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<description>Ihr unabhängiges deutsches USA Portal</description>
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<item><title>US Firmengründung in 4 Schritten</title><link>https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/</link>
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<pubDate>Thu, 08 Apr 2021 14:39:57 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<p>Sie denken über die Gründung einer Firma oder Niederlassung in der USA nach?</p><p><strong>Hier erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Schritte in 5 Minuten!<br
/>
</strong>Wir haben Ihnen in 4 kurzen Punkten zusammengefasst, was die wichtigsten Entscheidungen sind die Sie treffen müssen und welche Formalitäten notwendig werden.</p><p>1. Wahl der Gesellschaftsform<br
/>
2. Wahl des Bundesstaates<br
/>
3. Registrierung mit Secretary of State<br
/>
4. Nach der Firmengründung notwendige Schritte</p><h2>1. Wahl der Gesellschaftsform</h2><p>Der erste Schritt bei der Gründung eines Unternehmens in den USA ist die Wahl der passenden Unternehmensform, beispielsweise eine Personengesellschaft (partnership) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (LLC oder corporation). Welche Unternehmensform im Einzelfall die bessere Wahl ist, hängt vom Geschäftsmodell ab.</p><p>Hierbei sollten unter anderem Themen wie Haftung, Management sowie steuerliche Aspekte abgewogen werden. Die beliebtesten Gesellschaftsformen sind die corporation und die LLC, aufgrund der Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Eine corporation und LLC können bereits mit nur einem Gesellschafter und innerhalb weniger Tage gegründet werden.</p><h2>2. Wahl des Bundesstaates</h2><p>Die Auswahl des Bundesstaates hängt von meheren Faktoren ab, wie beispielsweise Steuer, Firmensitz und Art des Betriebs. Werden z.B. Investoren für die Firma gesucht oder ist ein Börsengang geplant, ist oft Delaware die richtige Wahl.</p><p>Soll eine US Firma lediglich gegründet werden um z.B. ein US Bankkonto zu eröffnen und eine Präsenz in den USA ist nicht notwendig, kann ein Bundesstaat mit niedrigen Unterhaltungskosten sinnvoller sein. Hier kommt z.B. Wyoming in Frage. Ist eine Niederlassung mit Mitarbeitern in den USA geplant, macht häufig der Bundesstaat Sinn, in welchem der Hauptsitz der Firma sein wird.</p><h2>3. Registrierung mit Secretary of State</h2><p>Nach der Wahl des US Bundesstaats muss die Firma offiziell registriert werden. Die notwendigen Firmendokumente können online beim Secretary of State des jeweiligen US Bundesstaats eingereicht werden. Informationen, welche für die Registrierung bereit gehalten werden müssen sind unter anderem, der Name der Firma, die Firmenadresse, die Kontaktinformationen des Registered Agent und Kontaktinformationen der officer/director bzw. manager der Firma.</p><p>Jede Firma benötigt einen sogenannten Registered Agent im jeweiligen Bundesstaat. Ein Registered Agent hat die Aufgabe und gesetzliche Verantwortung, offizielle Rechtsdokumente (z.B. Klageschrift) anzunehmen und an Sie weiterzuleiten. Der Tag der Einreichung der Firmendokumente mit dem jeweiligen Secretary of State ist zugleich der Tag der Firmengründung. Sobald der jeweilige Secretary of State die Einreichung der Gründungsdokumente bestätigt hat, muss im nächsten Schritt die Firma (sofern eine corporation gewählt wurde) ein organizational meeting halten, um erste offizielle Firmenangelegenheiten zu regeln.</p><p>Bei der Gründung einer corporation müssen zusätzlich noch sogenannte bylaws angefertigt werden. Die bylaws sind ein internes Regelwerk der Gesellschaft. Es bestimmt beispielsweise die Verantwortlichkeiten der Eigentümer, Direktoren und leitenden Angestellten.</p><h2>4. Nach der Firmengründung notwendige Schritte</h2><p>Nach Firmengründung muss eine Steuernummer (Federal EIN) beim Finanzamt (Internal Revenue Service) beantragt werden. Falls die Person, die die Steuernummer für die Firma beantragt eine eigene Steuernummer besitzt (SSN, ITIN, oder EIN), kann die Steuernummer online auf der Webseite des Finanzamts beantragt werden.</p><p>Ansonsten ist die Beantragung telefonisch, via Fax oder per Post mit IRS Formular SS-4 möglich. Sobald die Gründung vollzogen ist, werden in einem sogenannten Firmenbuch (company book) die gesamten firmenbezogenen Dokumente aufbewahrt. Nach Erscheinen der Firma in dem Handelsregister des jeweiligen Bundesstaats und dem Erhalt der Steuernummer kann dann ein US Bankkonto eröffnet werden.</p><p>Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">&gt;&gt;&gt; Sprechen Sie uns an bei weiteren Fragen</a></p><p>Zögern Sie nicht uns anzuschreiben, wir helfen Ihnen gerne weiter bei Fragen rund um Ihre Firmengründung. In unserem Netzwerk befinden sich Experten auch zu weiteren Themen, die Sie darüber hinaus im Rahmen einer Gründung beachten müssen. Beispielsweise zum US-Visum.</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/fachartikel-ubersicht/">Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten</a></p><p>Der Beitrag <a
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<item><title>USA B2B-Kontakte</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-b2b-kontakte/</link>
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<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 19:20:59 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>USA-Deutschland Business to Business Kontakte zu amerikanischen Firmen</h2><p>Sie suchen Geschäftspartner in den USA um Ihre Produkte zu vertreiben? Oder Sie suchen als amerikanische Firma Geschäftspartner in Deutschland?</p><p>Nutzen Sie unsere Marktkenntnisse und Erfahrungen bei der Suche nach geeignetten Geschäftskontakten. Sie geben Ihre Kriterien vor und wir recherchieren nach Firmenprofile von potentiellen Geschäftspartnern und stellen den ersten Kontakt her. Hierbei greifen wir auf unsere eigenen Daten und denen unserer Kooperationspartner zurück. Wir wenden uns an Sie sobald wir einen geeigneten Partner gefunden haben.</p><h2>Existenzgründung USA</h2><ul
style="margin: 0px; padding-left: 15px;"><li>Sie möchten sich eine Existenz in Florida aufbauen und würden dies gerne auch mit einem deutschsprachigen Partner umsetzen?<br
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<a
href="https://www.unitedstates.de/firmen-gruendung-usa/">&gt;&gt;&gt; Firmengründung in den USA</a></li></ul><ul
style="margin: 0px; padding-left: 15px;"><li
style="margin-bottom: 0px;">Wir helfen Ihnen bei der richtigen Idee auch gerne mit den notwendigen Formalitäten im Bereich Firmengründung, Geschäftsidee, Teilhabersuche, Markenschutz, Marktanalyse, Visa, Immobilienkauf und Immobilienfinanzierung und weiteren Dienstleistungen weiter!</li></ul><p>&nbsp;</p><p
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href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">&gt;&gt;&gt; Nehmen Sie Kontakt zu uns auf wenn Sie Geschäftspartner in den USA suchen!</a></p><p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a
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<item><title>USA Business</title><link>https://www.unitedstates.de/usa-business/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:59 +0000</pubDate>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>USA Business Services</h2><p>In unser Businessrubrik finden Sie zahlreiche Informationen und Services für Ihr USA-Geschäft. Wir vermitteln Ihnen z.B. Kooperationspartner und bieten zahlreiche Services von Gründungsberatung über Rechtsanwaltsuche bis Visa-Service.</p><p><a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">Schreiben Sie uns!</a></p><p>Wir helfen Ihnen gerne bei einem Vorhaben oder leiten Sie ggf. <b>kostenlos </b>an einen geeigneten Partner weiter. Wir verfügen in unser Kontakt Datenbank über zahlreiche Adressen. Tragen auch Sie sich in unsere Datenbank ein.</p><h2>Unsere Kunden über uns&#8230;</h2><p><em>“&#8230;wir möchten uns bei Ihnen ganz herzlich für den guten Tipp bedanken, für unseren Grundstücksverkauf in Florida&#8230;! Ohne diese gute Unterstützung hätten wir es nicht geschafft! Es ist immer besser wenn man von jemanden gut beraten und unterstützt wird!”</em></p><p><em>“&#8230;Es ist von hieraus alles ein bisschen schwieriger Geschäfte abzuwickeln! Auch ist man mit den schriftlichen Dingen in englischer Sprache ein wenig überfordert&#8230; Es ist gut zu wissen das es solche kompetenten Leute gibt und man kann diese auch mit einem guten Gewissen weiter empfehlen!&#8230;”</em></p><p><div
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class="td-pulldown-size">Artikel</span></h4></div><div
class="td_mod_wrap td-fix-index"><ul><li><a
href="https://www.unitedstates.de/us_corporation-html/">Corporations &#8211; Haftungsbeschränkung und Steuervorteile</a></li><li
style="text-align: left;"><a
href="https://www.unitedstates.de/grundung-usa-florida/">Gründung einer US-Gesellschaft in Florida</a></li><li
style="text-align: left;"><a
href="https://www.unitedstates.de/rechtsformvergleich-usa/">U.S. Corporation und AG im Rechtsvergleich</a></li><li
style="text-align: left;"><a
href="https://www.unitedstates.de/markenschutz-usa/">Der internationaler Schutz von Marken</a></li><li
style="text-align: left;"><a
href="https://www.unitedstates.de/fachartikel-ubersicht/">weitere Artikel&#8230;<br
/>
</a></li></ul></div></div></p><div
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]]></content:encoded>
</item>
<item><title>LLC steuerliche Einordnung Deutschland</title><link>https://www.unitedstates.de/llc-steuerliche-einordnung-deutschland/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:17 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/llc_steuerliche_einordnung_deu-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die steuerliche Einordnung einer US-Amerikanischen Limited Liability Company (LLC) in Deutschland - Betrachtung US-Erbschaftssteuerplanung, Verluste...</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/llc-steuerliche-einordnung-deutschland/">LLC steuerliche Einordnung Deutschland</a> erschien zuerst auf <a
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]]></description>
<content:encoded><![CDATA[<h2>Die steuerliche Einordnung einer US-Amerikanischen “Limited Liability Company” (LLC) in Deutschland</h2><p
style="text-align: left;">Die Frage der steuerlichen Einordnung der LLC in Deutschland ist insbesondere dann wichtig, wenn es um die Betrachtung der US-Erbschaftssteuerplanung und den Durchfluss von Verlusten nach Deutschland geht. Für die Frage, ob die LLC US-amerikanischen Rechts für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der verschiedenen Bundesländer Folgendes:</p><p>Auch interessant: <a
href="https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/">&gt;&gt;&gt; US Firmengründung in 4 Schritten</a></p><p
style="text-align: justify;"><b>I. Vorbemerkung</b></p><p
style="text-align: justify;">In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (wörtlich: Gesellschaft mit beschränkter Haftung) in erheblichem Umfang genutzt. Gründe der Beliebtheit sind in erster Linie die zivilrechtliche Flexibilität in der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung und die beschränkte Haftung der Gesellschafter. Als Vorteil wird auch gewertet, dass die LLC für Besteuerungszwecke regelmäßig als Personengesellschaft behandelt werden kann. Dadurch lässt sich die dem klassischen Körperschaftsteuersystem der USA innewohnende wirtschaftliche Doppelbelastung ausgeschütteter Gewinne vermeiden; außerdem können Verluste der Gesellschaft durch die Gesellschafter verwertet werden. Die LLC wird von kleinen und mittleren Unternehmen, aber auch bei der Gestaltung von Konzernstrukturen eingesetzt und ist nicht zuletzt gerade für den ausländischen Investor ein beliebtes und flexibles Investitionsvehikel. Tätigkeiten in bestimmten Geschäftszweigen &#8211; z. B. das Bank- und Versicherungsgeschäft &#8211; dürfen nicht in der Rechtsform der LLC ausgeübt werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>II. Die LLC im Gesellschaftsrecht der USA </b></p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Allgemeines</b></p><p
style="text-align: justify;">Der rechtliche Aufbau der LLC bestimmt sich nach dem Gesellschaftsrecht des US-Bundesstaats, in dem die Gesellschaft gegründet wurde. Alle 50 Bundesstaaten und der District of Columbia verfügen über LLC-Gesetze. Diese folgen sämtlich den beiden veröffentlichten Mustergesetzen (Uniform Limited Liability Company Act &#8211; ULLCA und ABA Prototype LLC ACT). Sie sind daher in weiten Bereichen vereinheitlicht. Die LLC-Gesetze der Einzelstaaten sind entsprechend den Vorschlägen der Modellgesetze in großen Teilen dispositives Recht. Ihre Vorschriften können daher regelmäßig gesellschaftsvertraglich abbedungen werden. Es bestehen somit vielfältige Möglichkeiten der Ausgestaltung einer LLC. Infolge dessen ist es weder möglich, ein gesetzliches Leitbild der LLC aus den bundesstaatlichen Regelungen abzuleiten, noch finden sich in der Praxis vorherrschende typische Vertragsgestaltungen einer LLC.</p><p><b>2. Rechtlicher Status und Gründung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die LLC ist stets mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, obwohl sie keine Körperschaft (corporation) ist. Sie entsteht nicht allein durch Vertrag, sondern bedarf zusätzlich der Registrierung durch die Behörden des Gründungsstaats. Sie muss dazu eine Satzung einreichen (articles of organization), die namentlich Angaben u. a. über die Firma, Zeitdauer, den Gesellschafts- und Geschäftszweck zu enthalten hat. Die Gründung einer LLC kann durch einen, sollte aber durch mindestens zwei Gesellschafter erfolgen. Dagegen wird vielfach der Betrieb der LLC nach der Gründung durch nur einen Gesellschafter (managing member) gestattet. Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Innenverhältnis (z. B. zur Geschäftsführung und Vertretung, Gewinnverteilung) werden im Gesellschaftervertrag (operating agreement) geregelt. Dieser kann formfrei vereinbart werden, bedarf keiner notariellen Beurkundung oder Eintragung und ist nicht öffentlich zugänglich.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Geschäftsführung und Vertretung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Befugnis zur Führung der Geschäfte der LLC liegt grundsätzlich bei allen Gesellschaftern (members). Abweichend hiervon kann vereinbart werden, dass die Geschäftsführungsbefugnisse einzelnen Gesellschaftern oder nur einem von ihnen zusteht oder auf ein gesellschaftsfremdes Management (Manager) übertragen wird. Von der Geschäftsführungsbefugnis im Verhältnis der Gesellschafter zueinander ist die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis zu trennen. Sie wird meist übereinstimmend mit der Geschäftsführungsbefugnis geregelt. Führt ein fremdes Management die Geschäfte, haben diese Manager Alleinvertretungsmacht, es sei denn, sie ist im Gesellschaftsvertrag den Gesellschaftern vorbehalten.</p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Einlagen, Kapitalaufbringung und Gewinnverteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Einlagen der Gesellschafter können als Geld- oder Sacheinlagen, aber auch in Form von Dienstleistungen (z. T. auch künftigen Diensten) erbracht werden. Ein Mindestkapital wird nicht gefordert. Auf die Verpflichtung zur Leistung von Einlagen kann u. U. durch Beschluss der Gesellschafter verzichtet werden.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gewinn- und Verlustverteilung wird i. d. R. im Gesellschaftervertrag geregelt. Bei Fehlen besonderer Vereinbarungen bestimmt sie sich nach der Höhe der Einlagen und fließt direkt auf die Gesellschafter durch, die diese in ihren persönlichen Steuererklärungen angeben müssen. Gesellschaftsrechtlich ist aber jede beliebige andere Aufteilung zulässig.</p><p
style="text-align: justify;"><b>5. Haftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Es besteht grundsätzlich keine Haftungspflicht der Gesellschafter gegenüber Dritten; regelmäßig besteht auch keine Nachschusspflicht. Eine Haftung gegenüber Dritten kommt nur in Betracht aufgrund besonderer Vereinbarung (z. B. Bürgschaft) und u. U. in Fällen des Missbrauchs der Haftungsbegrenzung bzw. der Überschreitung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse.</p><p
style="text-align: justify;"><b>6. Auflösung und Beendigung der LLC </b></p><p
style="text-align: justify;">Die bundesstaatlichen Gesetze beinhalten regelmäßig keine Befristung der Lebensdauer der LLC. Diese kann aber vertraglich vereinbart werden. Sind im Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Abreden getroffen worden, wird die LLC durch Einigung aller Gesellschafter sowie bei Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Konkurs aufgelöst, wenn nicht die anderen Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung kann von vornherein im Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.</p><p
style="text-align: justify;"><b>7. Übertragbarkeit der Anteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Hinsichtlich der Rechte aus einem Gesellschaftsanteil wird unterschieden zwischen dem Vermögensrecht (Recht auf Gewinnanteil, auf Ausschüttungen und Rückzahlung der Einlage) und dem Mitgliedschaftsrecht (Recht zur Führung und Kontrolle der Gesellschaft). Ein Gesellschafter kann die Vermögensrechte bzw. Bezugsrechte ohne Beschränkungen auf Dritte übertragen. Dagegen bedarf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte grundsätzlich der Zustimmung der anderen Gesellschafter und wird meist auch so in den Gesellschafterverträgen festgelegt. Erst mit diesen Rechten erlangt der Dritte die volle Rechtsstellung als Gesellschafter. Auf das Zustimmungserfordernis kann jedoch im Gesellschaftervertrag verzichtet werden.</p><p
style="text-align: justify;"><b>III. Die Behandlung der LLC im Steuerrecht der USA</b></p><p
style="text-align: justify;">Seit 1997 können die Gesellschafter der LLC wählen, ob die Gesellschaft für Zwecke der US-Besteuerung als Personengesellschaft oder als Körperschaft/Kapitalgesellschaft behandelt werden soll. An die einmal getroffene Wahl sind die Gesellschafter für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren gebunden. Wird nicht ausdrücklich für die Einordnung als Körperschaft optiert, gilt die LLC steuerlich als Personengesellschaft. Hat die Gesellschaft nur einen Gesellschafter, wird sie als Einzelunternehmen des Inhabers (disregarded entity) und, wenn dieser ein Steuerausländer ist, als dessen unselbstständige Niederlassung (Branch) behandelt. Die Wahlmöglichkeit enthebt die Gesellschafter des nach den früheren steuerlichen Einordnungsregeln bestehenden Zwangs, zur Erreichung einer Besteuerung als Personengesellschaft gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen so zu treffen, dass sie zur steuerlichen Einordnung als Personengesellschaft führen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>IV. Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Besteuerung </b></p><p
style="text-align: justify;">Eine LLC kann für deutsche Besteuerungszwecke als eigenständiges Steuersubjekt (körperschaftsteuerpflichtiges Gebilde) oder als Personengesellschaft und ggf. als unselbstständige Niederlassung (Betriebsstätte) des einzigen Gesellschafters der LLC einzuordnen sein. Die Einordnung hat insbesondere Bedeutung für die Besteuerung der Gewinnanteile, Gewinnausschüttungen und Vorabvergütungen eines im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschafters und für die Frage der Abkommensberechtigung einer LLC, die inländische Einkünfte i. S. des § 49 EStG bezieht.</p><p>Die Einordnung der LLC für Zwecke der deutschen Besteuerung einschließlich der Anwendung des DBA-USA richtet sich ausschließlich nach innerstaatlichem deutschem Steuerrecht. Das Abkommen bestimmt nicht, dass über die Einordnung eines Rechtsgebildes das Recht des Sitzstaats entscheidet. Jeder Vertragsstaat nimmt vielmehr die Einordnung bei der Anwendung des Abkommens nach seinem eigenen Recht vor. Deshalb ist die Einordnung der LLC nach dem Steuerrecht der USA und ihrer Bundesstaaten unbeachtlich. Es ist mithin auch ohne Bedeutung, in welchem Sinn die Gesellschafter einer LLC ihr Wahlrecht für die steuerliche Behandlung der LLC in den USA ausgeübt haben.</p><p
style="text-align: justify;">Für die Einordnung der LLC sind die von der Rechtsprechung des RFH und des BFH entwickelten Grundsätze eines zweistufigen Rechtstypenvergleichs anzuwenden. Diese Grundsätze stellen darauf ab, ob ein nach ausländischem Recht errichtetes Gebilde einer inländischen Körperschaft i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG oder einer sonstigen juristischen Person i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG gleicht. Ein ausländisches Gebilde ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht. Für den Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen. Die neuere zivilrechtliche Rechtsprechung, nach der aufgrund des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den USA vom 29. 10. 1954 eine US-corporation entsprechend der Gründungstheorie als solche anzuerkennen ist, berührt das Erfordernis der Einordnung nach dem Typenvergleich nicht.</p><p
style="text-align: justify;">Aus der Rechtsprechung zum Rechtstypenvergleich lassen sich folgende, für den Vergleich maßgebende Kriterien ableiten:</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung</b></p><p
style="text-align: justify;">Als körperschaftliches Merkmal gilt die Zentralisierung von Geschäftsführung und Vertretung. Sie liegt dann vor, wenn eine Person oder mehrere Personen &#8211; jedoch nicht alle Gesellschafter &#8211; auf Dauer ausschließlich befugt sind, die zur Durchführung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Entscheidungen ohne Zustimmung aller &#8211; ggf. der übrigen &#8211; Gesellschafter zu treffen.</p><p
style="text-align: justify;">Dies ist der Fall, wenn Geschäftsführung und Außenvertretung der Gesellschaft von fremden Dritten oder durch ein eigenständiges Gremium (Board of Managers) wahrgenommen werden, dem neben Gesellschaftern auch Nichtgesellschafter angehören können (Fremdorganschaft, vgl. z. B. §§ 76 bis 78 AktG, §§ 6, 35 GmbHG).</p><p
style="text-align: justify;">Führen die Gesellschafter die Geschäfte der Gesellschaft dagegen selbst und sind sie allein vertretungsberechtigt (Eigengeschäftsführung und -vertretung, vgl. z. B. §§ 114, 125 HGB), liegt eine Zentralisierung nicht vor. Sie fehlt in jedem Fall dann, wenn die Geschäftsführung und die Vertretung von sämtlichen Gesellschaftern wahrgenommen werden. Ist ein Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen, steht dies der Annahme einer dezentralisierten Eigengeschäftsführung nicht entgegen, wenn die Gesellschaft &#8211; ähnlich wie bei einer deutschen KG &#8211; von den geschäftsführenden Gesellschaftern nur in deren Eigenschaft als Gesellschafter und nicht durch ernannte oder gewählte Geschäftsführer geleitet wird. Eine zentralisierte Geschäftsführung kann auch vorliegen, wenn die ernannten und gewählten Geschäftsführer nach der Satzung aus dem Gesellschafterbestand stammen müssen. Das gilt nicht, wenn nur ohnehin gesetzlich zur Geschäftsführung berufene Gesellschafter ernannt oder gewählt werden dürfen. Sind an der Gesellschaft ein oder mehrere zur Geschäftsführung (und Vertretung) berufene Gesellschafter in der Rechtsform einer Körperschaft beteiligt und können deren Geschäftsleitungsorganen (z. B. Board of Directors) auch Gesellschaftsfremde angehören, ist von einer zentralisierten Geschäftsführung auszugehen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Beschränkte Haftung</b></p><p
style="text-align: justify;">Die für eine Körperschaft typische Haftungsbeschränkung ist gegeben, wenn keiner der Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft oder Ansprüche gegen diese persönlich mit seinem Vermögen haftet.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Freie Übertragbarkeit der Anteile</b></p><p
style="text-align: justify;">Die ungehinderte Übertragbarkeit der Anteile an der Gesellschaft auf Nichtgesellschafter (vgl. z. B. § 15 GmbHG, § 68 AktG) bildet eine wesentliche Eigenschaft der Körperschaft. Demgegenüber ist die Übertragbarkeit von Anteilen an Personengesellschaften regelmäßig ausgeschlossen oder doch nur eingeschränkt bzw. nur mit Zustimmung der Gesellschafter möglich. Die freie Übertragbarkeit der Anteile ist gegeben, wenn nach den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen oder aufgrund des Gesellschaftervertrags die Vermögens- und Mitgliedschaftsrechte aus der Beteiligung ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter auf Dritte übertragen werden können, so dass der Erwerber in vollem Umfang in die Gesellschafterstellung des Veräußerers eintritt. Die freie Übertragbarkeit liegt dagegen nicht vor, wenn zur Übertragung der Anteile die Zustimmung aller oder bestimmter Gesellschafter erforderlich ist.</p><p
style="text-align: justify;"><b>4. Gewinnzuteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Körperschaft hängt die Zuteilung eines Gewinnanteils an den Gesellschafter von einem jährlich zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung ab. Bei Personengesellschaften bedarf es grundsätzlich keines Ausschüttungsbeschlusses zur Verfügung eines Gesellschafters über seinen Gewinnanteil.</p><p
style="text-align: justify;"><b>5. Kapitalaufbringung</b></p><p
style="text-align: justify;">Bei einer Körperschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, das Gesellschaftskapital durch Einlage aufzubringen. Bei einer Personengesellschaft hingegen wird die Bereitstellung von Eigenkapital nicht gesetzlich gefordert. Wird im Gesellschaftsvertrag auf Einlagen verzichtet oder dürfen danach diese in Form von Dienstleistungen erbracht werden, ist dies ein für eine Personengesellschaft sprechendes Merkmal.</p><p
style="text-align: justify;"><b>6. Unbegrenzte Lebensdauer der Gesellschaft</b></p><p
style="text-align: justify;">Ein Wesensmerkmal der Körperschaft ist die grundsätzlich unbegrenzte &#8211; d. h. vom Gesellschafterbestand unabhängige &#8211; Lebensdauer der Gesellschaft. Seit dem Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. 6. 1998 führen auch bei einer Personenhandelsgesellschaft der Tod, die Kündigung oder die Insolvenz eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters aus der Gesellschaft (vgl. § 131 HGB). Dieses Kriterium lässt sich deshalb zur Einordnung nur noch begrenzt verwenden, nämlich dann, wenn die Lebensdauer nach ausländischem Recht oder nach dem Gesellschaftsvertrag begrenzt ist oder es sich bei der Gesellschaft nicht um eine Personenhandelsgesellschaft handelt. Von der unbegrenzten Lebensdauer der Gesellschaft ist dann auszugehen, wenn das ausländische Gesellschaftsrecht zwar die Auflösung der Gesellschaft aus den genannten oder vergleichbaren Gründen bestimmt, die Gesellschafter aber trotz Vorliegens eines Auflösungsgrunds die Fortsetzung der Gesellschaft vereinbaren können und diese Fortsetzung im Gesellschaftsvertrag von vornherein ohne weitere Bedingungen festgelegt ist. Die Annahme einer begrenzten Lebensdauer setzt voraus, dass die Gesellschaft bei Eintritt bestimmter Ereignisse ohne weiteres Zutun der Gesellschafter aufgelöst wird. Sie ist deshalb anzunehmen, wenn bei Vorliegen eines Auflösungsgrunds die Fortführung der Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern von einem gesondert zu fassenden Gesellschafterbeschluss abhängt. Für die Annahme einer begrenzten Lebensdauer reicht es aus, wenn das ausländische Recht oder der Gesellschaftsvertrag nur ein Ereignis als Auflösungsgrund benennt. Ist der Eintritt eines solchen Ereignisses jedoch realistischerweise nicht zu erwarten, ist es nicht als Auflösungsgrund anzuerkennen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>7. Gewinnverteilung</b></p><p
style="text-align: justify;">Der Gewinnanteil des Gesellschafters bemisst sich bei einer Körperschaft i. d. R. nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge (vgl. bei der AG § 60 Abs. 1 AktG) bzw. nach den Geschäftsanteilen (vgl. bei der GmbH § 29 Abs. 3 GmbHG). Im Fall von Personengesellschaften erfolgt die Verteilung i. d. R. nach Maßgabe der Einlagen und im Übrigen nach Köpfen (§§ 121, 168 HGB). Die Verteilbarkeit eines Teils des Gewinns unabhängig von der Einlage berücksichtigt den persönlichen Einsatz des Gesellschafters in einer Personengesellschaft, während bei dem Gesellschafter einer Körperschaft die Stellung als Kapitalgeber im Vordergrund steht.</p><p
style="text-align: justify;"><b>8. Formale Gründungsvoraussetzungen</b></p><p
style="text-align: justify;">Die Entstehung der AG, KGaA und der GmbH setzt deren Eintragung in das Handelsregister voraus. Die Eintragung erfolgt erst nach Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Errichtung und Anmeldung. Zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft muss somit der Gesellschaftsvertrag zu seiner Durchführbarkeit durch eine &#8222;öffentliche Instanz&#8220; bestätigt werden. Der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags allein genügt also nicht. Personenhandelsgesellschaften entstehen dagegen bereits durch den Gesellschaftsvertrag. Die Eintragung im Handelsregister hat nur Bedeutung für die Wirksamkeit gegenüber Dritten.</p><p
style="text-align: justify;"><b>9. Sonstige Kriterien</b></p><p
style="text-align: justify;">Neben den genannten Merkmalen kommt der vorhandenen oder fehlenden Rechtsfähigkeit des ausländischen Gebildes im Ausland für die Einordnung keine entscheidende Bedeutung zu. Ebenso eignet sich die Anzahl der Gesellschafter nicht als Merkmal für die Unterscheidung zwischen Körperschaft und Personengesellschaft.</p><p
style="text-align: justify;"><b>V. Einordnung der LLC im Einzelfall</b></p><p
style="text-align: justify;">Im Hinblick auf die weit reichenden Wahlmöglichkeiten für die Ausgestaltung einer LLC nach dem Recht der US-Bundesstaaten ist keine generelle Aussage über ihre Einordnung für deutsche Besteuerungszwecke möglich. Der Beurteilung ist deshalb die konkrete Gestaltung nach den Gesetzesbestimmungen und den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag im Einzelfall zugrunde zu legen. Da für die Einordnung entscheidend ist, ob die bei einer LLC vorhandenen Merkmale in ihrem Gesamtbild eher für eine Körperschaft oder für eine Personengesellschaft typisch sind, müssen bei der Beurteilung die Einzelmerkmale gewichtet werden. Dabei kann keinem der Merkmale eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Deshalb können z. B. die beschränkte Haftung oder eine unbegrenzte Lebensdauer der LLC als körperschaftliche Merkmale für sich allein nicht zur Einstufung der LLC als Körperschaft führen. Führt die Prüfung im Einzelfall zu keinem eindeutigen Gesamtbild, ist die Gesellschaft als Körperschaft einzustufen, wenn bei ihr die Mehrzahl der unter IV. 1. bis 5. genannten Kriterien, die für eine Körperschaft sprechen, vorhanden ist. Das unter IV. 6. genannte Kriterium (unbegrenzte Lebensdauer) ist nur unter den dort genannten Voraussetzungen einzubeziehen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>VI. Hinweise zu den Rechtsfolgen der Einordnung einer LLC</b></p><p
style="text-align: justify;">Aus der Einordnung der LLC sind alle steuerlichen Folgerungen zu ziehen. Dabei ist insbesondere zu beachten:</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Deutsches Steuerrecht</b></p><p
style="text-align: justify;">a) Wird die LLC als Körperschaft eingeordnet, sind die Einkünfte der Gesellschaft zuzurechnen. Ihre inländischen Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der deutschen Besteuerung. Ggf. sind § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG anzuwenden. Die Gewinnausschüttungen unterliegen in den USA dem Quellensteuerabzug, wenn die LLC dort als Körperschaft behandelt wird.</p><p
style="text-align: justify;">b) Wird die LLC als Personengesellschaft eingeordnet, ist der für die LLC ermittelte Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen und in deren persönlicher ESt.-Veranlagung etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) zu erfassen. Die &#8222;Gewinnausschüttungen&#8220; sind dann lediglich steuerlich irrelevante Entnahmen.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Abkommensrecht</b></p><p
style="text-align: justify;">a) Beziehen im Inland ansässige Gesellschafter Einkünfte von der LLC, richtet sich die deutsche Besteuerungsbefugnis nach Art. 23 Abs. 2 DBA. Ist die LLC sowohl aus der Sicht des deutschen als auch des US-Steuerrechts als Körperschaft einzuordnen, beziehen die Gesellschafter Dividenden i. S. der Art. 10 und 23 Abs. 2 DBA. Sie sind unter den Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen; § 8b Abs. 1 und 5 KStG bleibt unberührt. Liegen die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA nicht vor und ist auch § 8b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden, ist auf die deutsche Steuer, die auf die Dividenden entfällt, eine von den USA erhobene Quellensteuer nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. b, aa) DBA anzurechnen. Ist die LLC dagegen als Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) zu behandeln, die in den USA über eine Betriebsstätte verfügt, sind die auf die im Inland ansässigen Gesellschafter entfallenden Gewinne, die der Betriebsstätte zuzurechnen sind, nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage, ggf. unter Progressionsvorbehalt, auszunehmen.</p><p
style="text-align: justify;">b) Bezieht eine LLC inländische Einkünfte, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang sie in Deutschland Abkommensvorteile beanspruchen kann. Die Abkommensberechtigung setzt voraus, dass die LLC eine in den USA ansässige Person ist. Dies ist unabhängig von der Wertung nach deutschem Steuerrecht nicht der Fall, wenn die USA sie als Personengesellschaft einordnen. In diesem Fall ist vielmehr auf die Ansässigkeit und die Abkommensberechtigung der Gesellschafter abzustellen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA). Ebenso kommt es auf die Abkommensberechtigung der Gesellschafter an, wenn die USA die LLC als Körperschaft behandeln, sie aber nach deutschem Steuerrecht als Personengesellschaft einzuordnen ist.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Unterschiedliche Einordnung der LLC in Deutschland und in den USA</b></p><p>Die Einordnung einer LLC für deutsche und US-amerikanische Besteuerungszwecke kann, insbesondere wegen des in den USA bestehenden Wahlrechts, unterschiedlich ausfallen. Die unterschiedliche Einordnung kann auch eine unterschiedliche abkommensrechtliche Qualifikation von Einkünften zur Folge haben. Dabei ist zu beachten, dass jeder Vertragsstaat die abkommensrechtliche Einordnung von Einkünften gem. Art. 3 Abs. 2 DBA nach seinem eigenen Recht vornimmt, soweit das Abkommen nichts anderes vorsieht.</p><p
style="text-align: justify;">a) Wird die LLC in den USA als Körperschaft behandelt, ist sie aber nach deutschem Steuerrecht als Mitunternehmerschaft anzusehen, erzielen die im Inland ansässigen Gesellschafter gewerbliche Gewinne (Unternehmenseinkünfte) i. S. des Art. 7 DBA; sie sind gem. Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA von der Bemessungsgrundlage auszunehmen, soweit sie einer US-Betriebsstätte der LLC zuzurechnen sind. Dagegen besteuern die USA den Gewinn der LLC und erheben im Ausschüttungsfall eine Quellensteuer (Art. 10 Abs. 2 DBA). Eine Anrechnung der Quellensteuer entfällt, da die Ausschüttungen als steuerlich nicht relevante Entnahmen nicht besteuert werden.</p><p>b) Behandeln die USA die LLC als Personengesellschaft, gilt sie aber nach deutschem Steuerrecht als Körperschaft, führt dies in den USA zur Besteuerung der Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gewinn der LLC. Nach deutschem Steuerrecht werden ebenfalls die Gesellschafter besteuert, jedoch nur mit den Ausschüttungen der LLC (vgl. oben Nr. 1 Buchst. a)). Die Ausschüttungen sind abkommensrechtlich Einkünfte i. S. des Art. 21 Abs. 1 DBA, da die LLC keine in den USA ansässige Gesellschaft ist (Art. 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 DBA). Eine US-Quellensteuer fällt nicht an, da nach der US-amerikanischen Wertung die Verteilung des Gewinns kein Steuertatbestand ist.</p><p>(c) 2003 &#8211; RA Alexander Reus und Thomas Schwarz, Rechtsreferendar, <a
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Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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</item>
<item><title>Kontoeröffnung in den USA</title><link>https://www.unitedstates.de/kontoeroffnung-in-den-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 19:20:15 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Business]]></category>
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<category><![CDATA[Gründung]]></category>
<category><![CDATA[konto]]></category>
<category><![CDATA[Recht]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<p
style="text-align: left;">Für die Kontoeröffnung in den Vereinigten Staaten werden immer zwei Ausweise oder Identifikationsdokumente mit Bild und Geburtsdatum verlangt. Hinzu kommt bei Ausländern auch ein bis zwei Referenzschreiben ausländischer Banken sowie bei von Ausländern geführten U.S. Firmen auch entsprechende Steuerkennnummern der Firmen und eventuell die Sozialversicherungsnummer der einzelnen Gesellschafter.</p><p
style="text-align: left;">Bei Kontoeröffnungen in den USA können wir Sie leider nur Rahmen von <a
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</item>
<item><title>Investieren in Florida</title><link>https://www.unitedstates.de/investieren-in-florida/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:11 +0000</pubDate>
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<category><![CDATA[Investition]]></category>
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Neue Wege für Unternehmen: Investieren in Florida und staatliche Investitionsanreize</h2><p
style="text-align: justify;">Der internationale Handel ist für Florida äußerst bedeutsam und im Verhältnis zu anderen U.S.-Bundesstaaten von ganz besonderem Gewicht. So betrug im Jahr 1998 allein von Miami und Tampa das gesamte internationale Handelsvolumen, d.h. der Wert aller im- und exportierten Waren, $69 Milliarden. Dies stellt im Vergleich zu dem gesamten Bruttoinlandsprodukt Floridas von etwa $380 Milliarden eine sehr hohe Summe dar. Von diesem Handelsvolumen entfielen auf den Export etwa $38 Milliarden, während der Import sich auf ca. $31 Milliarden belief. Diesem Ergebnis geht ein über das letzte Jahrzehnt stetes Wachstum voraus. Das internationale Handelsvolumen Floridas hat sich allein von 1989 bis 1998 um 145% vergrößert. Im Vergleich dazu stieg das internationale Handelsvolumen der gesamten USA jedoch lediglich um 95%.</p><p
style="text-align: justify;">Die neue Regierung von Florida unter Gouverneur Jeb Bush versucht nunmehr durch eine fortschrittliche Gesetzgebung, dieses hohe Niveau zu halten und Anreize dafür zu schaffen. daß Florida einen Anziehungspunkt für neue, aber auch für bereits ansässige und expansionswillige Betriebe darstellt. Dabei versucht Florida vor allem mit den sehr aggressiven Staaten Alabama, Georgia, North und South Carolina mitzuhalten, die sich mit lukrativen Vergünstigungen um ausländische Betriebe bemühen. Desweiteren geht es darum, nicht nur den Tourismus zu stärken, sondern im wesentlichen neue Betriebe oder Niederlassungen zu registrieren, die ein auf Dauer erhöhtes internationales Handelsvolumen sowie auch lokales Bruttosozialprodukt garantieren.</p><p
style="text-align: justify;">Es werden daher einige Vorteile angeboten, die eine Investition in Florida für verschiedene Gewerbe lukrativ gestalten können.</p><p
style="text-align: justify;">Zunächst bieten sich vielfache Steuervergünstigungen an, wie zum Beispiel die Befreiung von der Florida Körperschaftssteuer bei Kommandit- und Kapitalgesellschaften (Inc. und LLC.) und von der Vermögenssteuer in Bezug auf das Geschäftsinventar, das Stammkapital der Gesellschaft oder auf Transportgüter bis zu 180 Tagen. Auch kann die Mehrwertsteuer (derzeit zwischen 6-7% je nach Gemeinde) bei Gütern entfallen, die in Florida hergestellt worden und für die Ausfuhr aus Florida bestimmt sind. In Betracht kommt ebenfalls der Wegfall der Mehrwertsteuer bei dem Erwerb von Rohmaterialien, die für die Herstellung eines Verkaufsprodukts gebraucht werden, wozu auch Verpackungsmaterial zählt</p><p
style="text-align: justify;">Neben diesen Investitionsanreizen in Form von steuerlichen Erleichterungen, bietet Florida direkte Subventionen für Firmen oder Betriebe, die sich in Florida niederlassen wollen oder zu expandieren beabsichtigen. Diese staatlichen Investitionsanreize lassen sich in drei Kategorien einteilen:</p><p
style="text-align: justify;"><b>1. Qualified Target Tax Refund Program (QTI)</b></p><p
style="text-align: justify;">Dieses, wie das folgende ORT-Programm, dient vor allem der Schaffung von neuen Arbeitsplätzen. Es soll Betriebe bewegen, sich in Florida niederzulassen, oder bereits bestehende Betriebe veranlassen, nach Florida oder innerhalb von Florida zu expandieren. Es sieht Steuerrückerstattungen in Höhe von $3.000 für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz vor. Dieser Anreiz wird noch auf $6.000 pro Arbeitsplatz erhöht, wenn sich der Betrieb in einer ländlichen Gemeinde oder in einem bereits bestehenden Gewerbegebiet niederläßt. Höhere Prämien sind ebenfalls für solche Firmen möglich, die besonders hohe Löhne zahlen.</p><p
style="text-align: justify;">Um sich für das QTI-Programm zu qualifizieren, muß der Betrieb zunächst mindestens 10 neue Arbeitsplätze schaffen oder bereits bestehende Betriebe ihre Arbeitsplätze um 10% erhöhen. Die Löhne müssen 15% über dem Durchschnitt der in der Region üblichen Löhne liegen. Schließlich muß der Betrieb einen positiven Einfluß auf die Gemeinde haben, d.h. lokale Unterstützung muß ebenfalls vorhanden sein.</p><p
style="text-align: justify;">Geeignete Betriebe, Industriezweige oder Tätigkeitsfelder sind insbesondere die Lebensmittelindustrie, Bekleidungsindustrie. Möbel, Papier, Holz, Chemie, Metalle, Stein, Glas, Industriemaschinen, Elektronikteile, Sicherheitstechnik, Versicherungen, Druckereien und Presse, Kommunikationsindustrie, Großhandel und Vertrieb. Die Betriebe müssen indes auch internationale Märkte bedienen und sich auch in anderen U.S.-Bundesstaaten niederlassen können, damit die Vergünstigung als wesentliche Motivation für die Standortwahl Florida gilt.</p><p
style="text-align: justify;">Außer Betracht bleibt allerdings der Einzelhandel sowie Firmen, die elektronische Geräte herstellen, die weiterverarbeitende Industrie und die Tourismusbranche.</p><p
style="text-align: justify;"><b>2. Quick Response Training Program (QRT)</b></p><p
style="text-align: justify;">Das QRT-Programm sieht einen Subventionsfonds für kundenorientierte Ausund Weiterbildung (customized training) in neuen oder bestehenden Firmen vor. Das Programm ist flexibel aufgebaut, es kann also schnell reagiert werden. Ein lokaler Ausbildungsleiter von einem College, einer technischen Schule oder einer Universität wird den Firmen zur Seite gestellt, um sowohl die Bewerbung als auch die Entwicklung des Programms zu unterstützen. Hat ein Betrieb bereits ein Ausbildungsprogramm, so wird dieser staatliche Ausbildungsleiter das Ausbildungsprogramm leiten, organisieren und überwachen. Er ist dabei auch fiskalischer Bevollmächtigter für den Subventionsfonds. Folgende Aufwendungen können aus dem Fonds erstattet werden: Kosten für das Schulungspersonal, Entwicklung des Ausbildungsplanes, Lehrbücher, Lehrmittel sowie sonstiges Ausbildungsmaterial. Dabei gelten insbesondere Sprachkurse für Angestellte einer Firma als erstattungsfähiges Trainingsgespräch.</p><p
style="text-align: justify;"><b>3. Economic Development Transportation Fund (Road Fund)</b></p><p
style="text-align: justify;">Den örtlichen Regierungen können bis zu zwei Millionen Dollar für die Bildung oder Verbesserung der verkehrstechnischen Infrastruktur zur Verfügung gestellt werden, die diese dann an die investierenden Betriebe weiterleiten. Eine Mindestanzahl zu schaffender Arbeitsplätze gibt es für Anträge auf eine Gewährung von Mitteln aus diesem Fonds bis zu $200.000 nicht. Für einen darüber hinausgehenden Betrag bis zu einer Million Dollar müssen mindestens 100 Vollzeitarbeitsplätze geschaffen werden, für einen Betrag über einer Millionen Dollar mindestens 200 Vollzeitarbeitsplätze. Dies gilt ebenfalls für expandierende Betriebe. Als für dieses Programm geeignete Industrien kommen die bereits unter 1.) genannten Produktionszweige in Betracht. Im Gegensatz zu dem QTI-Programm können sich für den Road Fund auch der Einzelhandel, Hotels und Messezentren bewerben.</p><p
style="text-align: justify;">Wie man sieht, gibt es durchaus Anreize, sich in Florida niederzulassen. Zwar wird aus diesen Programmen deutlich, daß sie in den meisten Fällen wohl nur für größere Betriebe oder Firmen in Betracht kommen, da nicht unerhebliche Investitionen verlangt werden. Dies soll jedoch auch mittelständige oder auch kleinere Betriebe nicht entmutigen, sich in Florida niederzulassen, zumal davon auszugehen ist, daß die sehr international ausgerichtete Regierung Floridas eventuell noch weitere Programme schaffen oder die Niederlassung ausländischer Unternehmen erleichtern wird.</p><p
style="text-align: justify;">Der Aufgabe, Firmen und Investoren bei der Auswahl eines Standortes in Florida mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, hat sich auch das Enterprise Florida angenommen, eine privatrechtlich organisierte Wirtschaftsförderungsgesellschaft. Enterprise Florida hilft nicht nur großen Firmen, sondern auch Privatinvestoren, sich in Florida geschäftlich niederzulassen und erteilt zu den vorgestellten Investitionsprogrammen weitere Auskünfte. Darüber hinaus arbeitet Enterprise Florida mit lokalen Dienstleistungsanbietern zusammen und hilft somit bei einer Firmengründung in Florida sowie sonstigen wirtschaftlichen und rechtlichen Aspekten.</p><p>(c) 2005 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus<br
/>
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</item>
<item><title>Gründung USA Florida</title><link>https://www.unitedstates.de/grundung-usa-florida/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:20:04 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
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<category><![CDATA[Limited Liability Company]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/grundung_usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Die Gründung einer US-Gesellschaft in Florida. Wer Geschäfte in den USA betreibt, sollte dafür eine U.S.-Gesellschaft gründen. Dies dient zum einen der...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Die Gründung einer US-Gesellschaft in Florida</h2><p
style="text-align: left;">Wer Geschäfte in den USA betreibt, sollte dafür eine U.S.-Gesellschaft gründen. Dies dient zum einen der Haftungsbeschränkung und zum anderen der Maximierung der Steuerersparnis. Darüber hinaus gehört es zum allgemein üblichen Geschäftsgebaren, dass man in der Form einer juristischen Person agiert.</p><p
style="margin-bottom: 0px;">Es gibt verschiedene Gesellschaftsformen, von denen im Bereich IT, Consulting, Software Development etc. eigentlich nur die ”Corporation” (abgekürzt Corp. oder Inc.) oder die ”Limited Liability Company” (abgekürzt LL.C. oder L.C.) in Betracht kommen. Die LL.C. hat dabei den Vorteil, dass keine Florida Körperschaftssteuern i.H.v. 5.5% anfallen, sondern nur die Bundeskörperschaftssteuer von bis zu 35%.</p><p
style="text-align: justify;">Eine ”Inc.” hat ”shareholder”, welche die ”directors” wählen. Diese ernennen die ausführenden Organe (president, vice president, secretary, treasurer). Eine ”LL.C.” hat ”member”, welche die ausführenden Organe (Manager, Secretary, Treasurer) wählen. Beide Gesellschaften können Ein-Mann-Gesellschaften sein.</p><p
style="text-align: justify;">Um eine US-Gesellschaft in Florida zu gründen, muss der ”incorporator” die Gründungsartikel beim Florida Handelsregister einreichen und dort eintragen lassen. Oftmals tritt dabei der betreuende Rechtsanwalt als ”incorporator” auf. Wenn der Name noch zur Verfügung steht, wird die Gesellschaft innerhalb von 7-10 Tagen eingetragen und der ”incorporator” erhält eine Kopie der Gründungsartikel mit einem datierten Eintragungsvermerk sowie einer Firmenkennummer.</p><p
style="text-align: justify;">Die Gründungsartikel müssen folgendes beinhalten:</p><p
style="text-align: justify;">Namen der Firma</p><ul><li
style="text-align: justify;">Firmensitz</li><li
style="text-align: justify;">Namen und Adresse eines Zustellungsbevollmächtigen in Florida, der von Montag bis Freitag von 9-17 Uhr zur Verfügung steht</li><li
style="text-align: justify;">Namen und Adressen der Direktoren oder Manager</li><li
style="text-align: justify;">Anzahl der ausstellbaren Aktien oder Anteilscheine und Nennwert</li><li
style="text-align: justify;">Unterschrift des Firmengründers</li><li
style="text-align: justify;">Eintragungsgebühr</li></ul><p>Nach der Firmengründung sollte die Firma eine Bundessteuerkennummer beantragen (Federal Employer Identification Number), welche die Firma gegenüber Banken sowie dem Finanzamt identifiziert. Ohne eine solche Steuerkennummer kann die Gesellschaft kein Firmenkonto eröffnen.</p><p>Auch interessant: <a
href="https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/">US Firmengründung in 4 Schritten</a></p><p>(c) 2005 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus, J.D. (Germany), J.D., LLM<br
/>
Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
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href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">&gt;&gt;&gt; Sprechen Sie uns an bei weiteren Fragen</a></p><p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a
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<item><title>Firmen Gründung USA</title><link>https://www.unitedstates.de/firmen-gruendung-usa/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:19:57 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Business]]></category>
<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
<category><![CDATA[Existenzgründung]]></category>
<category><![CDATA[Gründung]]></category>
<guid
isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/firmen-gruendung-usa-html/</guid><description><![CDATA[<p>Firmengründung in der USA. Sie möchten sich eine Existenz in den USA aufbauen und würden dies gerne mit einem deutschsprachigen Partner umsetzen?</p><p>Der Beitrag <a
href="https://www.unitedstates.de/firmen-gruendung-usa/">Firmen Gründung USA</a> erschien zuerst auf <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Sie möchten sich eine Existenz in den USA aufbauen und würden dies gerne mit einem deutschsprachigen Partner umsetzen?</h2><p>Wir unterstüten Sie gerne bei der Umsetzung Ihrer Geschäftsidee und bei Fragen zur Teilhabersuche, Markenschutz, Marktanalyse und den notwendigen Formalitäten. Beispielsweise in den Bereichen Auswanderung, Visa, Immobilienkauf, Immobilienfinanzierung und weiteren Themen im Rahmen Ihrer Unternehmensgründung.</p><p>Nutzen Sie unsere Marktkenntnisse und Erfahrungen bei der Suche nach geeigneten Partnern oder Unternehmen. Rufen Sie gerne an oder <a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">schreiben Sie uns!</a></p><h2 style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Fachartikel zum Thema USA Firmengründung</h2><ul><li><a
href="https://www.unitedstates.de/us-firmengruendung-in-4-schritten/">US Firmengründung in 4 Schritten</a></li><li><a
href="https://www.unitedstates.de/grundung-usa-florida/">Gründung einer US-Gesellschaft in Florida</a></li><li><a
href="https://www.unitedstates.de/rechtsformvergleich-usa/">Die U.S. Corporation und die Aktiengesellschaft im Rechtsvergleich</a></li><li><a
href="https://www.unitedstates.de/markenschutz-usa/">Der internationaler Schutz von Marken</a></li><li><a
href="https://www.unitedstates.de/fachartikel-ubersicht/">weitere Artikel</a></li></ul><h2 style="text-align: left;">Hinweise zur Gründung in den USA</h2><p
style="text-align: left; margin-bottom: 0px;">Ein <a
href="https://www.unitedstates.de/e-visa-investor/">USA Arbeits- oder Investor Visum</a> selbst direkt zu beantragen ist nicht ganz einfach. Ein schrittweise Herangehen an die Einwanderung ist deutlich einfacher und erfolgversprechender. Es ist eine Menge Geduld und auch Eigenkapital erforderlich (Die Höhe des Eigenkapitals ist abhängig davon ob es sich um eine Neugründung oder Beteiligung handelt). Möglicherweise ist eine vollständige Einwanderung gar nicht notwendig.</p><p
style="text-align: left;">Wir helfen Ihnen auf Ihrem Weg zur von der Geschäftsidee über Existenzgründung und Visabeantragung bis zur <a
href="https://www.unitedstates.de/recht-steuern-usa/">Rechts- und Steuerberatung</a> mit unserem deutschsprachigem Partnernetzwerk. Von der Idee bis zur Einwanderung vergeht in der Regel ein Jahr.</p><p
style="text-align: left;">Bei einer Beteiligung oder Übernahme ist eventuell eine “Probezeit” im Unternehmen sinnvoll. Hier können Sie in einigen Monaten (als Tourist) die Firma und Gegend erkunden. Da keine Arbeitserlaubnis besteht, erhalten Sie aus rechtlichen Gründen kein Gehalt. Gefällt Ihnen das Unternehmen sowie die Rahmenbedingungen werden Schritte wie Anstellung mit Arbeitsvertrag, Visa usw geregelt.</p><p>Wenn Sie auszuwandern, wechseln Sie in eine neue Kultur mit völlig anderen Gewohnheiten. Auch hierbei können wir Sie auf Ihr neues Umfeld vorbereiten. Wir arbeiten mit <a
href="https://www.unitedstates.de/coaching-usa/">Coaching-Spezialisten</a> zusammen, die im Business- und auch privaten Umfeld umfangreiche Erfahrungen vorweisen können.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrem Gründungsvorhaben in den USA, rechtlich wie auch steuerlich. <a
href="https://www.unitedstates.de/kontakt/">Schreiben Sie uns unverbindlich</a></p><p>&nbsp;</p><p>&nbsp;</p><p>Der Beitrag <a
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</item>
<item><title>Firmengründung USA Risiken</title><link>https://www.unitedstates.de/firmengrundung-usa-risiken/</link>
<dc:creator><![CDATA[adminunited]]></dc:creator>
<pubDate>Mon, 05 Dec 2016 18:19:57 +0000</pubDate>
<category><![CDATA[Fachartikel]]></category>
<category><![CDATA[Firmengründung]]></category>
<category><![CDATA[Haftung]]></category>
<category><![CDATA[Risiken]]></category>
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isPermaLink="false">https://www.unitedstates.de/uncategorized/firmengrundung_usa_risiken-html/</guid><description><![CDATA[<p>Risiken bei der Firmengründung in den USA - Sie wollen eine Firma gründen? Eine persönliche Haftung des Eigentümers besteht nach dem “alter-ego”-Test...</p><p>Der Beitrag <a
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<content:encoded><![CDATA[<h2>Risiken bei der Firmengründung in den USA</h2><p>“Sie wollen eine Firma gründen?” fragt der Anwalt seinen Mandanten am Telefon. “Gar kein Problem, ich brauche ein paar Informationen und dann mache ich das online innerhalb von ein paar Stunden”. Wer in den USA eine Firma gründen will, wird überrascht sein, wie schnell die Formalitäten erledigt sind. Anders als in Deutschland muss bei einer Kapitalgesellschaft kein bestimmtes Stammkapital eingezahlt werden. Selbst Firmen mit Milliarden an “genehmigtem Kapital” (sog. “authorized capital”) können nur $ 100 Kapital haben. Auf den ersten Blick scheint zudem das Risiko einer persönlichen Haftung bei einer amerikanischen Kapitalgesellschaft geringer zu sein als in Deutschland: Schnell haftet der Geschäftsführer einer deutschen GmbH mit seinem Privatvermögen, insbesondere bei Nichtzahlung von Sozialbeiträgen und Insolvenzverschleppung nach dem deutschen Insolvenzrecht. Bei einer amerikanischen “Inc.” gibt es außer bei schwersten Straftaten grundsätzlich keine Durchgriffshaftung auf die natürlichen Personen.</p><p
style="text-align: justify;">Die Versuchung, ohne großen finanziellen Aufwand eine amerikanische Firma zu gründen, ist daher groß. Dabei wird oft übersehen, dass der generelle Schutz vor einer Durchgriffshaftung nicht absolut ist und zahlreiche Situationen auftreten können, in denen ein Gläubiger die schützende Firmenhülle durchstoßen und direkt auf die Vermögenswerte des Aktionärs oder der Mutterfirma zugreifen kann (“Piercing the Corporate Veil”). Es kann daher nur davor gewarnt werden, ohne intensive Beratung durch eine international tätige Anwaltssozietät eine amerikanische Firma zu gründen.</p><p
style="text-align: justify;">Eine persönliche Haftung des Firmeneigentümers besteht nach dem sog. “alter-ego”-Test, wenn aufgrund identischer Interessen keine Trennung zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft besteht und ohne Durchgriff ein ungerechter Zustand vorliegen würde. Eine Haftung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Gesellschaft faktisch von dem Firmeneigentümer vereinnahmt wird, indem das Vermögen der Gesellschaft an ihn weitergeleitet und zu seinen Gunsten die Gesellschaft insolvent wird. Dabei kann im Einzelfall nur von Experten beurteilt werden, ob die Gesellschaft lediglich eine Hülse der ursprünglichen Gesellschaft ist oder ob eine ausreichende Trennung zwischen Gesellschaft und Firmeneigentümer besteht. Es muss untersucht werden, ob die gesellschaftsrechtliche Struktur legitimen Geschäftszielen dient oder nur ein Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Haftung ist. Nach der amerikanischen Rechtsprechung können folgende Faktoren für einen Durchgriff auf den Aktionär sprechen:</p><ul><li
style="text-align: justify;">Fehlen bzw. mangelnde Befolgung von Formalitäten (z.B. fehlende Sitzungsprotokolle des Vorstands)</li><li
style="text-align: justify;">Vermischung von Firmen- und Privatvermögen (“Commingling”)</li><li
style="text-align: justify;">Unterkapitalisierung der Firma (“Flimsy Corporation”)</li><li
style="text-align: justify;">Personalidentität bei den Organen der Mutter- und Tochterunternehmen</li><li
style="text-align: justify;">Unbillige Verwendung einer Firmenhülle für unzulässige Zwecke</li></ul><p
style="text-align: justify;">Eine Haftung kommt bei Existenz zweier Gesellschaften in Betracht, wenn sie</p><ul><li
style="text-align: justify;">einen identischen Sitz haben</li><li
style="text-align: justify;">denselben Briefkopf benutzen</li><li
style="text-align: justify;">ähnliche Namen haben</li><li
style="text-align: justify;">identische Sitzungsprotokolle führen</li><li
style="text-align: justify;">dieselben leitenden Angestellten oder Geschäftsführer beschäftigen</li><li
style="text-align: justify;">dieselben Rechtsanwälte und Buchhalter beauftragen</li><li
style="text-align: justify;">dieselbe Geschäftstätigkeit aufweisen</li><li
style="text-align: justify;">als einheitliche juristische Person nach außen auftreten oder wenn</li><li
style="text-align: justify;">eine Gesellschaft über das Verhalten der anderen Gesellschaft bestimmt</li></ul><p
style="text-align: justify;">Die Aufzählung ist nicht abschließend. Für einen Haftungsdurchgriff ist kein Faktor für sich alleine ausreichend und die Gerichte wägen sämtliche Faktoren gegeneinander ab. Allein der Supreme Court of California hielt bisher eine unzureichende Kapitalisierung für ausreichend für einen Durchgriff. Bei der Gewichtung der Faktoren ist die Rechtsprechung zudem uneinheitlich: Während manche Gerichte eine ausreichende Beherrschung auch dann bejahen, wenn kein unbilliges Verhalten vorliegt, verlangen andere Gerichte vom Kläger den Nachweis, dass ein rechtswidriges Verhalten einen Schaden verursacht hat.</p><p>Anstatt des “alter-ego”- Test wird von den Gerichten auch der sog. “instrumentality”-Test durchgeführt. Danach haftet der Beklagte, wenn er die Gesellschaft kontrolliert oder vollständig beherrscht, ein unbilliges Ziel verfolgt und dadurch einen Schaden verursacht.</p><p
style="text-align: justify;">Um die Gefahr eines Durchgriffs so gering wie möglich zu halten, sollte man folgendes tun:</p><ul><li
style="text-align: justify;">Dotierung eines Grundkapitals, welches zumindest den Geldbedarf für das erste Geschäftsjahr deckt</li><li
style="text-align: justify;">Verfassen von Sitzungsprotokollen (“Minutes”) über alle wesentlichen Beschlüsse des Vorstands, bei zwei Gesellschaften Anfertigung getrennter Sitzungsprotokolle</li><li
style="text-align: justify;">Strikte Trennung von Privat- und Firmenkonten</li><li
style="text-align: justify;">Beratung durch eine erfahrene Anwaltssozietät</li><li
style="text-align: justify;"></li><li>Da es bei der Durchgriffshaftung auf die Gesamtumstände ankommt und kein Fall dem anderen gleicht, können nur Experten wertvolle Ratschläge geben. Ihre Erfahrung in der Überprüfung von Rechtsgeschäften, Transaktionen und Gesellschaftsstrukturen versetzt sie in die Lage, die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge zu analysieren und die maßgebenden Faktoren herauszuarbeiten.</li></ul><p>(c) 2005 &#8211; Rechtsanwalt Alexander Reus, Günter Ottmann, Rechtsreferendar<br
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Dieser Artikel stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar, sondern dient ausschließlich zur allgemeinen Information.</p><p
style="margin-bottom: 0px;"><a
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