beitrag <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Produkthaftung in den Vereinigten Staaten</h2><p
style="text-align: justify;"><b>I. Überblick über die Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: left;">Hersteller oder Verkäufer haften für Produkte, deren Fehlerhaftigkeit Vermögens- oder Personenschäden verursacht haben. Das U.S.-Produkthaftungsgesetz entspricht weitgehend dem von den meisten U.S. Staaten übernommenen Schadensersatzrecht (Schadensersatz aufgrund unerlaubter Handlungen = &#8222;tort law&#8220;) und dem sog. &#8222;Uniform Commercial Code&#8220;.</p><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Produkthaftungsklagen haben in den letzten Jahren zugenommen, und die von der Jury zugesprochenen Schadensersatzsummen sind bis in die Milliarden-Dollar-Beträge angewachsen. 2001 betrugen die im Zusammenhang mit der Produkthaftung entstandenen volkswirtschaftlichen Kosten 2% des BIP und haben die Summe von 200 Milliarden Dollar erreicht. Rechtsanwälte haben dabei eine wesentliche Rolle gespielt. In 38 U.S.-Staaten werden die Richter nach entsprechenden Wahlkämpfen vom Volk gewählt.</p><p
style="text-align: justify;">Es ist zudem erlaubt und weit verbreitete Praxis, dass Rechtsanwälte den Wahlkampf eines Richters finanzieren, um hinterher vor diesem die eigenen Prozesse zu führen. Zwischen 30% und 40% der gerichtlich zugesprochenen Summen fließen dabei durchschnittlich als Gebühren in die Taschen der Anwälte. Die Wirtschaft versucht daher, unter Führung der U.S. Handelskammer (D.S. Chamber of Commerce) durch systematische Unterstützung der Wahl wirtschaftsnaher Richter, den weiteren Anstieg der Produkthaftungskosten zu verhindern. Dies könnte zu einer weit reichenden Reform des Schadensersatzrechts führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>II. Allgemeines zu den Voraussetzungen der Produkthaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftung ist einzelstaatlich geregelt, wobei wesentliche Unterschiede zwischen den 50 Staaten bezüglich der rechtlichen Grundlagen und prozessualen Regeln bestehen. Die US- Handelskammer (&#8222;Department of Commerce&#8220;) hat daher ein Mustergesetz der einheitlichen Produkthaftung (&#8222;Model Uniform Products Liability Act&#8220; &#8211; MULP A) verfasst, an dem sich die Staaten bei dem Entwurf ihrer Produkthaftungsgesetze orientieren können. Das MULPA vereinigt alle Schadensersatzvoraussetzungen für die Produkthaftung in einem Grundstandardwerk.</p><p
style="text-align: justify;">Mit den entsprechenden Abweichungen stehen einem Produkt Geschädigten in allen Einzelstaaten im Wesentlichen drei Anspruchsgrundlagen zur Verfügung: (1) Fahrlässigkeit (negligence&#8220;), (2) ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Garantiehaftung (warranty&#8220;) und (3) Gefährdungshaftung (strict liability&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;">Der Kläger kann seine Klage auf jede einzelne dieser Anspruchsgrundlagen oder auf alle gemeinsam stützen, was von der Wahl der Jurisdiktion abhängt. Entscheidend ist immer, ob das Produkt fehlerhaft war, als es das Unternehmen verließ und ob dieser Fehler den Schaden verursacht hat. Die Beweislast obliegt grundsätzlich dem Geschädigten. Vor allem hinsichtlich der Verursachung ist dabei der prima facie&#8220; (Beweis des ersten Anscheins) zugelassen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Klage kann gegen jede Partei erhoben werden, die in dem Verkauf oder in der Herstellung des fehlerhaften Produkts involviert ist, vom Hersteller über den Lieferanten von Einzel- bzw. Zubehörteilen bis hin zum Groß- bzw. Einzelhändler. Der Kläger muss beweisen, dass das Produkt fehlerhaft ist. Es bieten sich drei Kategorien an: (1) Konstruktionsfehler, (2) Herstellungsfehler (fehlerhafte Einzelstücke &#8211; Ausreißer) und (3) Instruktionsfehler (unterlassene Warnungen).</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Fahrlässigkeitshaftung </b>/ <b>Verschuldenshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft sich der Kläger auf Fahrlässigkeit, muss er beweisen, dass entweder der Hersteller oder der Verkäufer des Produkts nicht diejenige Sorgfalt angewendet hat, die er hätte anwenden müssen und dass dieser Verstoß zu einem Schaden bei einem für den Schädiger vorhersehbaren Personenkreis geführt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung knüpft mithin an die Sorgfaltspflicht des Herstellers an, alle vorhersehbaren Risiken zu vermeiden, die mit dem Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss, einhergehen. Sie beinhaltet die angemessene Sorgfalt bei der Entwicklung, Konstruktion, Fabrikation, Verpackung und der Gebrauchsanweisung des Produkts. Darüber hinaus trifft den Unternehmer eine fortlaufende Überwachungspflicht seiner Produkte.</p><p
style="text-align: justify;">Der geschützte Personenkreis umfasst alle Personen, die mit dem Produkt in Berührung kommen, ungeachtet, ob sie Vertragspartner geworden sind.</p><p
style="text-align: justify;">Die Fahrlässigkeitshaftung kann entfallen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass er sein Produkt nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik (&#8222;state of the art&#8220;) gefertigt hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Garantiehaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer auf die Verletzung der ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Zusicherung (expressed or implied warranty&#8220;) gestützten Klage muss aufgezeigt werden, dass das Produkt von der Garantiezusage abweicht, der Beklagte das Produkt oder ein Teil des Produkts verkauft hat, der Fehler des Produkts bereits bei der Übergabe vorlag und Ursächlichkeit gegeben ist.</p><p
style="text-align: justify;">Eine Garantie ist eine stillschweigend oder ausdrücklich erklärte Zusicherung einer Eigenschaft oder der Qualität des verkauften Produkts. Die erklärte Garantie muss Vertragsinhalt geworden sein. Ausdrückliche Garantien sind in der Zusicherung von tatsächlichen Umständen zu sehen, in der Beschreibung von Waren durch Warenproben oder in Werbe- und Verpackungsaussagen.</p><p
style="text-align: justify;">Als stillschweigende Zusicherung wird die generelle Tauglichkeit des Produkts für den gewöhnlichen Gebrauch, angesehen. Gemeint ist der bestimmungsgemäße Gebrauch, mit dem billigerweise gerechnet werden muss.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt sind der Käufer und solche natürlichen Personen, bei denen vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie mit dem Produkt in irgendeiner Weise in Berührung kommen, z.B. es benutzen, verbrauchen oder dadurch verletzt werden können.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Gefährdungshaftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Beruft der Kläger sich dagegen auf die Gefährdungshaftung (&#8222;strict liability&#8220;), so muss er lediglich beweisen, dass das Produkt einen Fehler aufweist, der Beklagte das Produkt in irgendeiner Form in Umlauf gebracht hat und der Schaden durch diesen Fehler verursacht wurde.</p><p
style="text-align: justify;">Erstmals wurde die Gefährdungshaftung in einer Produkthaftungsklage im Fall Greenman vs. Yuba Power Products, 377 P.2d 897 (Cal. 1963) angenommen. Das Gericht urteilte dort, dass ein Hersteller verschuldensunabhängig haftbar zu machen ist, wenn ein von ihm ohne vorherige Untersuchung wissentlich auf den Markt gebrachtes Produkt einen Fehler aufweist und. dadurch einen Personenschaden verursacht. Der Grad der Fahrlässigkeit spielt dabei keine Rolle, da es nur darauf ankommt, ob der Beklagte das den Schaden verursachende Produkt hergestellt oder verkauft hat. Fehlerhaft können Konstruktion, Gestaltung, Verpackung, Beschriftung oder Gebrauchsanweisung eines Produkts sein.</p><p
style="text-align: justify;">Entscheidende Voraussetzung ist mithin ein fehlerhaftes Produkt. Ein solches liegt dann vor, wenn es nicht den vernünftigen Erwartungen des gewöhnlichen Verbrauchers entspricht.</p><p
style="text-align: justify;">Geschützt wird jedermann, von dem der Verkäufer vernünftigerweise annehmen muss, dass er das Produkt benutzt, verbraucht oder sonst wie mit ihm in Berührung kommt.</p><p
style="text-align: justify;">Als Verteidigungsmöglichkeiten bleiben hier grundsätzlich nur der Verweis auf mutwillige Änderungen oder Modifizierung des Produkts, bestimmungswidrige Verwendungen oder wissentliche Risikoübernahme.</p><p
style="text-align: justify;"><b>III. Allgemeine Klageeinwände und geringfügiger Fehler</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Garantieverletzung oder bei. der Gefährdungshaftung wird allgemein einfaches Mitverschulden oder die freiwillige Risikoübernahme nicht als Verteidigungseinwand berücksichtigt. Die Produkthaftung erlaubt allenfalls den Einwand des geringfügigen Fehlers. www.escm.com/new/pro/JUN97.HTM. Andere Klageeinwände können bereits vorhandene Vorschädigungen, das Fehlen der Kausalität oder die Vorhersehbarkeit des Risikos sein.</p><p
style="text-align: justify;">Viel empfindlicher als die Haftung an sich sind für die betroffenen Unternehmen die sich daraus ergebenen Konsequenzen. Neben der Verurteilung zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens kann eine Verurteilung zu so genannten &#8222;punitive damages&#8220; erfolgen. Dabei handelt es sich um einen sanktionierenden Schadensersatz, der den verwerflich handelnden Hersteller bestrafen und andere Hersteller abschrecken soll. Tatsächlich kommt ein Strafschadensersatz nur dann in Betracht, wenn dem beklagten Unternehmen ein besonders verwerfliches und typischerweise strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen ist (&#8222;malicious&#8220; oder &#8222;reckless&#8220;).</p><p
style="text-align: justify;"><b>IV. Begrenzung des Gefahrenpotentials / Risikominimierung</b></p><p
style="text-align: justify;">Eine hundertprozentige Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen der Verletzung der US-Produkthaftungspflicht ist angesichts der Komplexität der Materie nicht möglich. Das Risiko kann jedoch durch vorbeugende Maßnahmen reduziert werden.</p><p
style="text-align: justify;">Wichtig sind daher ein ausreichendes Risikomanagement und ein Qualitätsüberwachungsprogramm, die dafür Sorge tragen, dass Produkte fehlerfrei hergestellt und ausgeliefert werden. Das Produkt sollte den US-Sicherheitsvorschriften entsprechen und mit Gebrauchsanweisungen und Warnungen (wenn erforderlich) versehen sein. Werbung und Etiketten sollten keine überflüssigen, einer Auslegung zugänglichen Informationen enthalten.</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt verschiedene Möglichkeiten zum Schutz des Unternehmensvermögens vor Produkthaftung. Dies kann durch den Abschluss einer Produkthaftungsversicherung, durch Ausschlussklauseln in den Verträgen, die die Haftung begrenzen oder eine Streitbeilegung durch ein Schiedsgerichtsverfahren verlangen, oder durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf Tochtergesellschaften erfolgen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>a) Versicherung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Produkthaftungsversicherung soll das Kostenrisiko bei der Verteidigung einer Klage erfolgreich absichern und garantiert die geringsten Auswirkungen auf den Geldbeutel des Beklagten. Normalerweise ersetzt die Versicherungsgesellschaft im Falle einer erfolgreichen Produkthaftungsklage den von der durch das Produkt verletzten Person geltend gemachten Schaden bis zur Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme. Zu beachten sind die Versicherungssumme und die Versicherungsprämie. Das Unternehmen muss sichergehen, dass die Versicherungspolice im Falle einer Klage eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Allgemein sind die Kosten einer Versicherung durch die wachsende Zahl der Produkthaftungsprozesse in den letzten Jahren stark gestiegen. Allerdings hängt die Höhe der Versicherung auch immer von dem Produkt ab. Es gibt Mittel und Wege, die Prämie auf einem Minimum zu halten, während die Höhe der Deckungssumme gleich bleibt. Wie bei einer Autoversicherung, kann ein Unternehmen sich entscheiden, eine höhere Selbstbeteiligungssumme zu wählen, um damit die Prämie zu verringern. Man kann aber auch der Versicherungsgesellschaft beweisen, wie effektiv das Qualitätsüberwachungsprogramm ist und dadurch die Prämie niedrig halten. (John F. Zulak &amp; Jennifer K. King, Products Liability Prevention: What Every International Business Should Know About Selling Products in the United States, 16 SPG Int&#8217;l L. Practicum 43 (2003)).</p><p
style="text-align: justify;">Schließlich kann eine Versicherungspolice auch kundenindividuell ausgehandelt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>b) Schutz von Unternehmenswerten (shielding assets)</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Differenzierung von aktiven Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (Aktiva und Passiva) kommt im heutigen Geschäftsleben besondere Bedeutung zu. Um das Aktivvermögen einer ausländischen Firma effektiv vor einem U.S.-Kläger zu schützen, kann das ausländische Unternehmen eine Tochtergesellschaft allein für den Vertrieb des Produktes in den USA gründen. Diese Unternehmensstruktur muss vor einer eventuellen Klage aufgebaut worden sein, um im Prozess nicht mit dem Vorwurf des Schuldnerbetrugs oder des arglistigen Transfers konfrontiert zu werden. Dabei ist es äußerst wichtig, dass die Zweigniederlassung des Unternehmens eine gewisse Selbständigkeit von der Muttergesellschaft aufweist. (Brent Wilder, Seperation, location key to limiting product liability, Business First of Columbus, Dec. 16, 2002, https://www.bizi oumals.coml columbus/storiesI2002/12/16/focus4.html).</p><p
style="text-align: justify;">Das Tochterunternehmen muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um sein Aktivvermögen vor der Haftung zu schützen. Es muss über eigenes Kapital verfügen, das nicht mit dem Kapital der Muttergesellschaft verflochten ist, und es muss eigene Angestellte und einen eigenen Vorstand haben. Die ausländische Tochtergesellschaft darf nicht nur eine Verlängerung der Muttergesellschaft sein, anderenfalls können die Gerichte diese Haftungsbeschränkung durchbrechen und der Muttergesellschaft die volle Haftung auferlegen.</p><p
style="text-align: justify;">Neuerdings neigen die Gerichte dazu, auch die Muttergesellschaft haftbar zu machen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass viele Unternehmen gerade durch die Errichtung einer Tochtergesellschaft ihr Aktivvermögen vor gerichtlichen Entscheidungen bzw. deren Vollstreckung schützen wollen. Mit der zunehmenden Praxis, die vermögenswerten Aktivposten gerichtssicher&#8220; zu machen (z.B. Enron, PG&amp;E, and the Catholic Church), sind die Gerichte nicht mehr geneigt, darüber hinwegzusehen. (Kris Frieswick, Separate but Liable, CFO Magazine, March 1, 2003, https://www.CFO.com/printarticle/0.5317.8840.00.html).</p><p
style="text-align: justify;">Es gibt eine zunehmende Bereitschaft der Gerichte, die Muttergesellschaft statt der Tochtergesellschaft haften zu lassen, wenn sie annehmen, dass die Muttergesellschaft ihr Aktivvermögen gerichtsfest&#8220; machen möchte. Dennoch gibt es Mittel und Wege, Aktivvermögen von der betriebswirtschaftlichen Seite her abzusondern und das Gefahrenpotential, wertvolles Aktivvermögen in Produkthaftungsklagen zu verlieren, zu minimieren.</p><p
style="text-align: justify;"><b>c) Vertragliche Beschränkungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Unternehmen kann seine Haftung auch dadurch beschränken, dass es in seinen Verträgen Klauseln einfügt, die entweder die Haftung beschränken oder ein Schiedsgerichtsverfahren als Bedingung zur Streitbeilegung verlangen. Solche Klauseln können vor Gericht aber nur geltend gemacht werden, wenn der Vertragspartner ihrer Einbeziehung in den Vertrag zugestimmt hat.</p><p
style="text-align: justify;">Gerichte haben Vertragsklauseln mit Haftungsbeschränkungen oder Haftungsausschlüssen mit der Begründung für nichtig gehalten, sie verstießen gegen den ordre public oder das Allgemeinwohl (Henningsen vs. Bloomfield Motors. Inc. 161 A. 2d 69 NJ. 1960).</p><p
style="text-align: justify;">Es ist jedoch eine Tendenz bei den Gerichten erkennbar, Ausschlussklauseln für wirksam zu erklären, wenn die Parteien gleich starke Verhandlungspositionen besitzen und die Klauseln klar und<b> </b>unmissverständlich sind.</p><p
style="text-align: justify;">Schiedsgerichtsklauseln werden ebenso behandelt wie Haftungsbeschränkungsklauseln. Findet das Gericht, dass die Klauseln bzgl. des Schiedsgerichtsverfahrens nur den Interessen des Unternehmens dienen und gleichzeitig der verletzten Person die Rechte auf ein faires Verfahren nehmen, erklärt es die Schiedsklausel wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder wegen Sittenwidrigkeit für nichtig. Einigen sich andererseits die Parteien freiwillig und mit gleicher Verhandlungsstärke über die Anwendung des Schiedsgerichtsverfahrens als Konfliktlösung, ist eine solche Klausel wirksam.</p><p
style="text-align: justify;"><b>V. Zusammenfassung:</b></p><p
style="text-align: justify;">Jedes Unternehmen, das in den USA Produkte in den Handel einführt, muss darauf vorbereitet sein, sich gegen eine eventuelle Produkthaftungsklage verteidigen zu können. Hierzu bedarf es eines guten Risikomanagements und eines funktionierenden Qualitätsüberwachungsprogramms. Es sollte gleichzeitig eine Produkthaftungsversicherung abschließen, die auf seine Bedürfnisse zugeschnitten ist und eine hinreichende Deckungssumme aufweist. Soll das Aktivvermögen durch die Ausgliederung des US- Vertriebes auf eine Tochtergesellschaft geschützt werden, sollte dies tunlichst vor Einreichung einer solchen Klage erfolgen. Außerdem sollte das Unternehmen die Tochtergesellschaft von den Geschäften der Muttergesellschaft so unabhängig wie möglich halten. Wenn das Unternehmen Vertragsklauseln verwenden möchte, um die mögliche Haftung zu beschränken oder das Schiedsverfahren als einziges und ausschließliches Verfahren zur Streitbeilegung vorzuschreiben, sollte bedacht werden, dass die Gerichte keine Klauseln akzeptieren, die sittenwidrig sind oder gegen den ordre public verstoßen.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt A. Reus und Rechtsreferendarin Annika Haug, <a
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<item><title>Gewährleistung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/gewahrleistung-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:03 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Gewährleistung im deutschen und amerikanischen Kaufrecht</h2><p
style="text-align: left;"><b>Gewährleistung im dt. Kaufrecht</b></p><p
style="text-align: left;"><b>Einleitung in das deutsche Gewährleistungsrecht</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Schuldrechtsreform des Jahres 2001 hat gravierende Änderungen mit sich gebracht. Erfreulicherweise ist damit vieles einfacher geworden. Der folgende Überblick soll dem Leser die Neuregelung der Gewährleistung beim Kauf, dem wohl wichtigsten Umsatzgeschäft, nahebringen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Neuregelung des § 433 BGB</b></p><p
style="text-align: justify; margin-bottom: 0px;">Gemäß § 433 I hat der Verkäufer dem Käufer das Eigentum und den Besitz an der Sache zu verschaffen. Dabei muß die Sache nunmehr frei nicht nur von Rechts-, sondern auch von Sachmängeln sein. Diesen Zusatz schuf die Reform. Mit dieser Integration des Sachmängelrechts in das allgemeine Leistungsstörungsrecht wurde der Schlüsselbegriff der vertraglichen Pflichtverletzung, § 280 I, zum einheitlichen Anknüpfungspunkt für alle Arten vertraglicher Leistungsstörung.</p><p
style="text-align: justify;">Zwar lassen sich alle Pflichtverletzungen grundsätzlich unter den Begriff der Pflichtverletzung des § 280 subsumieren, so auch der Sachmangel. Dies bedeutet jedoch nicht, daß § 280 zwangsläufig die Pflichtverletzung in einer Anspruchskette verkörpern muß. Vielmehr stellt § 280 die allgemeine Form der Pflichtverletzung dar. Ein Anspruch auf Nacherfüllung bei einem Sachmangel, §§ 434, 439, beinhaltet beispielsweise eine Pflichtverletzung in der speziellen Form des Sachmangels – statt des allgemeinen § 280 verkörpert hier der spezielle § 434 die Pflichtverletzung.</p><p
style="text-align: justify;">Man unterscheidet vertragliche Pflichtverletzungen von Haupt- oder Nebenpflichten. Hauptpflichten sind solche, um derentwillen die Parteien den Vertrag abschließen, wie Lieferung der mangelfreien Sache und Zahlung des Kaufpreises. Vertragliche Nebenpflichten sind z. B. die Pflicht, während der Vertragsabwicklung auf die Rechtsgüter der anderen Partei Rücksicht zu nehmen – der Bäcker, der bei Lieferung von Brötchen den Hund seines Kunden schuldhaft überfährt, hat eine solche Pflicht verletzt.</p><p
style="text-align: justify;">Gesetzliche Nebenpflichten (und Obliegenheiten) bestehen zudem etwa in der Pflicht des Käufers, die Versendungskosten zu tragen (§ 448 I, II). Sowohl die Verletzung von Haupt-, als auch die von Nebenpflichten lösen Ansprüche der Gegenseite aus. Da jedoch die aus der Verletzung von Nebenpflichten entstehenden Ansprüche nicht zum eigentlichen Kern des Gewährleistungsrechts gehören, werden sie an dieser Stelle nicht weiter behandelt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Mängel § 434</b></p><p
style="text-align: justify;">Zunächst stellt sich die grundsätzliche Frage, wann überhaupt ein Mangel vorliegt. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Sollbeschaffenheit der Sache von ihrer Istbeschaffenheit abweicht. Eine solche Abweichung kann sich aus ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen (Beschaffenheitsgarantie) ergeben (§ 434 I 2 Nr. 1). Sie kann auch vorliegen, wenn die Sache sich nicht zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung eignet oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweist (§ 434 I 2 Nr. 2).</p><p
style="text-align: justify;">Gemäß § 434 I 3 gehören zu der genannten Beschaffenheit auch Eigenschaften der Sache, die durch öffentliche Werbeaussagen und Kennzeichnungen zugesichert wurden, es sei denn, der Verkäufer hatte davon keine Kenntnis und mußte keine Kenntnis haben, oder die Aussage war bei Vertragsabschluß bereits berichtigt oder aber die Aussage hatte keinerlei Einfluß auf die Kaufentscheidung.</p><p
style="text-align: justify;">Ein Mangel liegt ebenso vor, wenn die vereinbarte Montage einer Sache unsachgemäß durchgeführt wurde (§ 434 II 1) oder die Montageanleitung einer Sache mangelhaft ist (§ 434 II 2, sog. IKEA-Klausel), es sei denn, die Sache wurde fehlerfrei montiert.</p><p
style="text-align: justify;">Wird eine andere als die gewünschte Sache oder eine zu geringe Menge geliefert, steht dies einem Sachmangel gleich (§ 434 III).</p><p
style="text-align: justify;">Der Mangel muß bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, d. h. zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen haben. Ausreichend ist aber auch, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt bereits begründet ist, jedoch erst später erkennbar wird – so etwa bei einer schlecht verklebten Schuhsohle, die nach einiger Zeit abreißt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für den Versendungskauf, bei dem die Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verschickt wird. Hier geht die Gefahrtragungspflicht gemäß § 447 I auf den Käufer über, sobald die Sache einer ausgewählten Transportperson übergeben wurde.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Nacherfüllung § 439</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei Vorliegen eines Mangels muß der Käufer zunächst seinen Anspruch auf Nacherfüllung geltend machen. Dieser richtet sich wahlweise auf Mangelbeseitigung (§ 439 I, 1. Alt) oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache (§ 439 I, 2. Alt). Eine Beschränkung auf Mangelbeseitigung ist gegeben, wenn die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich und vom Verkäufer verweigert worden wäre (§ 439 III 1). Als klassisches Beispiel hierzu dient die defekte Glühbirne in einem Neuwagen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Rücktritt § 323</b></p><p
style="text-align: justify;">Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer gemäß §§ 437, 440, 323 und 326 V vom Vertrag zurücktreten, allerdings nur, wenn er dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte (§ 323 I).</p><p
style="text-align: justify;">Diese Fristsetzung ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner/Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert (§ 323 II Nr. 1). Ebenso, wenn die vertragliche Leistung zu einem festen Termin vereinbart war und der Vertrag mit diesem Termin steht oder fällt (§ 323 II Nr. 2). Das klassische Beispiel hierzu bildet das Brautkleid, das nach dem Hochzeitstermin nicht mehr von Nutzen ist. Schließlich entfällt diese Frist, wenn besondere Umstände vorliegen und eine Interessenabwägung den Rücktritt rechtfertigt. Hier kann ggf. eine Abmahnung genügen (§ 323 III).</p><p
style="text-align: justify;">Gemäß § 323 IV kann der Käufer sogar vor Fälligkeit zurücktreten, wenn offenkundig ist, daß die Rücktrittsvoraussetzungen eintreten werden. Die Möglichkeit zum Rücktritt wird durch § 323 V in zweierlei Hinsicht eingeschränkt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, ist der Rücktritt nur zulässig, wenn der Käufer an der Teilleistung kein Interesse hat. Wurde nicht vertragsgemäß geleistet, ist der Rücktritt nicht möglich, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.</p><p
style="text-align: justify;">Ist der Käufer selbst für den zum Rücktritt berechtigenden Umstand verantwortlich oder ist dieser Umstand ohne Verschulden des Verkäufers eingetreten, als der Käufer im Annahmeverzug war, ist der Rücktritt ausgeschlossen (§ 323 VI). Der Rücktritt als Gestaltungsrecht muß ausdrücklich geltend gemacht werden. Im Zusammenhang mit $ 323 sind die §§ 440 und 326 V zu beachten.</p><p
style="text-align: justify;">Gemäß § 440 ist eine Frist zur Nacherfüllung bei einer zweifach fehlgeschlagenen Nacherfüllung sowie bei Unzumutbarkeit für den Käufer entbehrlich. Gemäß § 326 V entfällt bei einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Verpflichtung des Verkäufers zur Gegenleistung, so daß ein Rückabwicklungsschuldverhältnis entsteht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Minderung § 441</b></p><p
style="text-align: justify;">Anstelle des Rücktritts kann der Käufer den Preis wahlweise mindern. Die Voraussetzungen der Minderung gleichen denen des Rücktritts. Im Gegensatz zum Rücktritt ist eine Minderung aber auch dann möglich, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. So wird auf der einen Seite der Verkäufer geschützt, da nicht jede geringe Pflichtverletzung zur Rückabwicklung des Vertrages führt, andererseits entspricht dies auch dem Interesse des Käufers, der im Grunde keine Pflichtverletzung hinzunehmen hat.</p><p
style="text-align: justify;">Der Kaufpreis wird nach § 441 III um die Differenz gemindert, die bei Vertragsschluß zwischen Wert der Sache im mangelfreien Zustand und wirklichem Wert bestand. Auch die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und muß ausdrücklich geltend gemacht werden, um Wirksamkeit zu entfalten. Der Vertrag als solcher bleibt bei der Minderung bestehen, jedoch mit herabgesetztem Kaufpreis.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Schadensersatz neben der Leistung § 280</b></p><p
style="text-align: justify;">Ist dem Käufer durch eine mangelhafte Sache ein Schaden entstanden, kann er Schadensersatz zusätzlich zur Leistung verlangen. Ersetzt wird sowohl der Schaden, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst entsteht, als auch der allgemeine Schaden.</p><p
style="text-align: justify;">Unentbehrlich ist stets ein Verschulden des Verkäufers bzgl. seiner Pflichtverletzung. Dieses wird aufgrund der negativen Formulierung des § 280 I 2 gesetzlich vermutet (Beweislastumkehr). § 280 II und III verweisen auf weitere Vorschriften, die gemeinsam mit § 280 I Anspruchsgrundlagen für Schadensersatzansprüche bilden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung §§ 280 I, II, 286</b></p><p
style="text-align: justify;">Wird eine Leistung nicht rechtzeitig erbracht, bedeutet dies nicht zugleich zwingend, daß der Schuldner dadurch im Verzug ist. Dieser tritt erst ein, wenn er auf die gesetzliche vorgeschriebenen Mahnung hin nicht leistet (§ 286 I).Gleiche Wirkung kommt der Erhebung der Klage auf die Leistung sowie der Zustellung eines Mahnbescheids zu.</p><p
style="text-align: justify;">§ 286 II formuliert einige Sonderfälle, nach denen von einer Mahnung abgesehen werden kann. Dies gilt, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, bei Ereignisfristen, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und wenn besondere Gründe und eine Interessenabwägung einen sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen.</p><p
style="text-align: justify;">Gemäß § 286 III gerät der Schuldner einer Entgeltforderung 30 Tage nach Erhalt der Rechnung automatisch in Verzug. Für Verbraucher gilt diese Regelung allerdings nur, wenn darauf in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung hingewiesen war.</p><p
style="text-align: justify;">§ 286 IV enthält insofern eine Milderung, als der Schuldner nicht in Verzug gerät, wenn er den Umstand, aufgrund dessen die Leistung unterbleibt, nicht zu vertreten hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Schadensersatz statt der Leistung §§ 280 I, II, 281</b></p><p
style="text-align: justify;">Wurde schlecht (oder gar nicht) geleistet, kann der Käufer statt der Leistung auch Schadensersatz verlangen. Wird der Anspruch aus § 281 geltend gemacht wird, erlischt gemäß § 281 IV der Anspruch auf Leistung. Auch hier muß gemäß § 281 I 1 zunächst eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung erfolglos gesetzt worden sein. Die Regelung bzgl. Entbehrlichkeit einer Frist gleicht weitgehend derjenigen beim Rücktritt. Eine Frist ist danach entbehrlich, wenn der Verkäufer die Leistung oder Nacherfüllung verweigert und wenn besondere Umstände und eine Interessenabwägung die Geltendmachung rechtfertigen (§ 281 II). Auch hier kann ggf. eine Abmahnung an die Stelle der Frist treten (§ 281 III).</p><p
style="text-align: justify;">Es wird zwischen sog. großem und kleinem Schadensersatzanspruch unterschieden. Der kleine Schadensersatzanspruch zielt auf Schadensersatz statt Leistung (Behalten des mangelhaften Werkes und Ersatzleistung lediglich hinsichtlich des verursachten Schadens), während der große Schadensersatzanspruch auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung ausgerichtet ist (Zurückweisung des Werkes; Verweigerung der Vergütungsbezahlung bzw. Rückzahlungsverlangen und Ersatz des durch den Mangel verursachten Schadens). Hierbei ist zu beachten, daß wie beim Rücktritt der Käufer bei einer bereits erbrachten Teilleistung an dieser kein Interesse haben, bzw. bei einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung die Pflichtverletzung nicht unerheblich sein darf (§ 281 2 und 3). Wird ein großer Schadensersatzanspruch geltend gemacht, ist der Verkäufer zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 – 348 berechtigt (§ 281 V).</p><p
style="text-align: justify;"><b>Schadensersatz statt der Leistung bei nachträglicher Unmöglichkeit §§ 280 I, III, 283</b></p><p
style="text-align: justify;">Ist eine Leistung oder Nacherfüllung nicht möglich, greift § 283 ein. Ob Unmöglichkeit vorliegt, bestimmt sich nach § 275 I &#8211; III. Sie kann objektiv (niemand kann die Leistung erbringen) oder subjektiv (nur der Schuldner/Verkäufer kann die Leistung nicht erbringen) sein (§ 280 I), muß jedoch nach Vertragsschluß eingetreten sein. Der Schuldner kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst dann verweigern, wenn sie ihm grundsätzlich noch möglich wäre. Dies ist einmal der Fall, wenn die Leistung einen Aufwand erfordert, der außer Verhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht (§ 275 II), und weiterhin, wenn der Schuldner die Leistung persönlich erbringen muß und ihm dies nicht zumutbar wäre (§ 275 III).</p><p
style="text-align: justify;">Die §§ 281 I 2, 3 und 281 V kommen zur Anwendung. So darf der Gläubiger kein Interesse an einer erbrachten Teilleistung haben, bzw. die Pflichtverletzung muß erheblich sein. Darüber hinaus ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 – 348 berechtigt.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit § 311a</b></p><p
style="text-align: justify;">Als Pendant zu § 283 regelt § 311a den Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit. Eine wichtige Neuregelung enthält § 311a I, wonach eine anfängliche Unmöglichkeit der Wirksamkeit des Vertrages nicht entgegensteht. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung aus § 311a ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner von der Unmöglichkeit nichts wußte und seine Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Aufwendungsersatz §§ 280, 284</b></p><p
style="text-align: justify;">Alternativ steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 284 zu. Diese Aufwendungen müssen billigerweise im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung vorgenommen worden sein und ihr Zweck müßte ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreichbar gewesen sein.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Verjährung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die gesetzliche Verjährungsfrist für kaufrechtliche Mängelgewährleistungsansprüche wurde von 6 Monaten auf 2 Jahre ab Ablieferung angehoben (§ 438 I Nr. 3). Eine 5-jährige Spezialregelung gilt für Bauwerke und Baumaterialien (§ 438 I Nr. 2). Die 2-Jahres-Frist ist abdingbar, außer bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über neu hergestellte Sachen. In Standardverträgen und im Falle des Verbrauchsgüterkaufs über gebrauchte Sachen ist dies allerdings maximal bis auf 1 Jahr möglich.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Haftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluß ist grundsätzlich möglich, solange gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Einschränkungen ergeben sich aus den Regeln über allgemeine Geschäftsbedingungen, wonach etwa Klauseln nicht gestattet sind, die eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Gewährleistung im amerikanischen Kaufrecht</b></p><p
style="text-align: justify;"><b>Breaches of Contract/Vertragliche Pflichtverletzungen</b></p><p
style="text-align: justify;"><b>Begriffsbestimmungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Das amerikanische Vertragsrecht unterscheidet zwischen “conditions” und “promises”. Condition“ läßt sich als Bedingung übersetzen, die eintreten muß, bevor die Erfüllung des Vertrages verpflichtend wird oder diese Verpflichtung endet. Eine solche Bedingung liegt vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, daß eine Lieferung erst nach Bezahlung der Waren erfolgen soll. Eine promise“ ist die Verpflichtung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen. Unabhängig von ihrer Erfüllung ist der Vertrag bindend.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Breach of Conditions</b></p><p
style="text-align: justify;">Erfüllt eine Vertragspartei die ihr obliegende Bedingung nicht, ist der Vertrag für die andere Partei nicht verpflichtend, das bedeutet beispielsweise: ohne Zahlung keine Lieferung. Es verbleibt die Klage auf Schadensersatz oder auf Erfüllung der Vertragsschuld.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Breach of Promises</b></p><p
style="text-align: justify;">Wird die Verpflichtung, eine bestimmte Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, verletzt, ist die andere Vertragspartei weiterhin zur Erfüllung verpflichtet. Sie kann jedoch auf Schadensersatz klagen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Substantial Performance</b></p><p
style="text-align: justify;">Grundsätzlich müssen vertragliche Verpflichtungen vollständig erfüllt werden. Ausnahmen gibt es nur bei teilbaren Verträgen (divisible contracts), bei Vereitelung der Erfüllung (prevention of performance) und bei überwiegender Erfüllung (substantial performance). Substantial performance bedeutet, daß der Vertrag weitgehend erfüllt wurde und es nicht sinnvoll wäre, die andere Partei von ihren Verpflichtungen zu lösen. Vielmehr bleibt der Vertrag erhalten. Die Pflichtverletzung wird nicht als breach of condition, sondern als breach of promise eingestuft. Somit wird nur die Möglichkeit zur Schadensersatzklage eingeräumt. Vor allem im Baurecht kommt das Prinzip der substantial performance zur Anwendung.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Fundamental and Minor Breach of Contract</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Fundamental Breach ist im Gegensatz zum Minor Breach eine besonders schwere vertragliche Pflichtverletzung, die nicht nur zur Möglichkeit der Schadensersatzklage führt, sondern weiter zur Folge hat, daß die andere Partei den Vertrag nicht mehr anerkennen muß. Kriterien dafür, ob eine so schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt, sind (1) inwieweit die Vertragspartei, die den Vertrag verletzt, schon geleistet hat, (2) ob die Vertragsverletzung vorsätzlich, fahrlässig oder ohne Verschulden geschehen ist, (3) das Ausmaß der Rechtsunsicherheit, (4) inwieweit die Vertragspartei, die den Vertrag nicht verletzt hat, die Leistung schon erhalten hat, (5) inwiefern man sie angemessen entschädigen könnte und (6) der Härtegrad, der der verletzenden Vertragspartei auferlegt wird.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Anticipatory Breach</b></p><p
style="text-align: justify;">Verweigert eine Partei die vertragliche Pflichterfüllung bereits vor der Verpflichtung zur Leistung nennt man dies Anticipatory Breach. Dies entbindet auch die andere Partei von der Leistung und ermöglicht die Klage auf Schadensersatz. Da zum Zeitpunkt der Weigerung die Partei eigentlich noch nicht hätte leisten müssen, ist ihre Weigerung dogmatisch gesehen keine Pflichtverletzung. Aus diesem Grund kann die Weigerung widerrufen werden, bis die andere Partei sie annimmt oder sich auf sie verläßt, d. h. ihre Vertrauensposition ändert.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Frustration of Purpose/Impossibility</b></p><p
style="text-align: justify;">Nach dem Prinzip der Zweckerschöpfung (Frustration of Purpose) entfallen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien, wenn ein Umstand, der nach Vertragsschluß ohne Verschulden der Parteien eintritt, die Erfüllung des Vertrages unmöglich oder sinnlos macht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Remedies: Damages and Specific Performance</b></p><p
style="text-align: justify;">Als Entschädigung für eine vertragliche Pflichtverletzung wird der betroffenen Partei in erster Linie Schadensersatz (damages) zugestanden. Sollte die Entschädigung nicht angemessen sein, wird die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen (specific performance) zugestanden. Der Schadensersatz stellt sich als Ersatz des positiven Interesses dar (expectation damages). Die Vertragspartei wird so gestellt, als wäre der Vertrag vereinbarungsgemäß vollzogen worden. Darüber hinaus kommen die sogenannten “incidental damages” in Betracht, die sich wohl am ehesten als Aufwandsentschädigung beschreiben lassen. Sie umfassen Ausgaben, die angemessenerweise im Vertrauen auf den Vollzug des Vertrages getätigt wurden, wie etwa die Kosten, die dem Verkäufer durch Anhalten des Lieferungsvorganges und Rückführung der Waren entstanden sind, nachdem der Käufer seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Das Prinzip der “Warranties”</b></p><p
style="text-align: justify;">Das amerikanische Gewährleistungsrecht beruht im übrigen auf der Grundlage der sogenannten “warranties”. Warranty läßt sich übersetzen als Garantie und bedeutet, daß man als Verkäufer hinter seinem Produkt steht, für dessen Integrität gerade steht und etwaige Probleme, die mit einem Mangel des Produktes zusammenhängen, behebt. Es wird zwischen implied warranties und express warranties, d. h. zwischen konkludenten und ausdrücklichen Garantien unterschieden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Implied Warranties/Konkludente Garantien</b></p><p
style="text-align: justify;">Die konkludenten Garantien sind gesetzlich festgelegt und basieren auf dem Grundsatz angemessener Wert für den bezahlten Preis“ (fair value for money spent), der durch das Common Law geprägt wurde. Sie gelten jedoch nur unter Kaufleuten.</p><p
style="text-align: justify;">Man unterscheidet zwischen implied warranties of merchantability“, im folgenden Garantien für die Eignung zu dem üblichen Zweck“ genannt, und zum anderen implied warranties of fitness for a particular purpose“, im folgenden Garantien für die Eignung zu einem besonderen Zweck“ genannt. Die konkludente Garantie für die Eignung zu dem üblichen Zweck gewährleistet, daß das jeweilige Produkt geeignet ist, den üblicherweise erwarteten Zweck zu erfüllen, und daß kein erheblicher Mangel vorhanden ist. Sie gleichen weitgehend § 434 I 2 Nr. 2 BGB.</p><p
style="text-align: justify;">Erfüllt ein Produkt/eine Sache nicht den üblichen Zweck, muß der Verkäufer Abhilfe in der Weise schaffen, daß der Käufer ein geeignetes Produkt erhält. Die konkludente Garantie für die Eignung zu einem bestimmten Zweck gewährleistet hingegen, daß das jeweilige Produkt geeignet ist, einem speziellen Zweck zu entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Käufer nach einem Produkt verlangt, das einen bestimmten, nicht unbedingt üblichen Zweck erfüllen soll und der Verkäufer sodann auf eines seiner Produkte hinweist. Sie ist daher mit der Beschaffenheitsgarantie des § 434 I 2 Nr. 1 BGB zu vergleichen.</p><p
style="text-align: justify;">Konkludente Garantien gewährleisten die Beschaffenheit eines Produktes zum Zeitpunkt des Kaufs, nicht jedoch eine spezielle Haltbarkeitsdauer dieses Produktes. Die übliche Haltbarkeitsdauer ist jedoch wiederum Teil der Geeignetheit für den üblichen oder speziellen Zweck. Zu beachten ist, daß etwa Verschleißerscheinungen, Schäden wegen Fehlgebrauchs oder Gebrauchs entgegen der Gebrauchsanweisung nicht den konkludenten Garantien unterfallen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine spezielle Regelung hinsichtlich der Dauer von konkludenten Garantien gibt es nicht, dies kann von Bundesstaat zu Bundesstaat variieren. Bei gebrauchten Waren gewährleistet die Garantie für die Eignung zum üblichen Zwecl, daß das Produkt wie zu erwarten gebrauchsfähig ist, gemessen an der Art des Produktes und der Preisspanne.</p><p
style="text-align: justify;">Ein vertraglicher Ausschluß der konkludenten Garantien ist grundsätzlich in den meisten Bundesstaaten möglich, allerdings muß der Verkäufer den Käufer dann schriftlich darauf hinweisen. In einigen Staaten hingegen darf ein Mindestmaß an konkludenter Garantie nicht ausgeschlossen werden (z. B. Alabama, Connecticut, Kansas…); siehe hierzu den Magnuson-Moss Warranty Act. Wird eine schriftliche Garantie für das Produkt gegeben, ist ein Ausschluß der konkludenten Garantien per Bundesgesetz verboten.</p><p
style="text-align: justify;"><b>Express Warranties/Ausdrückliche Garantien</b></p><p
style="text-align: justify;">Ausdrückliche Garantien werden vom Verkäufer angeboten und somit explizit in den Vertrag einbezogen. Sie können sich auf die Beschaffenheit des Produktes, aber auch auf Behebung etwaiger Mängel durch den Verkäufer beziehen. Als Beispiel hierfür gelten Werbeaussagen. Unerheblich ist, ob eine solche ausdrückliche Garantie nur mündlich oder in Schriftform erfolgt ist. Jedoch sind nur schriftliche Garantien auf Verbrauchsgüter vom Magnuson-Moss Warranty Act abgedeckt.</p><p>(c) 2004 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus und Charlotte Grundmeier (Jurastudent)<br
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<item><title>Firmengründung USA Risiken</title><link>https://www.unitedstates.de/firmengrundung-usa-risiken/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:19:57 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
<category><![CDATA[Haftung]]></category>
<category><![CDATA[Risiken]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/firmengrundung_usa_risiken-html/</guid><description><![CDATA[<p>Risiken bei der Firmengründung in den USA - Sie wollen eine Firma gründen? Eine persönliche Haftung des Eigentümers besteht nach dem “alter-ego”-Test...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Risiken bei der Firmengründung in den USA</h2><p>“Sie wollen eine Firma gründen?” fragt der Anwalt seinen Mandanten am Telefon. “Gar kein Problem, ich brauche ein paar Informationen und dann mache ich das online innerhalb von ein paar Stunden”. Wer in den USA eine Firma gründen will, wird überrascht sein, wie schnell die Formalitäten erledigt sind. Anders als in Deutschland muss bei einer Kapitalgesellschaft kein bestimmtes Stammkapital eingezahlt werden. Selbst Firmen mit Milliarden an “genehmigtem Kapital” (sog. “authorized capital”) können nur $ 100 Kapital haben. Auf den ersten Blick scheint zudem das Risiko einer persönlichen Haftung bei einer amerikanischen Kapitalgesellschaft geringer zu sein als in Deutschland: Schnell haftet der Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit seinem Privatvermögen, insbesondere bei Nichtzahlung von Sozialbeiträgen und Insolvenzverschleppung nach dem deutschen Insolvenzrecht. Bei einer amerikanischen “Inc.” gibt es außer bei schwersten Straftaten grundsätzlich keine Durchgriffshaftung auf die natürlichen Personen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Versuchung, ohne großen finanziellen Aufwand eine amerikanische Firma zu gründen, ist daher groß. Dabei wird oft übersehen, dass der generelle Schutz vor einer Durchgriffshaftung nicht absolut ist und zahlreiche Situationen auftreten können, in denen ein Gläubiger die schützende Firmenhülle durchstoßen und direkt auf die Vermögenswerte des Aktionärs oder der Mutterfirma zugreifen kann (“Piercing the Corporate Veil”). Es kann daher nur davor gewarnt werden, ohne intensive Beratung durch eine international tätige Anwaltssozietät eine amerikanische Firma zu gründen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine persönliche Haftung des Firmeneigentümers besteht nach dem sog. “alter-ego”-Test, wenn aufgrund identischer Interessen keine Trennung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft besteht und ohne Durchgriff ein ungerechter Zustand vorliegen würde. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gesellschaft faktisch von dem Firmeneigentümer vereinnahmt wird, indem das Vermögen der Gesellschaft an ihn weitergeleitet und zu seinen Gunsten die Gesellschaft insolvent wird. Dabei kann im Einzelfall nur von Experten beurteilt werden, ob die Gesellschaft lediglich eine Hülse der ursprünglichen Gesellschaft ist oder ob eine ausreichende Trennung zwischen Gesellschaft und Firmeneigentümer besteht. Es muss untersucht werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur legitimen Geschäftszielen dient oder nur ein Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Haftung ist. Nach der amerikanischen Rechtsprechung können folgende Faktoren für einen Durchgriff auf den Aktionär sprechen:</p><ul><li
style="text-align: justify;">Fehlen bzw. mangelnde Befolgung von Formalitäten (z.B. fehlende Sitzungsprotokolle des Vorstands)</li><li
style="text-align: justify;">Vermischung von Firmen- und Privatvermögen (“Commingling”)</li><li
style="text-align: justify;">Unterkapitalisierung der Firma (“Flimsy Corporation”)</li><li
style="text-align: justify;">Personalidentität bei den Organen der Mutter- und Tochterunternehmen</li><li
style="text-align: justify;">Unbillige Verwendung einer Firmenhülle für unzulässige Zwecke</li></ul><p
style="text-align: justify;">Eine Haftung kommt bei Existenz zweier Gesellschaften in Betracht, wenn sie</p><ul><li
style="text-align: justify;">einen identischen Sitz haben</li><li
style="text-align: justify;">denselben Briefkopf benutzen</li><li
style="text-align: justify;">ähnliche Namen haben</li><li
style="text-align: justify;">identische Sitzungsprotokolle führen</li><li
style="text-align: justify;">dieselben leitenden Angestellten oder Geschäftsführer beschäftigen</li><li
style="text-align: justify;">dieselben Rechtsanwälte und Buchhalter beauftragen</li><li
style="text-align: justify;">dieselbe Geschäftstätigkeit aufweisen</li><li
style="text-align: justify;">als einheitliche juristische Person nach außen auftreten oder wenn</li><li
style="text-align: justify;">eine Gesellschaft über das Verhalten der anderen Gesellschaft bestimmt</li></ul><p
style="text-align: justify;">Die Aufzählung ist nicht abschließend. Für einen Haftungsdurchgriff ist kein Faktor für sich alleine ausreichend und die Gerichte wägen sämtliche Faktoren gegeneinander ab. Allein der Supreme Court of California hielt bisher eine unzureichende Kapitalisierung für ausreichend für einen Durchgriff. Bei der Gewichtung der Faktoren ist die Rechtsprechung zudem uneinheitlich: Während manche Gerichte eine ausreichende Beherrschung auch dann bejahen, wenn kein unbilliges Verhalten vorliegt, verlangen andere Gerichte vom Kläger den Nachweis, dass ein rechtswidriges Verhalten einen Schaden verursacht hat.</p><p>Anstatt des “alter-ego”- Test wird von den Gerichten auch der sog. “instrumentality”-Test durchgeführt. Danach haftet der Beklagte, wenn er die Gesellschaft kontrolliert oder vollständig beherrscht, ein unbilliges Ziel verfolgt und dadurch einen Schaden verursacht.</p><p
style="text-align: justify;">Um die Gefahr eines Durchgriffs so gering wie möglich zu halten, sollte man folgendes tun:</p><ul><li
style="text-align: justify;">Dotierung eines Grundkapitals, welches zumindest den Geldbedarf für das erste Geschäftsjahr deckt</li><li
style="text-align: justify;">Verfassen von Sitzungsprotokollen (“Minutes”) über alle wesentlichen Beschlüsse des Vorstands, bei zwei Gesellschaften Anfertigung getrennter Sitzungsprotokolle</li><li
style="text-align: justify;">Strikte Trennung von Privat- und Firmenkonten</li><li
style="text-align: justify;">Beratung durch eine erfahrene Anwaltssozietät</li><li
style="text-align: justify;"></li><li>Da es bei der Durchgriffshaftung auf die Gesamtumstände ankommt und kein Fall dem anderen gleicht, können nur Experten wertvolle Ratschläge geben. Ihre Erfahrung in der Überprüfung von Rechtsgeschäften, Transaktionen und Gesellschaftsstrukturen versetzt sie in die Lage, die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge zu analysieren und die maßgebenden Faktoren herauszuarbeiten.</li></ul><p>(c) 2005 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus, Günter Ottmann, Rechtsreferendar<br
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Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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